Entscheidungsdatum
08.09.2016Norm
ASVG §293Spruch
W110 2008445-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 15.4.2014, GZ: 0001270033, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 15.4.2014, GZ: 0001270033, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm § 47 Abs. 1 Z 6 Fernmeldegebührenordnung mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, Fernmeldegebührenordnung mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Der Beschwerdeführer wird von 1.7.2014 bis 29.2.2016 von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit.
Im Übrigen wird der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen."Im Übrigen wird der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 18.3.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Im entsprechenden Antragsformular war eine der unter Punkt 4. zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen, nämlich der Bezug von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz, angekreuzt und handschriftlich der Zusatz "BAföG" angebracht worden; das Wort "Studienförderungsgesetz" war dagegen durchgestrichen worden.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:
* Bescheid der Landeshauptstadt XXXX, Amt für Ausbildungsförderung, vom 10.7.2013 über die Gewährung von Ausbildungsförderung auf Grund des Bundesausbildungsförderungesetzes betreffend den Beschwerdeführer in Höhe von EUR 383,--;* Bescheid der Landeshauptstadt römisch 40 , Amt für Ausbildungsförderung, vom 10.7.2013 über die Gewährung von Ausbildungsförderung auf Grund des Bundesausbildungsförderungesetzes betreffend den Beschwerdeführer in Höhe von EUR 383,--;
* Bescheid der Familienkasse XXXX vom 12.3.2014 über die Kindergeldfestsetzung betreffend den Beschwerdeführer;* Bescheid der Familienkasse römisch 40 vom 12.3.2014 über die Kindergeldfestsetzung betreffend den Beschwerdeführer;
* Versicherungsdatenauszug, demzufolge der Beschwerdeführer seit 3.12.2012 (mit einer dreimonatigen Unterbrechung) als geringfügig beschäftigter Arbeiter in Österreich beschäftigt sei;
* Lohn/Gehaltsabrechnungen;
* Bestätigung des Zentralen Melderegisters vom 25.4.2012, wonach an der antragsgegenständlichen Wohnadresse ein Nebenwohnsitz bestehe.
2. Mit Schriftsatz vom 26.3.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als "Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, dass er nicht anspruchsberechtigt sei, da er einerseits an dem Standort, für den die Gebührenbefreiung beantragt wurde, nicht seinen Hauptwohnsitz habe und weil er andererseits keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle.
3. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit Schreiben vom 11.4.2014 mit, dass er nunmehr an der angegebenen Adresse über einen Hauptwohnsitz verfüge. Außerdem beziehe er Leistungen nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungesetz, welche der österreichischen Studienbeihilfe entsprechen würden. Darüber hinaus arbeite er bereits seit langem in Österreich und habe daher Anspruch auf Sozialleistungen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie aus, dass der Antrag eingehend geprüft und festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer "nicht anspruchsberechtigt" sei, da er keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle.
5. Dagegen richtete sich die vorliegende zulässige Beschwerde, in der unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Nichtgewährung der Gebührenbefreiung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstelle, für die es keine objektive Rechtfertigung gebe. Es sei nämlich für den Beschwerdeführer als XXXX Staatsbürger schwieriger, die Voraussetzungen für die Rundfunk-Gebührenbefreiung zu erfüllen, als für österreichische Studenten. Der Beschwerdeführer habe "bereits aufgrund seiner Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer Anspruch auf Gebührenbefreiung". Schließlich waren der Beschwerde ein Arbeitsvertrag mit Dienstzettel und drei Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen für Jänner bis April 2014 in Kopie beigelegt.5. Dagegen richtete sich die vorliegende zulässige Beschwerde, in der unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Nichtgewährung der Gebührenbefreiung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstelle, für die es keine objektive Rechtfertigung gebe. Es sei nämlich für den Beschwerdeführer als römisch 40 Staatsbürger schwieriger, die Voraussetzungen für die Rundfunk-Gebührenbefreiung zu erfüllen, als für österreichische Studenten. Der Beschwerdeführer habe "bereits aufgrund seiner Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer Anspruch auf Gebührenbefreiung". Schließlich waren der Beschwerde ein Arbeitsvertrag mit Dienstzettel und drei Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen für Jänner bis April 2014 in Kopie beigelegt.
