Entscheidungsdatum
13.09.2016Norm
BBG §1 Abs2Spruch
W200 2126561-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.05.2016, PassNr. 4728427, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.05.2016, PassNr. 4728427, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 15.03.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und übermittelte ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen sowie eine Meldebestätigung an das Sozialministeriumservice. Beigelegt wurde weiters ein Schreiben des Beschwerdeführers, mit welchem er den Grund seines Ansuchens erklärte. Insbesondere verwies er im Schreiben auf den Riss seiner linken Achillessehne im Jahr 2012, welcher nicht gleich erkannt worden sei sowie auf die deshalb erfolgten Operationen. Weiters verwies er auf die Operationen seines linken Knies im Jahr 2014, seine Schmerzen in diesem Bereich und die Behandlung der Schmerzen mit Kortison. Schließlich seien seine Kniescheiben noch immer zu hoch und würden beim Abbiegen hin- und herspringen. Er habe nunmehr nach zwei Operationen im Knie täglich Schmerzen. Es sei ein Austausch des gesamten Knies angedacht.
Das Sozialministeriumservice holte allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie vom 28.04.2016 basierend auf einer Untersuchung am 21.04.2016 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt und es wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
"(...) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle kann nicht abgebildet werden.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird wegen zu geringer funktioneller Relevanz von Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht. (...)"
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 03.05.2016 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von nunmehr 40 v.H. ergeben habe. Dem Bescheid war als Beilage das eingeholte Gutachten als Bescheidbestandteil angeschlossen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer insbesondere, die Behinderung in Höhe von 40 % für das linke Knie und die 10 % für die Einschränkung durch die Achillessehne am selben Bein würden schon in direktem Zusammenhang stehen und diese müssten auch zusammengerechnet werden. Wenn man bei einer Hand einen Finger ganz und einen anderen zur Hälfte verliert, werde auch die Funktionsbeeinträchtigung der Hand und nicht die Funktionsbeeinträchtigung des einen Fingers, der ganz fehle, bewertet. Da der Beschwerdeführer seine frühere Arbeit in der Firma ohne monatliche Kortisoninjektion in das Knie und einige Tage Krankenstand nicht mehr schaffe, habe er durch Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in der Firma auch eine Gehaltseinbuße hinnehmen müssen. Der Beschwerdeführer besuche alle drei bis vier Monate ein Thermalbad, weil er sich danach für einige Zeit besser fühle und weniger Schmerzen habe. Er sei auch am Vortrag der Untersuchung am 21.04.2016 von einem viertägigen Thermalbadbesuch zurückgekommen.
Das BVwG holte aufgrund der Einwendungen ein Ergänzungsgutachten vom 01.07.2016, erstellt vom bereits befassten Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Im Gutachten wurde der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH bestätigt und wie folgt ausgeführt:
"(...) In diesem Ergänzungsgutachten soll ausgeführt werden, warum das anlässlich der Begutachtung festgestellte Leiden 2 Leiden 1 nicht weiter erhöht und der Gesamtbehinderungsgrad daher bei 40 % bleibt.
Herr XXXX wurde von mir am 21.4.2016 im Auftrag des Bundessozialamtes untersucht Es wurden beidseits degenerative Kniegelenksveränderungen festgestellt, eine Knieendoprothese li. mit schlechter Funktion und erforderlicher Revision und eine Abnützung im re. Kniegelenk mit Schwellung und Streckdefizit festgestellt und mit 40 % eingeschätzt. Weiters wurde eine Bewegungseinschränkung des li. oberen Sprunggelenkes mit Schwäche der Wadenmuskulatur nach Achillessehnenriss mit 10 % eingeschätzt Die Abrollbewegung war ungestört, es besteht lediglich eine leichte Schwäche bei der Abstoßbewegung des Fußes am Boden. Nebenbefundlich erfasste ich auch noch Mittel- und Endgliedverlust am li. Zeigefinger. (...)Herr römisch 40 wurde von mir am 21.4.2016 im Auftrag des Bundessozialamtes untersucht Es wurden beidseits degenerative Kniegelenksveränderungen festgestellt, eine Knieendoprothese li. mit schlechter Funktion und erforderlicher Revision und eine Abnützung im re. Kniegelenk mit Schwellung und Streckdefizit festgestellt und mit 40 % eingeschätzt. Weiters wurde eine Bewegungseinschränkung des li. oberen Sprunggelenkes mit Schwäche der Wadenmuskulatur nach Achillessehnenriss mit 10 % eingeschätzt Die Abrollbewegung war ungestört, es besteht lediglich eine leichte Schwäche bei der Abstoßbewegung des Fußes am Boden. Nebenbefundlich erfasste ich auch noch Mittel- und Endgliedverlust am li. Zeigefinger. (...)
