TE Bvwg Erkenntnis 2016/9/12 G308 2004833-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2016
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Entscheidungsdatum

12.09.2016

Norm

ASVG §410
ASVG §44 Abs1
ASVG §49 Abs1
ASVG §49 Abs2
ASVG §54 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 54 heute
  2. ASVG § 54 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 54 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. ASVG § 54 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. ASVG § 54 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  6. ASVG § 54 gültig von 01.06.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2003
  7. ASVG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. ASVG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  9. ASVG § 54 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G308 2004833-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX in XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX sowie XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 19.09.2011, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 in römisch 40 , vertreten durch römisch 40 in römisch 40 sowie römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 19.09.2011, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 54 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die noch ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge EUR 29.210,32 samt Zinsen in Höhe von EUR 7.341,92, somit insgesamt EUR 36.552,24 betragen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und Absatz 2, sowie 54 Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die noch ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge EUR 29.210,32 samt Zinsen in Höhe von EUR 7.341,92, somit insgesamt EUR 36.552,24 betragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.09.2011, GZ: XXXX, wurde ausgesprochen, dass die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) verpflichtet sei, aufgrund der im Rahmen der bei ihr durchgeführten Beitragsüberprüfung festgestellten Meldedifferenzen, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 41.479,15 nachzuentrichten.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.09.2011, GZ: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) verpflichtet sei, aufgrund der im Rahmen der bei ihr durchgeführten Beitragsüberprüfung festgestellten Meldedifferenzen, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 41.479,15 nachzuentrichten.

Die Beitragsabrechnung vom 05.03.2011, der dazugehörigen Prüfbericht sowie die Beilage I würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.Die Beitragsabrechnung vom 05.03.2011, der dazugehörigen Prüfbericht sowie die Beilage römisch eins würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF ausschließlich im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung tätig sei. Grundsätzlich würde daher für die von der BF beschäftigten Arbeiter der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (im Folgenden: KV-Arbeitskräfteüberlassung) und für Angestellte der Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes zur Anwendung kommen. Bei der Arbeitskräfteüberlassung sei im Bereich der Entgeltbestimmungen jedenfalls der Beschäftiger-Kollektivvertrag anzuwenden, außer der KV-Arbeitsüberlassung würde diesbezüglich eine günstigere Regelung vorsehen. Bei der für den Zeitraum Jänner 2005 bis Dezember 2008 durchgeführten gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) sei jedoch festgestellt worden, dass bei der Abrechnung der Überstundenzuschläge für jene Dienstnehmer, die in Betriebe überlassen worden seien, bei welchen der Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie (im Folgenden: KV-Baugewerbe) anzuwenden sei, der gebührende Stundenverdienst ohne den im KV-Baugewerbe vorgesehenen Zuschlag von 30 % herangezogen worden sei. Nach den tatsächlich anzuwendenden Bestimmungen des Beschäftiger-Kollektivvertrages sei der Überstundenzuschlag jedoch auf Basis des um 30 % erhöhten Kollektivvertragslohnes zu berechnen. Auch sei die Beitragsgrundlage für die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge nicht entsprechend erhöht worden. Weiters habe man Reisekostenentschädigungen, mit denen die Höchstsätze des § 26 EStG überschritten worden seien, gewährt. Diese seien bei der Abführung der Lohnsteuer und der Beiträge zwar berücksichtigt worden, jedoch nicht bei der Berechnung der Sonderzahlungen, weshalb die belangte Behörde auch diese entsprechenden Beiträge im Rahmen der Sonderzahlungen nachverrechnet habe.Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF ausschließlich im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung tätig sei. Grundsätzlich würde daher für die von der BF beschäftigten Arbeiter der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (im Folgenden: KV-Arbeitskräfteüberlassung) und für Angestellte der Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes zur Anwendung kommen. Bei der Arbeitskräfteüberlassung sei im Bereich der Entgeltbestimmungen jedenfalls der Beschäftiger-Kollektivvertrag anzuwenden, außer der KV-Arbeitsüberlassung würde diesbezüglich eine günstigere Regelung vorsehen. Bei der für den Zeitraum Jänner 2005 bis Dezember 2008 durchgeführten gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) sei jedoch festgestellt worden, dass bei der Abrechnung der Überstundenzuschläge für jene Dienstnehmer, die in Betriebe überlassen worden seien, bei welchen der Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie (im Folgenden: KV-Baugewerbe) anzuwenden sei, der gebührende Stundenverdienst ohne den im KV-Baugewerbe vorgesehenen Zuschlag von 30 % herangezogen worden sei. Nach den tatsächlich anzuwendenden Bestimmungen des Beschäftiger-Kollektivvertrages sei der Überstundenzuschlag jedoch auf Basis des um 30 % erhöhten Kollektivvertragslohnes zu berechnen. Auch sei die Beitragsgrundlage für die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge nicht entsprechend erhöht worden. Weiters habe man Reisekostenentschädigungen, mit denen die Höchstsätze des Paragraph 26, EStG überschritten worden seien, gewährt. Diese seien bei der Abführung der Lohnsteuer und der Beiträge zwar berücksichtigt worden, jedoch nicht bei der Berechnung der Sonderzahlungen, weshalb die belangte Behörde auch diese entsprechenden Beiträge im Rahmen der Sonderzahlungen nachverrechnet habe.