6. Mit E-Mail vom 2.6.2014 verwies der Beschwerdeführer der belangten Behörde durch seinen Rechtsvertreter auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in Studienförderungssachen, das seine im vorliegenden Verfahren geäußerte Rechtsansicht stütze.
7. Nach Beschwerdevorlage lud das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.1.2015 die belangte Behörde ein, auf die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nunmehr auch in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen inhaltlich einzugehen. Die mit 6.2.2015 datierte Stellungnahme der belangten Behörde enthielt im Wesentlichen lediglich den Hinweis, dass nach Auffassung der früheren Oberbehörde die Anspruchsvoraussetzungen für die Gebührenbefreiung in § 47 der Fernmeldegebührenordnung taxativ geregelt seien (die deutsche Studienförderung somit nicht anerkannt sei) und EU-Bürger österreichischen Staatsbürgern gemäß § 4 Abs. 1 Studienförderungsgesetz gleichgestellt seien.7. Nach Beschwerdevorlage lud das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.1.2015 die belangte Behörde ein, auf die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nunmehr auch in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen inhaltlich einzugehen. Die mit 6.2.2015 datierte Stellungnahme der belangten Behörde enthielt im Wesentlichen lediglich den Hinweis, dass nach Auffassung der früheren Oberbehörde die Anspruchsvoraussetzungen für die Gebührenbefreiung in Paragraph 47, der Fernmeldegebührenordnung taxativ geregelt seien (die deutsche Studienförderung somit nicht anerkannt sei) und EU-Bürger österreichischen Staatsbürgern gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Studienförderungsgesetz gleichgestellt seien.
8. Mit Verfügung vom 6.7.2016 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und ersuchte um Nachweis des Bezugs einer im Gesetz genannten Leistung (binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung). Ferner wurde dem Beschwerdeführer die Äußerung der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt.8. Mit Verfügung vom 6.7.2016 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und ersuchte um Nachweis des Bezugs einer im Gesetz genannten Leistung (binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung). Ferner wurde dem Beschwerdeführer die Äußerung der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 18.7.2016 entsprach der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag insofern, als er einerseits - wie schon zuvor - auf den Bezug von Leistungen nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz verwies, andererseits jedoch auch mehrere Bescheide der (österreichischen) Studienbeihilfenbehörde vorlegte, mit denen dem Beschwerdeführer von Juli 2014 bis (jedenfalls) Februar 2016 eine monatliche Studienbeihilfe gewährt wurde.
Mit Schriftsatz vom 2.8.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag.
Mit Verfügung vom 8.8.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen 10 Tagen Einkommensnachweise für den geltend gemachten Zeitraum vorzulegen.
Mit Fristerstreckungsantrag vom 10.8.2016 ersuchte der Beschwerdeführer daraufhin um Erstreckung der Frist auf 15.9.2016, legte dessen ungeachtet aber mit Schriftsatz vom 23.8.2016 ein umfangreiches Unterlagenkonvolut vor, das vom Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde zwecks Wahrung des Parteiengehörs weitergeleitet wurde.
Mit Schriftsatz vom 25.8.2016 vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass beim Beschwerdeführer ab Juli 2014 nicht nur eine Anspruchsvoraussetzung iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung vorliege, sondern auch das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen ab diesem Zeitraum unter Berücksichtigung des Mietzinses und der Betriebskosten unter den für die Befreiung maßgeblichen Richtsätzen liege. Dazu übermittelte die Behörde eine Auflistung der Berechnung des Haushalts-Einkommens des Beschwerdeführers für die relevanten Zeiträume anhand der Einkünfte und Abzüge. Dies wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge zur Kenntnis gebracht.Mit Schriftsatz vom 25.8.2016 vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass beim Beschwerdeführer ab Juli 2014 nicht nur eine Anspruchsvoraussetzung iSd Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung vorliege, sondern auch das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen ab diesem Zeitraum unter Berücksichtigung des Mietzinses und der Betriebskosten unter den für die Befreiung maßgeblichen Richtsätzen liege. Dazu übermittelte die Behörde eine Auflistung der Berechnung des Haushalts-Einkommens des Beschwerdeführers für die relevanten Zeiträume anhand der Einkünfte und Abzüge. Dies wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge zur Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer ist XXXX Staatsangehöriger und lebt als Student in Österreich. Die im Antrag genannte Wohnadresse ist seit 11.4.2014 sein Hauptwohnsitz.Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Staatsangehöriger und lebt als Student in Österreich. Die im Antrag genannte Wohnadresse ist seit 11.4.2014 sein Hauptwohnsitz.
Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 27.5.2016 wurde dem Beschwerdeführer von Juli 2014 bis August 2014 eine monatliche Studienbeihilfe in Höhe von € 413,--, mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 11.1.2016 eine monatliche Studienbeihilfe von September 2014 bis August 2015 in Höhe von €
332,-- und mit Bescheid vom 23.3.2016 von September 2015 bzw. Oktober 2015 bis Februar 2016 eine monatliche Studienbeihilfe in Höhe von € 132,-- bzw. € 368,-- gewährt. Zuzüglich der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungesetz (für die Monate Juli bis September 2014) jeweils in Höhe von € 383,-- (und dem Entgelt aus dem Insolvenzfonds im Juli 2014 in Höhe von € 208,--) beträgt das Haushalts-Nettoeinkommen (abzüglich Mietzins inklusive Betriebskosten von € 469,84) für den Monat Juli 2014 €
534,16, für den Zeitraum vom August 2014 bis September 2014 €
796,--, für den Zeitraum vom Oktober 2014 bis Mai 2015 € 332,-- bzw. € 632,-- (letztere enthält eine Entlohnung von € 300,--) und für den Zeitraum vom Juni 2015 bis Februar 2016 (inklusive Entlohnung von € 879,-- abzüglich Mietzins inklusive Betriebskosten von € 469,84) €
777,60.
Bezüglich anderer Zeiträume bezog der Beschwerdeführer lediglich Leistungen nach dem XXXX Bundesausbildungsförderungesetz.Bezüglich anderer Zeiträume bezog der Beschwerdeführer lediglich Leistungen nach dem römisch 40 Bundesausbildungsförderungesetz.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen resultiert ebenfalls aus den Unterlagen, die der Beschwerdeführer übermittelt hat, wobei die festgestellten Beträge in den im Schriftsatz vom 25.8.2016 angestellten Berechnungen der belangten Behörde ihre Deckung finden. Da der Bescheid vom 23.3.2016 die Studienbeihilfe auf den Zeitraum bis Ende Februar 2016 begrenzte, war eine darüber zeitlich hinaus gehende Studienbeihilfe anhand der vorgelegten Beweismittel nicht festzustellen.
Dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen, in denen er keine Leistungen nach dem Studienförderungsgesetz bezog, lediglich eine mit Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt XXXX zuerkannte Ausbildungsförderung nach dem XXXX Bundesausbildungsförderungsgesetz bezog, ist ebenfalls unbestritten geblieben, wie sich dies auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Verbesserungsauftrag vom 18.7.2016 ergibt.Dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen, in denen er keine Leistungen nach dem Studienförderungsgesetz bezog, lediglich eine mit Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt römisch 40 zuerkannte Ausbildungsförderung nach dem römisch 40 Bundesausbildungsförderungsgesetz bezog, ist ebenfalls unbestritten geblieben, wie sich dies auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Verbesserungsauftrag vom 18.7.2016 ergibt.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Gemäß § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.3.1 Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Rundfunkgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2016, (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.
Nach § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013 (im Folgenden: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Nach Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, (im Folgenden: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2 Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:3.3 Auszugsweise lauten Paragraphen 2 und 3 RGG folgendermaßen:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
[...]
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]"
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt 170 aus 1970,, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden Paragraphen 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"
Die Fernmeldegebührenordnung (kurz: FGO) enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.Die Fernmeldegebührenordnung (kurz: FGO) enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.
3.4 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Nachweis eines Bezuges einer sozialen Transferleistung, wie des Bezugs von Pflegegeld (oder einer vergleichbaren Leistung) oder einer Beihilfe nach dem österreichischen Studienförderungsgesetz (im Folgenden: StudFG), für den Zeitraum vom Juli 2014 bis Februar 2016 nachgewiesen.
Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Gemäß den Feststellungen unterschritt das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom Juli 2014 bis Februar 2016 jeweils die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze, weshalb - wie auch die belangte Behörde mit ihrem Schriftsatz vom 25.8.2016 ausführte - eine Gebührenbefreiung auszusprechen war.
