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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §8 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des
N, der gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. November 1989, Zl. VI/3-AO-207/23, betreffend Zusammenlegung P, Kostenbeitrag (mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft P, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid vom 11. Februar 1988 hat die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde entschieden, daß die Beitragsvorschreibung der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei vom 1. März 1985 an den Beschwerdeführer zu Recht bestehe, die richtige Beitragshöhe S 6.853,72 betrage und im Fall des Beschwerdeführers keine offensichtlichen und unbilligen Härten für die anteilige Kostentragung bestünden. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde vom Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Erkenntnis vom 28. November 1989 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat seine gegen dieses Erkenntnis gerichtete Beschwerde (Aktenzeichen: 90/07/0084) mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden und erklärt, die Zusammenlegung habe bei ihm zu einem jährlichen Ertragsentgang geführt, der ihm große finanzielle Probleme verursache; diese würden durch die Bezahlung des vorgeschriebenen Beitrages verstärkt.
Dem Beschwerdeführer wurde für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die Verfahrenshilfe bewilligt.
Seitens der belangten Behörde wurden einem Aufschub entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen verneint.
Die mitbeteiligte Partei hat sich zum Aufschiebungsbegehren nicht geäußert.
Gemäß § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde mit Beschluß die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zwingende öffentliche Interessen, die dem Aufschub im vorliegenden Fall entgegenstünden, sind nicht erkennbar. Sonstige Interessen, die gegen den Antrag sprächen, wurden nicht geltend gemacht. Bei der dargestellten Sachlage war daher - unvorgreiflich der Entscheidung in der Hauptsache - davon auszugehen, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dem Antrag war daher zu entsprechen.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990070019.A00Im RIS seit
06.07.1990