Rechtlich argumentierte die belangte Behörde, dass die von der BF in ihrer Stellungnahme vom 27.09.2010 vertretene Rechtsansicht, wonach im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung nur die Lohntafeln des Beschäftigerbetriebes und keinesfalls andere kollektivvertragliche Bestimmungen des Beschäftigerbetriebes gelten würden, weder von den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen gedeckt sei, noch die herrschende Meinung darstelle, auch wenn es dazu noch keine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gebe. Vielmehr gelte zusammengefasst jedenfalls der Beschäftiger-Kollektivvertrag, es sei denn der KV-Arbeitskräfteüberlassung sehe günstigere Regelungen vor (§ 10 AÜG). Grundlage für die Berechnung der Aufzahlung für Überstünden bzw. Mehrarbeit sei laut KV-Baugewerbe der jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn plus 30 Prozent.Rechtlich argumentierte die belangte Behörde, dass die von der BF in ihrer Stellungnahme vom 27.09.2010 vertretene Rechtsansicht, wonach im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung nur die Lohntafeln des Beschäftigerbetriebes und keinesfalls andere kollektivvertragliche Bestimmungen des Beschäftigerbetriebes gelten würden, weder von den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen gedeckt sei, noch die herrschende Meinung darstelle, auch wenn es dazu noch keine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gebe. Vielmehr gelte zusammengefasst jedenfalls der Beschäftiger-Kollektivvertrag, es sei denn der KV-Arbeitskräfteüberlassung sehe günstigere Regelungen vor (Paragraph 10, AÜG). Grundlage für die Berechnung der Aufzahlung für Überstünden bzw. Mehrarbeit sei laut KV-Baugewerbe der jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn plus 30 Prozent.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 18.11.2011 datierte Einspruch der steuerlichen Vertretung der BF (nunmehr: Beschwerde) an die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Rechtsmittelinstanz des Landeshauptmannes von Steiermark. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid entsprechend der Begründung abzuändern und der Beitragsvorschreibung samt Verzugszinsen bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsmittels die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das erhobene Rechtsmittel wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Feststellungen der belangten Behörde zum Unternehmensgegenstand der BF sowie den grundsätzlichen Anwendungsbereich der gegenständlichen Kollektivverträge - darunter auch die Rechtsansicht, dass bei Arbeitskräfteüberlassung die Entgeltbestimmungen des Beschäftigers anzuwenden seien, außer wenn der Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlassung eine günstigere Regelung vorsehe - unbestritten seien. Die Beitragsnachverrechnung der belangten Behörde sei konkret aber rechtswidrig, da sie bei der Berechnung der Überstundenzuschläge für Arbeitskräfteüberlassung in den Bereichen Baugewerbe und Industrie den um 30% erhöhten Kollektivlohn herangezogen, sowie steuer- und beitragspflichtige Reisekostenentschädigungen in die Berechnung der Sonderzahlungen einbezogen hätte. Entgegen dieser Rechtsansicht erhöhe der KV-Arbeitskräfteüberlassung den Überstundengrundlohn nicht. Die Regelung des Beschäftiger-Kollektivvertrages über die Berechnungsbasis für Überstunden (Überstundenteiler) sei nicht anzuwenden. Im Gegensatz zur Höhe des Überstundenzuschlages (50 %, 100% etc.), der sich nach dem jeweils anzuwendenden Beschäftiger-Kollektivvertrag richte, seien aber die Überstundenteiler (Berechnung der Überstunde mit einem höheren Wert als der Grundstundensatz) nicht anzuwenden, da die Teiler der Einbeziehung der Überstunden diene, welche aber im vorliegenden KV-Arbeitskräfteüberlassung eigenständig geregelt seien. Eine doppelte Berücksichtigung wäre unzulässig. Diese Ansicht stütze auch das beiliegende Rechtsgutachten des Universitätsprofessors XXXX. Zu den Reisekostenvergütungen wurde angeführt, dass die BF ihren Dienstnehmern Reisekostenentschädigungen gewährt habe, welche aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (Überschreitung der Aufenthaltsdauer) beitrags- und lohnsteuerpflichtig geworden seien. Diese beitrags- und lohnsteuerpflichtigen Reisekostenentschädigungen seien von der BF richtigerweise nicht in die Sonderzahlungen mit einbezogen worden, da es sich bei Reisekostenvergütungen nicht um Entgelt im Sinne des § 49 ASVG handle. Deren Einbeziehung in die Sonderzahlungen seitens der belangten Behörde unrichtig und daher rechtswidrig. Die Feststellung der belangten Behörde, dass die Reisekostenentschädigungen seitens der BF freiwillig gewährt worden seien und kein kollektivvertraglicher Anspruch bestanden hätte, sei unrichtig. Richtig sei vielmehr, dass die Dienstnehmer der BF aufgrund des Kollektivvertrags Anspruch auf Vergütung der Reisekosten hätten, dies aber aufgrund der steuerrechtlichen Bestimmungen steuerpflichtig und damit zugleich auch beitragspflichtig geworden seien. Es handle sich dabei nicht um Zulagen.Das erhobene Rechtsmittel wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Feststellungen der belangten Behörde zum Unternehmensgegenstand der BF sowie den grundsätzlichen Anwendungsbereich der gegenständlichen Kollektivverträge - darunter auch die Rechtsansicht, dass bei Arbeitskräfteüberlassung die Entgeltbestimmungen des Beschäftigers anzuwenden seien, außer wenn der Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlassung eine günstigere Regelung vorsehe - unbestritten seien. Die Beitragsnachverrechnung der belangten Behörde sei konkret aber rechtswidrig, da sie bei der Berechnung der Überstundenzuschläge für Arbeitskräfteüberlassung in den Bereichen Baugewerbe und Industrie den um 30% erhöhten Kollektivlohn herangezogen, sowie steuer- und beitragspflichtige Reisekostenentschädigungen in die Berechnung der Sonderzahlungen einbezogen hätte. Entgegen dieser Rechtsansicht erhöhe der KV-Arbeitskräfteüberlassung den Überstundengrundlohn nicht. Die Regelung des Beschäftiger-Kollektivvertrages über die Berechnungsbasis für Überstunden (Überstundenteiler) sei nicht anzuwenden. Im Gegensatz zur Höhe des Überstundenzuschlages (50 %, 100% etc.), der sich nach dem jeweils anzuwendenden Beschäftiger-Kollektivvertrag richte, seien aber die Überstundenteiler (Berechnung der Überstunde mit einem höheren Wert als der Grundstundensatz) nicht anzuwenden, da die Teiler der Einbeziehung der Überstunden diene, welche aber im vorliegenden KV-Arbeitskräfteüberlassung eigenständig geregelt seien. Eine doppelte Berücksichtigung wäre unzulässig. Diese Ansicht stütze auch das beiliegende Rechtsgutachten des Universitätsprofessors römisch 40 . Zu den Reisekostenvergütungen wurde angeführt, dass die BF ihren Dienstnehmern Reisekostenentschädigungen gewährt habe, welche aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (Überschreitung der Aufenthaltsdauer) beitrags- und lohnsteuerpflichtig geworden seien. Diese beitrags- und lohnsteuerpflichtigen Reisekostenentschädigungen seien von der BF richtigerweise nicht in die Sonderzahlungen mit einbezogen worden, da es sich bei Reisekostenvergütungen nicht um Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG handle. Deren Einbeziehung in die Sonderzahlungen seitens der belangten Behörde unrichtig und daher rechtswidrig. Die Feststellung der belangten Behörde, dass die Reisekostenentschädigungen seitens der BF freiwillig gewährt worden seien und kein kollektivvertraglicher Anspruch bestanden hätte, sei unrichtig. Richtig sei vielmehr, dass die Dienstnehmer der BF aufgrund des Kollektivvertrags Anspruch auf Vergütung der Reisekosten hätten, dies aber aufgrund der steuerrechtlichen Bestimmungen steuerpflichtig und damit zugleich auch beitragspflichtig geworden seien. Es handle sich dabei nicht um Zulagen.

3. In dem mit 12.06.2012 datierten Nachtrag zum Einspruch (Beschwerde) vom 18.10.2011 führte die steuerliche Vertretung der BF aus, dass im Zuge der Beitragsnachverrechnung anlässlich der GPLA eine Vielzahl von Personen herangezogen worden seien, für welche Beiträge nachzuentrichten gewesen wären. Dabei habe es sich aber nicht ausschließlich um dem Baugewerbe überlassene Mitarbeiter sondern auch Mitarbeiter gehandelt, welche dem Isoliergewerbe überlassen worden wären. Für die dem Isoliergewerbe überlassenen Mitarbeiter stehe jedenfalls keine Beitragsnachverrechnung für den Überstundenzuschlag von 30 % zu und werde beantragt, die betreffenden (namentlich in der beiliegenden Mitarbeiterliste angeführten und markierten) Mitarbeiter von der Beitragsnachverrechnung betragsmäßig auszuscheiden und dies im Zuge der Beschwerde zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde überprüfte die Angaben der BF, bestätigte deren Angaben hinsichtlich der dem Isoliergewerbe überlassenen Dienstnehmer als richtig, verrechnete für die betreffenden Mitarbeiter mit Prüfbericht vom 28.08.2012 EUR 3.937,29 zurück und schrieb anteilige Verzugszinsen in Höhe von EUR 989,62 gut.

4. Einlangend mit 23.11.2012 wurde seitens der belangten Behörde dem Landeshauptmann von Steiermark der mit 05.11.2012 datierte Vorlagebericht übermittelt. Bezogen auf die Ausführungen in der Beschwerde der BF führte die belangte Behörde aus, dass bereits im Zuge der GPLA von der BF mehrfach zu erläutern versucht worden sei, dass es sich bei der Erhöhung des Kollektivlohnes für die Berechnung der Überstundenzuschläge um 30 % weder um einen Überstundenteiler noch um die Abgeltung von Überstunden in den Sonderzahlungen handle, was auch das von der BF beauftragte Privatgutachten Prof. XXXX übersehe. Nach Ansicht der belangten Behörde sei die strittige Erhöhung die herrschende Meinung (entsprechende Literatur wurde in der Beilage vorgelegt) und gelebte Praxis. Es sei bis dato nicht notwendig gewesen, darüber ein Verwaltungsverfahren zu führen. Weiters würde gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass für den Fall der Nichtanwendung der Erhöhung um 30 %, Arbeitnehmer, die in das Baugewerbe überlassen würden, wesentlich schlechter gestellt sein würden, als Arbeitnehmer die nicht über die Arbeitskräfteüberlassung im Baugewerbe arbeiten würden, was der Intention des Gesetzgebers (vgl. § 10 AÜG) widerspreche. Bei den verfahrensgegenständlichen Reisekosten handle es sich um Entgelt, dass nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages auch in die Berechnung der Sonderzahlungen einfließen müsse. Überdies könnten diese hohen - § 26 EStG übersteigenden - Reisekosten auf Lohnerhöhungen angerechnet werden, woraus sich deren Zulagencharakter ergebe. Zulagen wären ohnedies bei der Berechnung der Sonderzahlungen zu berücksichtigen. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung werde nicht entgegen getreten. Es werde beantragt, die Beschwerde der BF insoweit Folge zu geben, als dass die Nachverrechnung um EUR 3.937,29 und anteilige Verzugszinsen in Höhe von EUR 989,62 zu reduzieren sei. Ansonsten werde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Bescheid der Kasse vollinhaltlich zu bestätigen.4. Einlangend mit 23.11.2012 wurde seitens der belangten Behörde dem Landeshauptmann von Steiermark der mit 05.11.2012 datierte Vorlagebericht übermittelt. Bezogen auf die Ausführungen in der Beschwerde der BF führte die belangte Behörde aus, dass bereits im Zuge der GPLA von der BF mehrfach zu erläutern versucht worden sei, dass es sich bei der Erhöhung des Kollektivlohnes für die Berechnung der Überstundenzuschläge um 30 % weder um einen Überstundenteiler noch um die Abgeltung von Überstunden in den Sonderzahlungen handle, was auch das von der BF beauftragte Privatgutachten Prof. römisch 40 übersehe. Nach Ansicht der belangten Behörde sei die strittige Erhöhung die herrschende Meinung (entsprechende Literatur wurde in der Beilage vorgelegt) und gelebte Praxis. Es sei bis dato nicht notwendig gewesen, darüber ein Verwaltungsverfahren zu führen. Weiters würde gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass für den Fall der Nichtanwendung der Erhöhung um 30 %, Arbeitnehmer, die in das Baugewerbe überlassen würden, wesentlich schlechter gestellt sein würden, als Arbeitnehmer die nicht über die Arbeitskräfteüberlassung im Baugewerbe arbeiten würden, was der Intention des Gesetzgebers vergleiche Paragraph 10, AÜG) widerspreche. Bei den verfahrensgegenständlichen Reisekosten handle es sich um Entgelt, dass nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages auch in die Berechnung der Sonderzahlungen einfließen müsse. Überdies könnten diese hohen - Paragraph 26, EStG übersteigenden - Reisekosten auf Lohnerhöhungen angerechnet werden, woraus sich deren Zulagencharakter ergebe. Zulagen wären ohnedies bei der Berechnung der Sonderzahlungen zu berücksichtigen. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung werde nicht entgegen getreten. Es werde beantragt, die Beschwerde der BF insoweit Folge zu geben, als dass die Nachverrechnung um EUR 3.937,29 und anteilige Verzugszinsen in Höhe von EUR 989,62 zu reduzieren sei. Ansonsten werde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Bescheid der Kasse vollinhaltlich zu bestätigen.

5. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23.11.2012,GZ: XXXX, wurde der BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 05.11.2012 zur Kenntnis gebracht und ersucht, binnen einer Frist von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.5. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23.11.2012,GZ: römisch 40 , wurde der BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 05.11.2012 zur Kenntnis gebracht und ersucht, binnen einer Frist von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

6. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27.11.2012,GZ: XXXX wurde dem Antrag des BF vom 18.10.2011, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2011 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.6. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27.11.2012,GZ: römisch 40 wurde dem Antrag des BF vom 18.10.2011, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2011 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.

7. Am 07.01.2013 langte beim Landeshauptmann von Steiermark die mit 20.12.2012 datierte Stellungnahme zum Vorlagebericht der belangten Behörde ein. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen - darunter das Privatgutachten Prof. XXXX - verwiesen und eine ergänzende Beispielrechnung zur seitens der belangten Behörde behaupteten wesentlichen Schlechterstellung von überlassenen Arbeitskräften im Baugewerbe gegenüber nichtüberlassenen Arbeitskräften in Bezug auf die Nichtanwendbarkeit des Zuschlages von 30 % auf die Bemessungsgrundlage der Überstundenzuschläge angeführt. Demnach würde die nochmalige Einberechnung der Überstunden über die Erhöhung der Überstundenzuschläge um 30 % bei den Sonderzahlungen eine Besserstellung des KV-Arbeitskräfteüberlassung gegenüber dem KV-Baugewerbe bewirken, wonach in diesem Fall der KV-Arbeitskräfteüberlassung eine günstigere Form darstellen würde.7. Am 07.01.2013 langte beim Landeshauptmann von Steiermark die mit 20.12.2012 datierte Stellungnahme zum Vorlagebericht der belangten Behörde ein. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen - darunter das Privatgutachten Prof. römisch 40 - verwiesen und eine ergänzende Beispielrechnung zur seitens der belangten Behörde behaupteten wesentlichen Schlechterstellung von überlassenen Arbeitskräften im Baugewerbe gegenüber nichtüberlassenen Arbeitskräften in Bezug auf die Nichtanwendbarkeit des Zuschlages von 30 % auf die Bemessungsgrundlage der Überstundenzuschläge angeführt. Demnach würde die nochmalige Einberechnung der Überstunden über die Erhöhung der Überstundenzuschläge um 30 % bei den Sonderzahlungen eine Besserstellung des KV-Arbeitskräfteüberlassung gegenüber dem KV-Baugewerbe bewirken, wonach in diesem Fall der KV-Arbeitskräfteüberlassung eine günstigere Form darstellen würde.

Hinsichtlich der Sonderzahlungen und den darin einzubeziehenden Reisekosten werde ausgeführt, dass im Prüfungszeitraum die Regelung zur Anwendung gekommen sei, dass Diäten nur sechs Monate steuerfrei gewesen seien, darüberhinausgehende Diäten seien steuer- und beitragspflichtig geworden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde seien Reisekostenentschädigungen seitens der BF weder erhöht noch neu abgerechnet worden, sondern seien diese lediglich nach Ablauf der sechs Monate gesetzeskonform den Lohnabgaben unterworfen worden. Während die Diäten in den ersten sechs Monaten der Steuerfreiheit nicht in die Sonderzahlungsbemessung einzurechnen seien (da explizit Spesensatz), würden diese bei Überschreiten der Steuerfreiheitsgrenze von sechs Monaten in die Sonderzahlungen einzubeziehen sein. Da es sich aber dennoch um die gleiche Form der Spesenvergütung handle, sei die Einbeziehung von steuerpflichtigen Reisekosten in die Sonderzahlungsbemessung gesetzeswidrig. Die bereits gestellten Anträge wurden wiederholt.

8. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11.02.2013,GZ: XXXX, wurde die Stellungnahme der BF vom 20.12.2012 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ersucht, binnen einer Frist von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.8. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11.02.2013,GZ: römisch 40 , wurde die Stellungnahme der BF vom 20.12.2012 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ersucht, binnen einer Frist von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

9. Am 22.03.2013 langte die mit 12.03.2013 datierte Gegenäußerung der belangten Behörde hinsichtlich der Stellungnahme der BF vom 20.12.2013 beim Landeshauptmann von Steiermark ein. Das Berechnungsbeispiel der BF und deren Stellungnahme würden vollkommen ins Leere gehen, da es sich gegenständlich nicht um einen Überstundenteiler handle, denn dieser wäre nach dem KV-Arbeitskräfteüberlassung nicht anzuwenden. Bei der Berechnung der laufenden Bezüge, worunter auch die Überstundenentlohnung falle, sei jedoch immer auf den Beschäftiger-Kollektivvertrag Bedacht zu nehmen und führe dieser explizit an, dass der Zuschlag von 30 % zum Kollektivvertragslohn anzuwenden sei. Würden Reisekostenersätze gewährt, die laut Kollektivvertrag zustünden, seien diese gemäß § 26 Z 4 EStG und § 3 Abs. 1 Z 16b EStG immer steuerfrei und in weiterer Folge auch beitragsfrei. Darüber hinaus bzw. ohne diesen Anspruch gewährte Diäten seien hingegen steuer- und beitragspflichtig abzurechnen. Da die in die Nachverrechnung einbezogenen Reisekostenersätze von der BF steuer- und beitragspflichtig abgerechnet worden seien, handle es sich dabei auch um Entgelt, welches laut Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung in die Berechnung der Sonderzahlungen einzuzahlen sei (Zulagencharakter). Die bereits gestellten Anträge wurden wiederholt.9. Am 22.03.2013 langte die mit 12.03.2013 datierte Gegenäußerung der belangten Behörde hinsichtlich der Stellungnahme der BF vom 20.12.2013 beim Landeshauptmann von Steiermark ein. Das Berechnungsbeispiel der BF und deren Stellungnahme würden vollkommen ins Leere gehen, da es sich gegenständlich nicht um einen Überstundenteiler handle, denn dieser wäre nach dem KV-Arbeitskräfteüberlassung nicht anzuwenden. Bei der Berechnung der laufenden Bezüge, worunter auch die Überstundenentlohnung falle, sei jedoch immer auf den Beschäftiger-Kollektivvertrag Bedacht zu nehmen und führe dieser explizit an, dass der Zuschlag von 30 % zum Kollektivvertragslohn anzuwenden sei. Würden Reisekostenersätze gewährt, die laut Kollektivvertrag zustünden, seien diese gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG immer steuerfrei und in weiterer Folge auch beitragsfrei. Darüber hinaus bzw. ohne diesen Anspruch gewährte Diäten seien hingegen steuer- und beitragspflichtig abzurechnen. Da die in die Nachverrechnung einbezogenen Reisekostenersätze von der BF steuer- und beitragspflichtig abgerechnet worden seien, handle es sich dabei auch um Entgelt, welches laut Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung in die Berechnung der Sonderzahlungen einzuzahlen sei (Zulagencharakter). Die bereits gestellten Anträge wurden wiederholt.

10. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27.03.2013,GZ: XXXX, wurde die Gegenäußerung der belangten Behörde vom 12.03.2013 der BF zur Kenntnis gebracht und abermals ersucht, binnen einer Frist von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.10. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27.03.2013,GZ: römisch 40 , wurde die Gegenäußerung der belangten Behörde vom 12.03.2013 der BF zur Kenntnis gebracht und abermals ersucht, binnen einer Frist von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

11. Mit dem beim Landeshauptmann von Steiermark am 18.04.2013 per Fax eingelangten Schriftsatz vom 18.04.2013 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der BF die ihm seitens der BF nunmehr erteilte Vollmacht (neben der weiterhin aufrechten steuerlichen Vertretung) bekanntgegeben und um Fristerstreckung zur neuerlichen Stellungnahme bis 14.05.2013 ersucht.

12. Am 02.05.2013 langte beim Landeshauptmann von Steiermark die mit 26.04.2013 datierte Stellungnahme des nunmehrigen Rechtsvertreters der BF ein. Es wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und im Wesentlichen zusammengefasst ergänzt, dass gegenständlich lediglich die Punkte a) (Berechnung der Überstundenzuschläge) sowie d) (Sonderzahlungen Reisekostenentschädigung) des angefochtenen Bescheides strittig seien. In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass im konkreten Fall bezüglich der Anwendbarkeit der unterschiedlichen Kollektivverträge zwar ein Günstigkeitsvergleich analog des § 3 ArbVG anzustellen sei, dabei aber der jeweilige Regelungskomplex in seiner Gesamtheit (gemeint: jeder Kollektivvertrag für sich allein) nur einer Rechtsquelle entnommen werden dürfe und keine Vermengung von Einzelregelungen verschiedener Rechtsquellen stattfinden dürfe, um für den Arbeitnehmer die bestmögliche Variante zu kombinieren ("Rosinentherorie"). Es sei daher zu überprüfen, welche Ansprüche ein überlassener Arbeitnehmer nach dem KV-Arbeitskräfteüberlassung und welche er nach dem Beschäftiger-Kollektivvertrag hätte, wobei die in Summe günstigere Regelung gelte. Die sich aufgrund der Bestimmung des Art VII. Z 1 KV-Arbeitskräfteüberlassung ergebenden Regelungskomplexe "Überstundenentlohnung" und "Sonderzahlungen" dürften daher nicht getrennt voneinander betrachtet werden. Insgesamt ergebe sich aus den dargestellten Überlegungen, dass die Regelungen des KV-Arbeitskräfteüberlassung betreffend die Überstundenentlohnung und Sonderzahlungen für die überlassenen Arbeitnehmer - trotz des Fehlens des Zuschlages von 30 % zur Überstundenbemessungsgrundlage - im Regelfall günstiger sein würden, zumal ihnen nur im Regelungsbereich des KV-Arbeitskräfteüberlassung die dort äußerst günstigen Bestimmungen zur Weihnachtsremuneration zu Gute kämen. Im Ergebnis entspreche die Berechnung der Überstundenzuschläge der BF den Bestimmungen des § 10 AÜG und sei damit rechtmäßig. Die Ansicht der belangten Behörde widerspreche hingegen der leg. cit. und würde eine unzulässige Kombination der für Arbeitnehmer jeweils günstigeren Detailregelung ("Rosinenpicken") darstellen. In Art. X KV-Arbeitskräfteüberlassung seien die Bestandteile des Verdienstes des überlassenen Arbeitnehmers geregelt. Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des KV-Arbeitskräfteüberlassung hätten daher keinen Anspruch auf die Einbeziehung der Reisekosten in die vom Verdienst abhängigen Ansprüche, wozu auch die Sonderzahlungen zu zählen seien, und könne deren Einbeziehung auch nicht über § 26 EStG konstruiert werden. Die Nachverrechnung sei daher im Ergebnis zu Unrecht erfolgt und würden die Anträge auf Abänderung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde sowie auf Rückverrechnung der vorgeschriebenen Beiträge ausdrücklich aufrechterhalten werden.12. Am 02.05.2013 langte beim Landeshauptmann von Steiermark die mit 26.04.2013 datierte Stellungnahme des nunmehrigen Rechtsvertreters der BF ein. Es wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und im Wesentlichen zusammengefasst ergänzt, dass gegenständlich lediglich die Punkte a) (Berechnung der Überstundenzuschläge) sowie d) (Sonderzahlungen Reisekostenentschädigung) des angefochtenen Bescheides strittig seien. In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass im konkreten Fall bezüglich der Anwendbarkeit der unterschiedlichen Kollektivverträge zwar ein Günstigkeitsvergleich analog des Paragraph 3, ArbVG anzustellen sei, dabei aber der jeweilige Regelungskomplex in seiner Gesamtheit (gemeint: jeder Kollektivvertrag für sich allein) nur einer Rechtsquelle entnommen werden dürfe und keine Vermengung von Einzelregelungen verschiedener Rechtsquellen stattfinden dürfe, um für den Arbeitnehmer die bestmögliche Variante zu kombinieren ("Rosinentherorie"). Es sei daher zu überprüfen, welche Ansprüche ein überlassener Arbeitnehmer nach dem KV-Arbeitskräfteüberlassung und welche er nach dem Beschäftiger-Kollektivvertrag hätte, wobei die in Summe günstigere Regelung gelte. Die sich aufgrund der Bestimmung des Art römisch sieben. Ziffer eins, KV-Arbeitskräfteüberlassung ergebenden Regelungskomplexe "Überstundenentlohnung" und "Sonderzahlungen" dürften daher nicht getrennt voneinander betrachtet werden. Insgesamt ergebe sich aus den dargestellten Überlegungen, dass die Regelungen des KV-Arbeitskräfteüberlassung betreffend die Überstundenentlohnung und Sonderzahlungen für die überlassenen Arbeitnehmer - trotz des Fehlens des Zuschlages von 30 % zur Überstundenbemessungsgrundlage - im Regelfall günstiger sein würden, zumal ihnen nur im Regelungsbereich des KV-Arbeitskräfteüberlassung die dort äußerst günstigen Bestimmungen zur Weihnachtsremuneration zu Gute kämen. Im Ergebnis entspreche die Berechnung der Überstundenzuschläge der BF den Bestimmungen des Paragraph 10, AÜG und sei damit rechtmäßig. Die Ansicht der belangten Behörde widerspreche hingegen der leg. cit. und würde eine unzulässige Kombination der für Arbeitnehmer jeweils günstigeren Detailregelung ("Rosinenpicken") darstellen. In Artikel römisch zehn, KV-Arbeitskräfteüberlassung seien die Bestandteile des Verdienstes des überlassenen Arbeitnehmers geregelt. Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des KV-Arbeitskräfteüberlassung hätten daher keinen Anspruch auf die Einbeziehung der Reisekosten in die vom Verdienst abhängigen Ansprüche, wozu auch die Sonderzahlungen zu zählen seien, und könne deren Einbeziehung auch nicht über Paragraph 26, EStG konstruiert werden. Die Nachverrechnung sei daher im Ergebnis zu Unrecht erfolgt und würden die Anträge auf Abänderung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde sowie auf Rückverrechnung der vorgeschriebenen Beiträge ausdrücklich aufrechterhalten werden.

13. Die steuerliche Vertretung der BF ersuchte mit Schreiben vom 30.04.2013, beim Landeshauptmann von Steiermark am 07.05.2013 einlangend, ebenfalls um Erstreckung der Frist zur neuerlichen Stellungnahme bis 31.05.2013.

Eine Stellungnahme langte jedoch nicht mehr ein.

14. Der Rechtsvertreter der BF beantragte mit am 12.07.2013 beim Landeshauptmann von Steiermark eingelangten Schriftsatz vom selben Tag, aufgrund des beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängigen Verfahrens der Wiener Gebietskrankenkasse gegen den der Beschwerde der BF stattgebenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23.03.2013 und im Hinblick auf die idente Rechtsproblematik, die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des VwGH im Verfahren der Wiener Gebietskrankenkasse.

15. Der Landeshauptmann von Steiermark setzte das Verfahren wie beantragt mit Schreiben vom 15.07.2013 formlos aus.

16. Infolge Zuständigkeitsübergangs und des Umstandes, dass im Verfahren vor dem VwGH bisher keine Entscheidung ergangen war, legte der Landeshauptmann von Steiermark am 16.12.2013 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am 14.03.2014 der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.

17. Am 29.01.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des VwGH vom XXXX, Zl. XXXX, übermittelt, mit welchem der, der Beschwerde der BF gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse stattgebende, Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23.04.2014 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde.17. Am 29.01.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des VwGH vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , übermittelt, mit welchem der, der Beschwerde der BF gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse stattgebende, Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23.04.2014 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist unter der Firmenbuchnummer FN XXXX im Firmenbuch eingetragen und hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.1.1. Die BF ist unter der Firmenbuchnummer FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragen und hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Sie wurde mit 03.04.2002 gegründet und durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer XXXX selbstständig vertreten.Sie wurde mit 03.04.2002 gegründet und durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer römisch 40 selbstständig vertreten.