3.5 Was die übrigen Zeiträume, in denen keine Leistungen nach dem StudFG nachgewiesen wurden, anbelangt, mangelte es dem Beschwerdeführer an einer Anspruchsberechtigung iSd § 47 Abs. 1 FGO.3.5 Was die übrigen Zeiträume, in denen keine Leistungen nach dem StudFG nachgewiesen wurden, anbelangt, mangelte es dem Beschwerdeführer an einer Anspruchsberechtigung iSd Paragraph 47, Absatz eins, FGO.
Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer - auf das Wesentliche zusammengefasst - die Ansicht, dass der von ihm nachgewiesene Bezug von Leistungen nach dem XXXX Bundesausbildungsförderungesetz (im Folgenden: BAföG) jenen Beihilfen, die nach dem StudFG bezogen werden, aus unionsrechtlichen Gründen gleichzuhalten sei und er aus diesem Grund eine Anspruchsberechtigung nach § 47 Abs. 1 FGO nachgewiesen habe. Da die belangte Behörde eine solche Gleichstellung nicht anerkannt habe, liege eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vor. Dazu ist Folgendes zu bemerken:Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer - auf das Wesentliche zusammengefasst - die Ansicht, dass der von ihm nachgewiesene Bezug von Leistungen nach dem römisch 40 Bundesausbildungsförderungesetz (im Folgenden: BAföG) jenen Beihilfen, die nach dem StudFG bezogen werden, aus unionsrechtlichen Gründen gleichzuhalten sei und er aus diesem Grund eine Anspruchsberechtigung nach Paragraph 47, Absatz eins, FGO nachgewiesen habe. Da die belangte Behörde eine solche Gleichstellung nicht anerkannt habe, liege eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vor. Dazu ist Folgendes zu bemerken:
Zunächst scheitert die vom Beschwerdeführer geforderte Annahme einer Gleichstellung von Leistungen nach dem BAföG mit Beihilfen nach dem StudFG bereits daran, dass diese in ihrem Wesen und ihrer Ausrichtung nicht miteinander vergleichbar sind (siehe etwa §§ 10 und 17 BAföG). Darüber hinaus ist das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Urteil des EuGH vom 4.10.2012, C-75/11, Kommission/Österreich, auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar: Anders als die diesem Urteil zugrunde gelegene Fahrpreisermäßigung für Studierende, deren Eltern Familienbeihilfe in Österreich bezogen, knüpft die Befreiung von der Rundfunkgebühr an den Bezug einer Beihilfe nach dem StudFG an, was bedeutet, dass die gegenständliche Befreiung iVm einer Beihilfe nach dem StudFG als studienfördernde Leistung bzw. "Stipendium" iSd Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zu qualifizieren ist. Daran ändert der Umstand, dass die Befreiung nach dem RGG auch anderen Personengruppen, wie etwa Pensionsbeziehern oder Beziehern von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, zuteilwerden kann, nichts. Ebenso wenig ist für diese Wertung maßgeblich, dass die Befreiung als solche keinen finanziellen Zuschuss, sondern den Entfall einer Zahlungsverpflichtung bildet, wie gerade das Urteil des EuGH vom 2.6.2016, C-233/14, Kommission/Niederlande, veranschaulicht, dem eine Fahrpreisermäßigung für Studierende in Form eines Fahrausweises zugrunde lag (siehe Rz 92).Zunächst scheitert die vom Beschwerdeführer geforderte Annahme einer Gleichstellung von Leistungen nach dem BAföG mit Beihilfen nach dem StudFG bereits daran, dass diese in ihrem Wesen und ihrer Ausrichtung nicht miteinander vergleichbar sind (siehe etwa Paragraphen 10 und 17 BAföG). Darüber hinaus ist das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Urteil des EuGH vom 4.10.2012, C-75/11, Kommission/Österreich, auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar: Anders als die diesem Urteil zugrunde gelegene Fahrpreisermäßigung für Studierende, deren Eltern Familienbeihilfe in Österreich bezogen, knüpft die Befreiung von der Rundfunkgebühr an den Bezug einer Beihilfe nach dem StudFG an, was bedeutet, dass die gegenständliche Befreiung in Verbindung mit einer Beihilfe nach dem StudFG als studienfördernde Leistung bzw. "Stipendium" iSd Artikel 24, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zu qualifizieren ist. Daran ändert der Umstand, dass die Befreiung nach dem RGG auch anderen Personengruppen, wie etwa Pensionsbeziehern oder Beziehern von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, zuteilwerden kann, nichts. Ebenso wenig ist für diese Wertung maßgeblich, dass die Befreiung als solche keinen finanziellen Zuschuss, sondern den Entfall einer Zahlungsverpflichtung bildet, wie gerade das Urteil des EuGH vom 2.6.2016, C-233/14, Kommission/Niederlande, veranschaulicht, dem eine Fahrpreisermäßigung für Studierende in Form eines Fahrausweises zugrunde lag (siehe Rz 92).