Dazu ist zu sagen, dass die Funktion der Kniegelenke und vor allem des li. Kniegelenkes als beeinträchtigt festgestellt wurde. Auch das li. Sprunggelenk war beeinträchtigt, hier lag vor allem eine Kraftminderung vor. Allerdings war die Kraftminderung bei der Untersuchung (ohne Bewegungseinschränkung) nicht so ausgeprägt, dass sich dadurch eine erhebliche Funktionsstörung der Einschränkung der Kniefunktion ergeben würde.
Die Schwäche der Wadenmuskulatur beeinflusst anatomisch nicht die Funktion des Kniegelenkes, welches durch Abnützungserscheinungen und Knieprothese beeinträchtigt ist Das Knie wäre ohne eine Achillessehnenstörung genauso schlecht.
Ein Zusammenzählen der Behinderungsgrade 40 % und 10 % und eine Summation auf 50 % ist in diesem Fall medizinisch nicht gerechtfertigt, da die Funktionsstörung durch den stattgehabten Achillessehnenriss so gering ist, dass sie die Funktionsstörung des Kniegelenkes nicht beeinflusst. Dazu kommt, dass 50 % einer Unterschenkelamputation gleichzusetzen wären und in seinem Fall ist die Funktion damit auf keinen Fall zu vergleichen. (...)."
Im Rahmen des Parteiengehörs vom 19.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer das vom BVwG eingeholte Ergänzungsgutachten vom 01.07.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Allgemeine Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
beschwerderelevanter Status:
Wirbelsäule:
Becken- und Schulterstand gerade, Wirbelsäulenachse im Lot, Krümmung normal.
HWS: Rechts/Linksdrehung je 65°, KJA 2/18 cm.
BWS: Seitneigung und Rumpfdrehung je 30°.
LWS: FBAO cm, Schoberzeichen 15/10 cm, keine Beschwerden.
Obere Extremitäten:
In allen Gelenksabschnitten gut und altersgemäß beweglich, Heben der Arme über den Kopf ist möglich, Nacken- und Schürzengriff gelingen. Ellbogen, Unterarme, Handgelenke und Finger sind gut beweglich, der li. Zeigefinger ist im Mittelgelenk amputiert. Sensomotorische Ausfälle hat er nicht.
Untere Extremitäten:
Beinlänge gleich, Beinachse varisch. Oberschenkel- und Wadenmuskulatur li. deutlich verschmächtigt, am li. Knie mehrere Narben.
Hüftfunktion bds. S 0/0/120°, R 35/0/20°.
Kniegelenke: Bds. S 0/10/120° mit deutlicher Krepitation hinter den Kniescheiben und deutliche Ergussbildung bds., li. Narben nach Operation und operativer Revision einer Kniescheibenprothese.
Sprunggelenke: Re. S 20/0/40°, li. S 10/0/20°, postoperativ veränderter Achillessehnensteg . li. Peripherie in Ordnung.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt alleine und selbst gehend zur Untersuchung, normale Schuhe, keine Gehhilfen, keine Gelenksbandagen. Das Barfußgangbild ist durch eine Muskelschwäche am li. Bein gekennzeichnet, sowohl an Oberschenkel als auch an Wade, die Schrittlänge ist leicht verkürzt, das li. Knie kann er nicht ganz strecken, aber auch das rechte ist leicht verplumpt. Zehen-, Fersenstand sind möglich, li. schlechter als re., der Einbeinstand gelingt, re. besser als li., Kniebeuge unter Knirschen in den Kniegelenken bis etwa 90° ohne Festhalten, Aufstehen selbst möglich.
Status Psychicus: Gut kontakt- und auskunftsfähig, orientiert, Gedankenductus normal.
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Tabelle kann nicht abgebildet werden.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, da das Leiden 1 wegen zu geringer funktioneller Relevanz von Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht wird.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie vom 28.04.2016 basierend auf einer Untersuchung am 21.04.2016 ist ebenso wie das vom BVwG eingeholte Ergänzungsgutachten vom 01.07.2016, erstellt vom bereits befassten Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Vom bestellten Gutachter wurden alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leiden zur Kenntnis genommen und auch eingestuft. Es besteht auch kein Zweifel über deren Vorliegen.