Unternehmenszweck der BF ist die Überlassung von Arbeitskräften in andere Gewerbe, insbesondere - jedoch nicht ausschließlich - ins Baugewerbe.

1.2. Im Rahmen der von der belangten Behörde durchgeführten GPLA für den Prüfzeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2008 wurden im Prüfbericht vom 07.03.2011 Sozialversicherungsbeiträge und Zinsen in einer Gesamthöhe von EUR 41.479,15 (Beiträge EUR 33.147,61 und Zinsen EUR 8.331,54) nachverrechnet, da die BF bei der Berechnung der Überstundenzuschläge der in den Bereich des Baugewerbes überlassenen Dienstnehmer den im KV-Baugewerbe vorgesehenen Überstundenzuschlag auf Basis des um 30 % erhöhten Kollektivvertragslohnes sowie die Einbeziehung der konkret gewährten (freiwilligen) Reisekostenentschädigung bei der Berechnung der Sonderzahlungen unberücksichtigt ließ.

Mit einem weiteren Prüfbericht vom 28.08.2012 wurde dem Antrag der BF auf Ausnahme der ins Isoliergewerbe überlassenen Dienstnehmer von der Nachverrechnung aufgrund des, auf diese jedenfalls nicht anwendbaren, Kollektivvertrages für Baugewerbe und Industrie sowie der entsprechenden anteiligen Rückverrechnung der vorgeschriebenen Beitragsnachforderung von der belangten Behörde entsprochen und ein anteiliger Nachverrechnungsbetrag von EUR 3.937,29 rückverrechnet sowie anteilige Zinsen in der Höhe von EUR 989,62 gutgeschrieben.

Es ergibt sich daher ein noch offener Nachverrechnungsbetrag für Sozialversicherungsbeiträge von EUR 29.210,32 samt Zinsen von EUR 7.341,92, damit insgesamt EUR 36.552,24.

1.3. Die im angefochtenen Bescheid seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Sonderzahlungen Arbeiter (Punkt b.), der Sonderzahlungen Angestellte (Punkt c.) und der weiteren Feststellungen (Punkt e.) blieben unbestritten.

Strittig hingegen sind die sich aus den Punkten "Berechnung der Überstundenzuschläge (Punkt a.) und "Sonderzahlung Reisekostenentschädigung" (Punkt d.) ergebenden Rechtsfragen.

1.4. Aufgrund der seitens der belangten Behörde durchgeführten GPLA für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2008 und den dort festgestellten Meldedifferenzen wurden auch von der Wiener Gebietskrankenkasse sowie der Kärntner Gebietskrankenkasse entsprechende Nachverrechnungsbescheide erlassen und die BF aus denselben Gründen wie im gegenständlichen Fall zur Entrichtung der jeweils nachverrechneten Beiträge samt Zinsen verpflichtet.

Der Landeshauptmann von Wien gab dem Rechtsmittel der BF gegen den Nachverrechnungsbescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 23.03.2012 Folge und hob den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse auf. Dagegen erhob die Wiener Gebietskrankenkasse Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit seinem Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, der Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse stattgab und den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.Der Landeshauptmann von Wien gab dem Rechtsmittel der BF gegen den Nachverrechnungsbescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 23.03.2012 Folge und hob den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse auf. Dagegen erhob die Wiener Gebietskrankenkasse Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit seinem Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse stattgab und den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, die dem gegenständlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

2.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen blieben seitens der BF unbestritten und ergeben sich in erster Linie aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, jedoch auch aus den aktenkundigen Prüfberichten, den jeweiligen Stellungnahmen der belangten Behörde und der BF sowie des aktenkundigen Erkenntnisses des VwGH vom XXXX, Zl. XXXX.2.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen blieben seitens der BF unbestritten und ergeben sich in erster Linie aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, jedoch auch aus den aktenkundigen Prüfberichten, den jeweiligen Stellungnahmen der belangten Behörde und der BF sowie des aktenkundigen Erkenntnisses des VwGH vom römisch 40 , Zl. römisch 40 .

Strittig sind die gegenständlichen Rechtsfragen. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte ist gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern (und Lehrlingen) das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.3.2. Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte ist gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern (und Lehrlingen) das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 ASVG.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Sonderzahlungen, also Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind nach § 49 Abs. 2 leg. cit. nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen des ASVG, in denen Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, als Entgelt zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Sonderzahlungen, also Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind nach Paragraph 49, Absatz 2, leg. cit. nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen des ASVG, in denen Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, als Entgelt zu berücksichtigen.

Dabei gelten gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz), wie insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 leg. cit., soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer- bzw. Lohnsteuerpflicht unterliegen.Dabei gelten gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz), wie insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 leg. cit., soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG), Bundesgesetzblatt Nr. 400, nicht der Einkommensteuer- bzw. Lohnsteuerpflicht unterliegen.

§ 26 Z 4 lit. a EStG normiert, dass als Kilometergeld höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen sind, wobei die auf Bundesbedienstete anzuwendende Reisegebührenvorschrift in § 10 Abs. 3 (aktuell) einen Betrag von EUR 0,42 pro gefahrenen Kilometer vorsieht. Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf gemäß § 26 Z 4 lit. b EStG bis zu EUR 26,40 betragen.Paragraph 26, Ziffer 4, Litera a, EStG normiert, dass als Kilometergeld höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen sind, wobei die auf Bundesbedienstete anzuwendende Reisegebührenvorschrift in Paragraph 10, Absatz 3, (aktuell) einen Betrag von EUR 0,42 pro gefahrenen Kilometer vorsieht. Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, Litera b, EStG bis zu EUR 26,40 betragen.

§ 10 Abs. 1 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) lautet:Paragraph 10, Absatz eins, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) lautet:

"§ 10. (1) Die Arbeitskraft hat Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen und schriftlich abzurechnen ist. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, bleiben unberührt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt Bedacht zu nehmen."

Nach Anhang III § 2 lit. a des KV-Baugewerbe ist die Grundlage für die Berechnung der Aufzahlung für Überstunden bzw. Mehrarbeit der jeweilige Stundenlohn des genannten Kollektivvertrages plus 30 %.Nach Anhang römisch drei Paragraph 2, Litera a, des KV-Baugewerbe ist die Grundlage für die Berechnung der Aufzahlung für Überstunden bzw. Mehrarbeit der jeweilige Stundenlohn des genannten Kollektivvertrages plus 30 %.

Der KV-Arbeitskräfteüberlassung lautet auszugweise wie folgt:

"VII. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Zulagen, Zuschläge

1. Alle diesbezüglichen Regelungen des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrages (Zulässigkeit, Entlohnung, usw.) gelten - neben den gesetzlichen Vorschriften - auch für überlassene Arbeitnehmer, jedoch mit folgender Abweichung: Im Hinblick auf die eigenständige Regelung des Anspruches auf Sonderzahlungen (Abschnitte XVI, XVII) sind Regelungen des Beschäftiger-Kollektivvertrages über die Berechnungsbasis für Überstunden (Überstunden-Teiler) nicht anzuwenden. Grundvergütung für die Überstunde ist der gebührende Stundenverdienst. Bei ausschließlicher Überlassung in Betriebe des Güterbeförderungsgewerbes gelten jedoch allfällige, in diesem Kollektivvertrag vorgesehene Sonderregeln über die Berechnungsbasis (vgl. XVI/2 und XVII/1).1. Alle diesbezüglichen Regelungen des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrages (Zulässigkeit, Entlohnung, usw.) gelten - neben den gesetzlichen Vorschriften - auch für überlassene Arbeitnehmer, jedoch mit folgender Abweichung: Im Hinblick auf die eigenständige Regelung des Anspruches auf Sonderzahlungen (Abschnitte römisch sechzehn, römisch siebzehn) sind Regelungen des Beschäftiger-Kollektivvertrages über die Berechnungsbasis für Überstunden (Überstunden-Teiler) nicht anzuwenden. Grundvergütung für die Überstunde ist der gebührende Stundenverdienst. Bei ausschließlicher Überlassung in Betriebe des Güterbeförderungsgewerbes gelten jedoch allfällige, in diesem Kollektivvertrag vorgesehene Sonderregeln über die Berechnungsbasis vergleiche XVI/2 und XVII/1).

2. Bei Überlassung in Betriebe, in denen für vergleichbare Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag anzuwenden ist, sind hinsichtlich Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Zulagen und Zuschläge die Regelungen des KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe anzuwenden. Für die Berechnungsbasis der Überstunden gilt aber auch in diesem Fall die oben stehende Regelung. Dies gilt auch für Arbeitnehmer die im Überlasserbetrieb selbst beschäftigt sind.

[...]"