Wie jedem österreichischen Staatsbürger steht es auch dem Beschwerdeführer als XXXX Studierenden frei, Beihilfen nach dem StudFG zu beantragen. Gemäß § 4 Abs. 1 StudFG idF BGBl. I 20/2006 sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt. Nach § 4 Abs. 1a StudFG idF BGBl. I 47/2015 erfüllen EWR-Bürger u.a. die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie Wanderarbeitnehmer iSd Art. 45 AEUV oder das Recht auf Daueraufenthalt iSd Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG haben oder in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind.Wie jedem österreichischen Staatsbürger steht es auch dem Beschwerdeführer als römisch 40 Studierenden frei, Beihilfen nach dem StudFG zu beantragen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, StudFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2006, sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt. Nach Paragraph 4, Absatz eins a, StudFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 47 aus 2015, erfüllen EWR-Bürger u.a. die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie Wanderarbeitnehmer iSd Artikel 45, AEUV oder das Recht auf Daueraufenthalt iSd Artikel 16, der Richtlinie 2004/38/EG haben oder in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind.
Erhält etwa der Beschwerdeführer nach Maßgabe der Voraussetzungen des StudFG eine Beihilfe, ist das in § 47 Abs. 1 FGO genannte Tatbestandsmerkmal erfüllt und damit ein Befreiungsgrund bzw. eine Anspruchsberechtigung, die eine Prüfung des Haushaltseinkommens nach sich zieht, gegeben. Sohin knüpft das RGG iVm der FGO auf einen Anspruch auf Studienfinanzierung an (siehe das oben zitierte Urteil des EuGH vom 2.6.2016, Rz 89). Dass der Beschwerdeführer als EU-Bürger eine Leistung nach dem StudFG nur unter gewissen Bedingungen erhalten kann (siehe § 4 Abs. 1a StudFG), ändert nichts an der Unionsrechtskonformität des StudFG und damit auch der daran anknüpfenden Regelung über die Rundfunkgebührenbefreiung. Eine unionsrechtliche Diskriminierung ist unter diesen Umständen im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Mit dem Hinweis auf Bezug einer Beihilfe nach dem BAföG ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, einen Befreiungsgrund nachzuweisen.Erhält etwa der Beschwerdeführer nach Maßgabe der Voraussetzungen des StudFG eine Beihilfe, ist das in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannte Tatbestandsmerkmal erfüllt und damit ein Befreiungsgrund bzw. eine Anspruchsberechtigung, die eine Prüfung des Haushaltseinkommens nach sich zieht, gegeben. Sohin knüpft das RGG in Verbindung mit der FGO auf einen Anspruch auf Studienfinanzierung an (siehe das oben zitierte Urteil des EuGH vom 2.6.2016, Rz 89). Dass der Beschwerdeführer als EU-Bürger eine Leistung nach dem StudFG nur unter gewissen Bedingungen erhalten kann (siehe Paragraph 4, Absatz eins a, StudFG), ändert nichts an der Unionsrechtskonformität des StudFG und damit auch der daran anknüpfenden Regelung über die Rundfunkgebührenbefreiung. Eine unionsrechtliche Diskriminierung ist unter diesen Umständen im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Mit dem Hinweis auf Bezug einer Beihilfe nach dem BAföG ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, einen Befreiungsgrund nachzuweisen.
3.6 Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 16.9.2009, 2008/05/0206).3.6 Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 16.9.2009, 2008/05/0206).