Bei der Untersuchung am 21.04.2016 durch den Arzt für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie wurden beidseits degenerative Kniegelenksveränderungen festgestellt, eine Knieendoprothese links mit schlechter Funktion und erforderlicher Revision und eine Abnützung im rechten Kniegelenk mit Schwellung und Streckdefizit festgestellt, dies wurde mit 40 % eingestuft. Weiters wurde eine Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes mit Schwäche der Wadenmuskulatur nach Achillessehnenriss mit 10 % eingeschätzt
Die Abrollbewegung wurde als ungestört bewertet, es bestehe laut Gutachter lediglich eine leichte Schwäche bei der Abstoßbewegung des Fußes am Boden. Nebenbefundlich erfasste der Gutachter noch Mittel- und Endgliedverlust am linken Zeigefinger.
Der Beschwerdeführer wendete gegen das Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie vom 28.04.2016, mit dem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt wurde, ein, dass er der Meinung sei, die Behinderung des linken Kniegelenkes und die Einschränkung durch den Achillessehnenriss am selben Bein stünden in direktem Zusammenhang und sollten zusammengerechnet werden. Er argumentierte weiters, dass man bei Fingerverlust die Funktionsbeeinträchtigung der Hand und nicht des Fingers, der fehle, bewerte. Im vom BVwG eingeholten Ergänzungsgutachten vom 01.07.2016, erstellt vom bereits befassten Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, wurde ebenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt und wurde schlüssig und nachvollziehbar auf die Einwendungen des Beschwerdeführers eingegangen. Der Gutachter führte aus, die Funktion der Kniegelenke und vor allem des linken Kniegelenkes seien als beeinträchtigt festgestellt worden. Verwiesen wurde darauf, dass auch das linke Sprunggelenk beeinträchtigt gewesen sei und eine Kraftminderung vorliege. Allerdings sei die Kraftminderung bei der Untersuchung (ohne Bewegungseinschränkung) nicht so ausgeprägt gewesen, dass sich dadurch eine erhebliche Funktionsstörung der Einschränkung der Kniefunktion ergeben würde. Die Schwäche der Wadenmuskulatur beeinflusse anatomisch nicht die Funktion des Kniegelenkes, welches durch Abnützungserscheinungen und Knieprothese beeinträchtigt sei. Das Knie wäre ohne eine Achillessehnenstörung genauso schlecht. Ein Zusammenzählen der Behinderungsgrade 40 % und 10 % und eine Summation auf 50 % sei laut Gutachter in diesem Fall medizinisch nicht gerechtfertigt, da die Funktionsstörung durch den stattgehabten Achillessehnenriss so gering sei, dass sie die Funktionsstörung des Kniegelenkes nicht beeinflusse. Dazu komme, dass 50 % einer Unterschenkelamputation gleichzusetzen wäre und im Fall des Beschwerdeführers sei die Funktion laut Gutachter auf keinen Fall zu vergleichen.
Schließlich legte der Gutachter schlüssig dar, dass darüber hinaus sehr wohl die Funktionsstörung der einzelnen Finger durch Amputation erfasst werde und nicht die Funktionsstörung der ganzen Hand und werde eine derartige Funktionsstörung sowohl beim Bundessozialamt als auch bei der privaten Unfallversicherung oder bei der allgemeinen Unfallversicherung dergestalt eingestuft. Somit wurde in beiden Sachverständigengutachten übereinstimmend ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH beim Beschwerdeführer festgestellt.
Im Rahmen des Parteiengehörs vom 19.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer das vom BVwG eingeholte Ergänzungsgutachten vom 01.07.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
Aus diesem Grund ist der erkennende Senat der Ansicht, dass eine andere Einstufung als die vorgenommene nicht zulässig ist.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde und den vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % festgestellt wurde. Im vom BVwG eingeholten Ergänzungsgutachten wurde dieser Gesamtgrad der Behinderung bestätigt.
Die eingeholten vorzitierten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.
Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie vom 28.04.2016 basierend auf einer Untersuchung am 21.04.2016 sowie vom BVwG ein Ergänzungsgutachten vom 01.07.2016, erstellt vom bereits befassten Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. Der Gutachter hat den Status des Beschwerdeführers exakt beschrieben und diesen auch entsprechend eingestuft.
Im Rahmen des Parteiengehörs vom 19.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer das vom BVwG eingeholte Ergänzungsgutachten vom 01.07.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Die beschwerdeführende Partei hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2126561.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2016