"X. Verdienstbegriff

Verdienst ist der Arbeitslohn, bei leistungsbezogenen Entgelten gemäß § 96 Abs. 1 Ziffer 4 Arbeitsverfassungsgesetz deren 13-Wochen-Durchschnitt auf Basis der Normalarbeitszeit. Bei Arbeitsbereitschaft ist im Falle einer vereinbarten längeren Wochenarbeitszeit diese zu Grunde zu legen. In den Verdienst sind einzubeziehen: Sämtliche Zulagen und Zuschläge, wie insbesondere Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren-, Montage-, Schicht- und Nachtarbeitszulagen, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Vorarbeiterzuschlag und Entgelte für Arbeiten außerhalb des Überlasser-Betriebes, nicht jedoch Aufwandsentschädigungen (Tages- und Nächtigungsgelder sowie Fahrtkostenersätze). Fallen Zulagen und Zuschläge nicht regelmäßig an, so sind sie nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu berechnen."Verdienst ist der Arbeitslohn, bei leistungsbezogenen Entgelten gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4 Arbeitsverfassungsgesetz deren 13-Wochen-Durchschnitt auf Basis der Normalarbeitszeit. Bei Arbeitsbereitschaft ist im Falle einer vereinbarten längeren Wochenarbeitszeit diese zu Grunde zu legen. In den Verdienst sind einzubeziehen: Sämtliche Zulagen und Zuschläge, wie insbesondere Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren-, Montage-, Schicht- und Nachtarbeitszulagen, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Vorarbeiterzuschlag und Entgelte für Arbeiten außerhalb des Überlasser-Betriebes, nicht jedoch Aufwandsentschädigungen (Tages- und Nächtigungsgelder sowie Fahrtkostenersätze). Fallen Zulagen und Zuschläge nicht regelmäßig an, so sind sie nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu berechnen."

"XVI. Urlaub und Urlaubszuschuss

1. In die Berechnung des Urlaubsentgeltes sind Überstunden einzubeziehen, wenn sie in den letzten 13 abgerechneten Wochen (oder 3 Monaten) vor Urlaubsantritt in mindestens 7 Wochen geleistet wurden oder in der Entgeltfortzahlung enthalten waren. Wochen mit Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch sind auszuscheiden. Die herangezogenen 13 Wochen (3 Monate) sind auch einer Berechnung des Durchschnittes des Entgelts zu Grunde zu legen.

Urlaubszuschuss

2. Anstelle der Regelungen des Beschäftiger-KollV betreffend Urlaubszuschuss gilt einheitlich:

Arbeitnehmer die dem BUAG für den Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegen, haben die dort vorgesehenen Ansprüche auf Urlaubsgeld und Urlaubszuschuss. Alle anderen Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr zum gesetzlichen Urlaubsentgelt Anspruch auf einen Urlaubszuschuss. Dieser Urlaubszuschuss beträgt ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit ein Monatsentgelt (167,4 Stundenentgelte auf Basis des 6-Monate-Durchschnittes inkl. aller Überstunden). Erfolgte bis zur Fälligkeit eine Überlassung ausschließlich an Betriebe des Güterbeförderungsgewerbes, ist jedoch die im KollV Güterbeförderungsgewerbe vorgesehene Berechnung (Grundlage und Stundenzahl) anzuwenden; im Übrigen gelten die Regelungen dieses Abschnittes.

[...]"

"XVII. Weihnachtsremuneration

1. Anstelle der Regelungen des Beschäftiger-KollV betreffend Weihnachtsremuneration gilt einheitlich:

Alle Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Weihnachtremuneration im Ausmaß eines Monatsentgeltes (167,4 Stundenentgelte auf Basis des 6-Monate-Durchschnittes inkl. aller Überstunden). Erfolgte bis zur Fälligkeit eine Überlassung ausschließlich an Betriebe des Güterbeförderungsgewerbes, ist jedoch die im KollV Güterbeförderungsgewerbe vorgesehene Berechnung (Grundlage und Stundenzahl) anzuwenden; im Übrigen gelten die Regelungen dieses Abschnittes.

[...]"

Punkt VIII. des KV-Arbeitskräfteüberlassung regelt unter dem Titel "Regelungen für auswärtige Arbeiten" im Detail Aufwandsentschädigungen in Form von Tages- und Nächtigungsgeldern sowie Fahrtkostenersätzen. Im Falle einer erforderlichen Nächtigung außer Haus ist der aktuelle Tagesgeldsatz mit EUR 26,40 und die Höhe des Kilometergeldes mit EUR 0,42 festgelegt.Punkt römisch acht. des KV-Arbeitskräfteüberlassung regelt unter dem Titel "Regelungen für auswärtige Arbeiten" im Detail Aufwandsentschädigungen in Form von Tages- und Nächtigungsgeldern sowie Fahrtkostenersätzen. Im Falle einer erforderlichen Nächtigung außer Haus ist der aktuelle Tagesgeldsatz mit EUR 26,40 und die Höhe des Kilometergeldes mit EUR 0,42 festgelegt.

3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

3.3.1. Zur Berechnung der Überstundenzuschläge:

Gegenständlich ist strittig, ob die seitens der belangten Behörde festgestellten Differenzen und die damit vorgeschriebene Nachentrichtung aufgrund der Berechnung der Überstundenzuschläge mit einem Zuschlag von 30% auf die auf dem Kollektivvertragslohn basierende Bemessungsgrundlage und deren Einbeziehung in die Berechnung der Sonderzahlungen zu Recht erfolgt ist.

Die BF bringt insgesamt und zusammengefasst vor, dass die im KV-Baugewerbe zur Abrechnung der Überstunden vorgesehene Erhöhung des Kollektivvertragslohnes um 30 % als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge und deren Einbeziehung in die Berechnung der Sonderzahlungen bei ins Baugewerbe überlassenen Dienstnehmern nicht anzuwenden sei, da es damit zu einer nochmaligen - daher doppelten -Einberechnung der Überstunden in die Sonderzahlungen und damit zu einer Besserstellung des KV-Arbeitskräfteüberlassung gegenüber dem KV-Baugewerbe kommen würde. Bei dem Zuschlag von 30 % handle es sich um einen, entsprechend der Bestimmungen in den konkret anzuwendenden Kollektivverträgen, nicht zu berücksichtigenden Überstundenteiler und sei die Nachverrechnung der diesbezüglichen Sozialversicherungsbeiträge daher rechtswidrig.

Die belangte Behörde führte zusammengefasst aus, dass die BF übersehen habe, dass es sich bei der in Anhang III § 2 lit. a des KV-Baugewerbe vorgesehenen Erhöhung um 30 % des Kollektivvertragslohnes als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge weder um einen Überstundenteiler noch um eine Abgeltung der Überstunden in den Sonderzahlungen handle. Die Argumente der BF gingen insofern ins Leere, als der Zuschlag von 30 % gar nicht bezüglich der Sonderzahlungen nachverrechnet worden sei, sondern ausschließlich bezüglich der allgemeinen Beitragsgrundlage für tatsächlich geleistete Überstunden. Zudem würde die Nichtanwendung des Zuschlages von 30 % die überlassenen Dienstnehmer gröblich benachteiligen und einen Verstoß gegen die zwingende Regelung des § 10 Abs. 1 AÜG bedeuten, wonach das den überlassenen Arbeitnehmern gewährte Entgelt den dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes unterliegenden Arbeitnehmern gewährte Entgelt weitgehend zu entsprechen habe. Die Bedachtnahme auf die kollektivvertraglichen Entgeltbedingungen im Beschäftigerbetrieb sei zwingend.Die belangte Behörde führte zusammengefasst aus, dass die BF übersehen habe, dass es sich bei der in Anhang römisch drei Paragraph 2, Litera a, des KV-Baugewerbe vorgesehenen Erhöhung um 30 % des Kollektivvertragslohnes als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge weder um einen Überstundenteiler noch um eine Abgeltung der Überstunden in den Sonderzahlungen handle. Die Argumente der BF gingen insofern ins Leere, als der Zuschlag von 30 % gar nicht bezüglich der Sonderzahlungen nachverrechnet worden sei, sondern ausschließlich bezüglich der allgemeinen Beitragsgrundlage für tatsächlich geleistete Überstunden. Zudem würde die Nichtanwendung des Zuschlages von 30 % die überlassenen Dienstnehmer gröblich benachteiligen und einen Verstoß gegen die zwingende Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, AÜG bedeuten, wonach das den überlassenen Arbeitnehmern gewährte Entgelt den dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes unterliegenden Arbeitnehmern gewährte Entgelt weitgehend zu entsprechen habe. Die Bedachtnahme auf die kollektivvertraglichen Entgeltbedingungen im Beschäftigerbetrieb sei zwingend.