Obwohl der Beschwerdeführer dem verfahrenseinleitenden Antrag keinen tauglichen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines Befreiungsgrundes angeschlossen hat, wurde von der belangten Behörde kein expliziter Mängelbehebungsauftrag erteilt. Aus diesem Grund erging ein Mängelbehebungsauftrag durch das Bundesverwaltungsgericht. Da der Beschwerdeführer diesen Auftrag für den Zeitraum vor Juli 2014 und nach Februar 2016 nicht erfüllte und somit Prozessvoraussetzungen fehlten, war die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf "Zurückweisung" abgeändert wurde, abzuweisen (vgl. zu dieser Vorgehensweise das Erkenntnis des VfGH vom 18.6.2014, G 5/2014).Obwohl der Beschwerdeführer dem verfahrenseinleitenden Antrag keinen tauglichen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines Befreiungsgrundes angeschlossen hat, wurde von der belangten Behörde kein expliziter Mängelbehebungsauftrag erteilt. Aus diesem Grund erging ein Mängelbehebungsauftrag durch das Bundesverwaltungsgericht. Da der Beschwerdeführer diesen Auftrag für den Zeitraum vor Juli 2014 und nach Februar 2016 nicht erfüllte und somit Prozessvoraussetzungen fehlten, war die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf "Zurückweisung" abgeändert wurde, abzuweisen vergleiche zu dieser Vorgehensweise das Erkenntnis des VfGH vom 18.6.2014, G 5 aus 2014,).
3.7 Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale bei den ordentlichen Gerichten liegt.
4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, soweit der verfahrenseinleitende Antrag mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen zurückzuweisen war. Davon abgesehen konnte auch nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 VwGVG die Verhandlung entfallen, da im vorliegenden Fall keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren und auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen sowie der Aktenlage entschieden werden konnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. z.B. EGMR 18.7.2013, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein, Nr. 56422/09, Rz 97 ff.) darf eine Verhandlung auch dann entfallen, wenn die Erfordernisse der Effizienz und Wirtschaftlichkeit gegen die systematische Abhaltung von Verhandlungen sprechen, etwa in Sozialversicherungsfällen, in welchen allgemein gesehen eher technische Fragen besser auf schriftliche Weise behandelt werden und die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde: Dies liegt im gegenständlichen Fall vor, in dem überdies eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde nur für jenen Zeitraum nicht erfolgte, in dem keine Leistungen nach dem österreichischen StudFG bezogen wurden, was insofern unbestritten war. Für diesen Zeitraum war lediglich die Lösung einer Rechtsfrage, nämlich ob der Bezug von Leistungen nach dem BAFöG als Anspruchsvoraussetzung iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung anzusehen ist oder nicht, maßgeblich.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, soweit der verfahrenseinleitende Antrag mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen zurückzuweisen war. Davon abgesehen konnte auch nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Verhandlung entfallen, da im vorliegenden Fall keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren und auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen sowie der Aktenlage entschieden werden konnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vergleiche z.B. EGMR 18.7.2013, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein, Nr. 56422/09, Rz 97 ff.) darf eine Verhandlung auch dann entfallen, wenn die Erfordernisse der Effizienz und Wirtschaftlichkeit gegen die systematische Abhaltung von Verhandlungen sprechen, etwa in Sozialversicherungsfällen, in welchen allgemein gesehen eher technische Fragen besser auf schriftliche Weise behandelt werden und die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde: Dies liegt im gegenständlichen Fall vor, in dem überdies eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde nur für jenen Zeitraum nicht erfolgte, in dem keine Leistungen nach dem österreichischen StudFG bezogen wurden, was insofern unbestritten war. Für diesen Zeitraum war lediglich die Lösung einer Rechtsfrage, nämlich ob der Bezug von Leistungen nach dem BAFöG als Anspruchsvoraussetzung iSd Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung anzusehen ist oder nicht, maßgeblich.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da der gegenständliche Fall teilweise auch von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Zur Beantwortung der Frage, ob Leistungen nach dem XXXX BAföG den in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Beihilfen des StudFG gleichzusetzen sind, lässt sich zwar nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die oben zitierte Rechtsprechung des EuGH heranziehen, eine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt diesbezüglich jedoch noch nicht vor.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da der gegenständliche Fall teilweise auch von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Zur Beantwortung der Frage, ob Leistungen nach dem römisch 40 BAföG den in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Beihilfen des StudFG gleichzusetzen sind, lässt sich zwar nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die oben zitierte Rechtsprechung des EuGH heranziehen, eine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt diesbezüglich jedoch noch nicht vor.
Schlagworte
angemessene Frist, befristete Befreiung, Befristung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W110.2008445.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.10.2016