Der VwGH hat dazu in seinem - die identen Rechtsfragen betreffenden - Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, im Beschwerdeverfahren der Wiener Gebietskrankenkasse (dort als Beschwerdeführerin) gegen den - dem zum gegenständlichen Verfahren identen Rechtsmittel der BF (dort Mitbeteiligte) stattgebenden - Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (dort als belangte Behörde) Folgendes ausgeführt:Der VwGH hat dazu in seinem - die identen Rechtsfragen betreffenden - Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , im Beschwerdeverfahren der Wiener Gebietskrankenkasse (dort als Beschwerdeführerin) gegen den - dem zum gegenständlichen Verfahren identen Rechtsmittel der BF (dort Mitbeteiligte) stattgebenden - Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (dort als belangte Behörde) Folgendes ausgeführt:

"Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde [der Wiener Gebietskrankenkasse] im Recht:

Gemäß dem im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden § 10 Abs. 1 AÜG hat die Arbeitskraft Anspruch auf ein angemessenes ortsübliches Entgelt, wobei Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, unberührt bleiben. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen.Gemäß dem im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Paragraph 10, Absatz eins, AÜG hat die Arbeitskraft Anspruch auf ein angemessenes ortsübliches Entgelt, wobei Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, unberührt bleiben. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen.

Nach der Rechtsprechung des OGH wird mit dem ersten und zweiten Satz dieser Gesetzesstelle der gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 AÜG schon vor Überlassung zwischen Überlasser und Arbeitskraft unabhängig von der einzelnen Überlassung zu vereinbarende Entgeltanspruch inhaltlich geregelt, während der dritte Satz eine ergänzende Regelung für die Zeit der Überlassung trifft. Der erste Satz ist im Zusammenhalt mit dem zweiten Satz dahin zu verstehen, dass für das Grundentgelt in erster Linie eine für den Überlasserbetrieb geltende kollektivvertragliche Regelung maßgeblich ist. Lediglich dann, wenn kein Kollektivvertrag für den Überlasserbetrieb besteht, ist der Grundanspruch nach dem ersten Satz zu bestimmen, wobei in diesem Fall nicht nur ein möglichst sacheinschlägiger Kollektivvertrag, sondern auch eine ortsübliche Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts zu berücksichtigen ist.Nach der Rechtsprechung des OGH wird mit dem ersten und zweiten Satz dieser Gesetzesstelle der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, AÜG schon vor Überlassung zwischen Überlasser und Arbeitskraft unabhängig von der einzelnen Überlassung zu vereinbarende Entgeltanspruch inhaltlich geregelt, während der dritte Satz eine ergänzende Regelung für die Zeit der Überlassung trifft. Der erste Satz ist im Zusammenhalt mit dem zweiten Satz dahin zu verstehen, dass für das Grundentgelt in erster Linie eine für den Überlasserbetrieb geltende kollektivvertragliche Regelung maßgeblich ist. Lediglich dann, wenn kein Kollektivvertrag für den Überlasserbetrieb besteht, ist der Grundanspruch nach dem ersten Satz zu bestimmen, wobei in diesem Fall nicht nur ein möglichst sacheinschlägiger Kollektivvertrag, sondern auch eine ortsübliche Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts zu berücksichtigen ist.

Für die Dauer der Überlassung ist gemäß dem dritten Satz bei der Beurteilung der Angemessenheit auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt "Bedacht zu nehmen", wobei der Ausdruck "Bedachtnahme" im Sinn eines Anspruchs der überlassenen Arbeitskraft auf die Mindestentgelte nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigers zu verstehen ist. Demgegenüber haben nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 dritter Satz AÜG im Beschäftigerbetrieb bezahlte überkollektivvertragliche Istlöhne außer Betracht zu bleiben. Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz hat sich für eine partielle Anwendung von Bestimmungen des Beschäftigerkollektivvertrages durch den Überlasser während des Zeitraums der Überlassung entschieden. Das Herausnehmen einzelner Detailregelungen aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes und aus der Grundvereinbarung ("Rosinentheorie") ist nicht möglich (vgl. OGH vom 25. Oktober 2001, 8 ObA 28/01b, mwN).Für die Dauer der Überlassung ist gemäß dem dritten Satz bei der Beurteilung der Angemessenheit auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt "Bedacht zu nehmen", wobei der Ausdruck "Bedachtnahme" im Sinn eines Anspruchs der überlassenen Arbeitskraft auf die Mindestentgelte nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigers zu verstehen ist. Demgegenüber haben nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz AÜG im Beschäftigerbetrieb bezahlte überkollektivvertragliche Istlöhne außer Betracht zu bleiben. Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz hat sich für eine partielle Anwendung von Bestimmungen des Beschäftigerkollektivvertrages durch den Überlasser während des Zeitraums der Überlassung entschieden. Das Herausnehmen einzelner Detailregelungen aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes und aus der Grundvereinbarung ("Rosinentheorie") ist nicht möglich vergleiche OGH vom 25. Oktober 2001, 8 ObA 28/01b, mwN).

Aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes sind vor allem - so der OGH im zitierten Urteil 8 ObA 28/01b - die Bestimmungen über des Arbeitsentgelt anzuwenden, zu denen auch die Regelung der Sonderzahlungen gehört. Weiters ist der Entgeltanspruch von den für diese jeweils geltenden Verjährungsbestimmungen und Verfallsbestimmungen des Kollektivvertrags nicht zu trennen. Die Bedachtnahme auf die kollektivvertraglichen Entgeltbedingungen im Beschäftigerbetrieb ist zwingend.

Durch die Anordnung, dass während der Dauer einer Überlassung mindestens das Entgelt entsprechend den Ansätzen des für dem Beschäftiger geltenden Kollektivvertrag zu bezahlen ist, soll vor allem ein Unterlaufen des österreichischen Kollektivvertrags-Systems und seiner Ordnungsfunktion verhindert werden. Der Anspruch besteht trotz der Existenz der für Überlasser gültigen Kollektivverträge (vgl. Schindler, § 10 AÜG Rz 21 mwN, in:Durch die Anordnung, dass während der Dauer einer Überlassung mindestens das Entgelt entsprechend den Ansätzen des für dem Beschäftiger geltenden Kollektivvertrag zu bezahlen ist, soll vor allem ein Unterlaufen des österreichischen Kollektivvertrags-Systems und seiner Ordnungsfunktion verhindert werden. Der Anspruch besteht trotz der Existenz der für Überlasser gültigen Kollektivverträge vergleiche Schindler, Paragraph 10, AÜG Rz 21 mwN, in:

Neumayr/Reissner (Hrsg.), Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht (2011)).

Ausgehend davon erweist sich der angefochtene Bescheid, der im vorliegenden Fall die Anwendung der in Anhang III § 2 lit. a) des KV-Baugewerbe vorgesehenen 30 %igen Erhöhung des Kollektivvertraglohnes als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge für die überlassenen und im Baugewerbe tätig gewesenen Arbeitskräfte verneint, als rechtswidrig."Ausgehend davon erweist sich der angefochtene Bescheid, der im vorliegenden Fall die Anwendung der in Anhang römisch drei Paragraph 2, Litera a,) des KV-Baugewerbe vorgesehenen 30 %igen Erhöhung des Kollektivvertraglohnes als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge für die überlassenen und im Baugewerbe tätig gewesenen Arbeitskräfte verneint, als rechtswidrig."

Der VwGH hat daher entschieden, dass - nachdem das AÜG eine partielle Anwendung von Bestimmungen des Beschäftiger-Kollektivvertrages durch den Überlasser während des Zeitraums der Überlassung vorsieht, das Herausnehmen einzelner Detailregelungen aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes und aus der Grundvereinbarung, wie auch von der BF vorgebracht, nicht möglich ist ("Rosinentheorie"), aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes vor allem die Bestimmungen über das Arbeitsentgelt anzuwenden sind, zu deren Regelung auch die Sonderzahlungen gehören und die Bedachtnahme auf die kollektivvertraglichen Entgeltbestimmungen im Beschäftigerbetrieb zwingend ist, andernfalls es zu einem Unterlaufen des österreichischen Kollektivvertragssystems und einer Schlechterstellung der überlassenen Dienstnehmer käme - die in Anhang III § 2 lit. a KV-Baugewerbe vorgesehene Erhöhung des Kollektivvertragslohnes um 30 % als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge für die überlassenen und im Baugewerbe tätig gewesenen Arbeitskräfte entgegen der Rechtsansicht der BF anzuwenden ist.Der VwGH hat daher entschieden, dass - nachdem das AÜG eine partielle Anwendung von Bestimmungen des Beschäftiger-Kollektivvertrages durch den Überlasser während des Zeitraums der Überlassung vorsieht, das Herausnehmen einzelner Detailregelungen aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes und aus der Grundvereinbarung, wie auch von der BF vorgebracht, nicht möglich ist ("Rosinentheorie"), aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes vor allem die Bestimmungen über das Arbeitsentgelt anzuwenden sind, zu deren Regelung auch die Sonderzahlungen gehören und die Bedachtnahme auf die kollektivvertraglichen Entgeltbestimmungen im Beschäftigerbetrieb zwingend ist, andernfalls es zu einem Unterlaufen des österreichischen Kollektivvertragssystems und einer Schlechterstellung der überlassenen Dienstnehmer käme - die in Anhang römisch drei Paragraph 2, Litera a, KV-Baugewerbe vorgesehene Erhöhung des Kollektivvertragslohnes um 30 % als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge für die überlassenen und im Baugewerbe tätig gewesenen Arbeitskräfte entgegen der Rechtsansicht der BF anzuwenden ist.

Die Nachverrechnung der unter Punkt a) des angefochtenen Bescheides festgestellten Sozialversicherungsbeiträge durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.

3.3.2. Zur Berechnung der Sonderzahlungen - Reisekostenentschädigung:

Unter diesem Punkt ist strittig, ob die seitens der belangten Behörde festgestellten Differenzen und die damit vorgeschriebene Nachentrichtung aufgrund der nachträglichen Miteinbeziehung der freiwilligen, seitens der BF von sich aus lohnsteuer- und beitragspflichtig abgerechneten, jedoch von ihr hinsichtlich der Berechnung von Sonderzahlungen nicht berücksichtigten, Reisekostenersätzen in die Berechnung der Sonderzahlungen zu Recht erfolgt ist.

Diesbezüglich führte die belangte Behörde aus, dass hinsichtlich der Nichteinbeziehung der überkollektivvertraglich gewährten Reisekostenentschädigungen in die Berechnung der Sonderzahlungen seitens der BF Punkt X. des KV-Arbeitskräfteüberlassung nicht unbeschränkt auf sämtliche als Fahrtkosten deklarierte Zahlungen beziehe, sondern nur auf die im KV-Arbeitskräfteüberlassung unter dessen Punkt VIII. detailliert geregelten Reise- und Fahrtkostenersätze.Diesbezüglich führte die belangte Behörde aus, dass hinsichtlich der Nichteinbeziehung der überkollektivvertraglich gewährten Reisekostenentschädigungen in die Berechnung der Sonderzahlungen seitens der BF Punkt römisch zehn. des KV-Arbeitskräfteüberlassung nicht unbeschränkt auf sämtliche als Fahrtkosten deklarierte Zahlungen beziehe, sondern nur auf die im KV-Arbeitskräfteüberlassung unter dessen Punkt römisch acht. detailliert geregelten Reise- und Fahrtkostenersätze.

Im selben - bereits zitierten - Erkenntnis des VwGH führte dieser dazu Folgendes aus:

"Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde [der Wiener Gebietskrankenkasse] begründet:

Die belangte Behörde [der Landeshauptmann von Wien] hat die Berücksichtigung der von der mitbeteiligten R GmbH [der verfahrensgegenständlichen BF] freiwillig gewährten Reisekostenentschädigungen bei der Berechnung der Sonderzahlungen deshalb abgelehnt, weil Art X. des KV-Arbeitskräfteüberlassung ausdrücklich bestimme, dass Aufwandsentschädigungen wie Tagesgelder und Fahrtkostenersätze nicht in den Verdienst einzubeziehen seien.Die belangte Behörde [der Landeshauptmann von Wien] hat die Berücksichtigung der von der mitbeteiligten R GmbH [der verfahrensgegenständlichen BF] freiwillig gewährten Reisekostenentschädigungen bei der Berechnung der Sonderzahlungen deshalb abgelehnt, weil Art römisch zehn. des KV-Arbeitskräfteüberlassung ausdrücklich bestimme, dass Aufwandsentschädigungen wie Tagesgelder und Fahrtkostenersätze nicht in den Verdienst einzubeziehen seien.

Auch wenn der Wortlaut des Art X. des KV-Arbeitskräfteüberlassung nicht explizit auf dessen Punkt VIII. Bezug nimmt, ist aus systematischen Erwägungen davon auszugehen, dass hier "Aufwandsentschädigungen im Sinne des Punktes VIII." gemeint sind und sich die Ausnahme auf die in dieser Bestimmung angeführten und somit kollektivvertraglich zu gewährenden Aufwandsentschädigungen bezieht; folglich sollen Aufwandsentschädigungen auch nur in dem dort vorgesehenen Umfang nicht in den Verdienst einbezogen werden. Darüber hinausgehend (überkollektivvertraglich) gewährte Reisekostenentschädigungen sind hingegen sehr wohl in den Verdienst einzubeziehen.Auch wenn der Wortlaut des Art römisch zehn. des KV-Arbeitskräfteüberlassung nicht explizit auf dessen Punkt römisch acht. Bezug nimmt, ist aus systematischen Erwägungen davon auszugehen, dass hier "Aufwandsentschädigungen im Sinne des Punktes römisch acht." gemeint sind und sich die Ausnahme auf die in dieser Bestimmung angeführten und somit kollektivvertraglich zu gewährenden Aufwandsentschädigungen bezieht; folglich sollen Aufwandsentschädigungen auch nur in dem dort vorgesehenen Umfang nicht in den Verdienst einbezogen werden. Darüber hinausgehend (überkollektivvertraglich) gewährte Reisekostenentschädigungen sind hingegen sehr wohl in den Verdienst einzubeziehen.

Für dieses Ergebnis spricht, dass auch nach § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG Aufwandsentschädigungen nicht uneingeschränkt, sondern nur insoweit nicht dem Entgelt zugerechnet werden, als sie nach § 26 EStG nicht der Einkommenssteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen, und dass die Höhe der nach Punkt VIII. des KV-Arbeitskräfteüberlassung zu gewährenden Aufwandsentschädigungen für auswärtige Arbeiten den Höchstgrenzen des § 26 Z 4 EStG für lohnsteuerfreie und somit nach § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG auch beitragsfreie Fahrtkostenvergütungen und Tagesgelder entspricht.Für dieses Ergebnis spricht, dass auch nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG Aufwandsentschädigungen nicht uneingeschränkt, sondern nur insoweit nicht dem Entgelt zugerechnet werden, als sie nach Paragraph 26, EStG nicht der Einkommenssteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen, und dass die Höhe der nach Punkt römisch acht. des KV-Arbeitskräfteüberlassung zu gewährenden Aufwandsentschädigungen für auswärtige Arbeiten den Höchstgrenzen des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG für lohnsteuerfreie und somit nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG auch beitragsfreie Fahrtkostenvergütungen und Tagesgelder entspricht.

3. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben."3. Der angefochtene Bescheid war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben."

Entsprechend den dargestellten Ausführungen des VwGH erfolgte daher die nachträgliche Einbeziehung der überkollektivvertraglichen Reisekostenentschädigungen in die Berechnung der Sonderzahlungen im Rahmen der durchgeführten GPLA seitens der belangten Behörde zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall steht aufgrund des ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom XXXX, Zl. XXXX, bereits fest, dass die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen ist. Der Sachverhalt war darüber hinaus geklärt und unstrittig. Strittig waren lediglich die zu klärenden Rechtsfragen, welche mit dem angeführten Erkenntnis des VwGH entschieden wurden. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher verzichtet werden.Im gegenständlichen Fall steht aufgrund des ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , bereits fest, dass die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen ist. Der Sachverhalt war darüber hinaus geklärt und unstrittig. Strittig waren lediglich die zu klärenden Rechtsfragen, welche mit dem angeführten Erkenntnis des VwGH entschieden wurden. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher verzichtet werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH hinsichtlich des anzuwendenden Kollektivvertrages, insbesondere hinsichtlich der zwingenden Hinzurechnung des Zuschlages von 30 % zum Kollektivlohn als Bemessungsgrundlage für Überstundenzuschläge für überlassene Dienstnehmer in das Baugewerbe und der Hinzurechnung von überkollektivvertraglichen Reisekostenentschädigungen zur Berechnung der Sonderzahlungen, betrifft denselben Sachverhalt und dieselbe Rechtsfrage und ist in einem anderen Verfahren, an dem die gegenständliche Beschwerdeführerin mitbeteiligt war, ergangen. Es stellt die bisher einzige inhaltliche Entscheidung des VwGH zur gegenständlichen Rechtsfrage dar, die jedoch eine eindeutige und aktuelle Rechtsmeinung vertritt.

Schlagworte

Arbeitskräfteüberlassung, Beitragsnachverrechnung,
Bemessungsgrundlage, Kollektivvertrag, Rechtsanschauung des VwGH,
Reisekosten, Sonderzahlung, Überstundenabrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2004833.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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