Entscheidungsdatum
13.09.2016Norm
BBG §1 Abs2Spruch
W200 2125735-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.11.2015, Passnummer 4712640, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.11.2015, Passnummer 4712640, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 08.10.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und gab dazu folgende Gesundheitsschädigungen an: Amputation Fuß rechts und links, Amputation Finger rechts.
Der Beschwerdeführer ist subsidiär Schutzberechtigter nach dem AsylG 2010, afghanischer Staatsangehöriger. Dem Antrag angeschlossen war ein Patientenbrief des Wilhelminen Spitals vom 04.08.2014.
Das Sozialministeriumservice holte ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie ein, das Folgendes ergab:
"Anamnese:
Erfrierung an beiden Vorfüßen mit Vorfußamputationen, 03/2014 Rückkürzung des 1. Mittelfußknochen recht wegen Ulcus, Zustand nach der Amputation der Endglieder 2-5 rechte Hand 04/2014.Erfrierung an beiden Vorfüßen mit Vorfußamputationen, 03 aus 2014, Rückkürzung des 1. Mittelfußknochen recht wegen Ulcus, Zustand nach der Amputation der Endglieder 2-5 rechte Hand 04 aus 2014,.
Derzeitige Beschwerden: Ich habe Schmerzen an den Fußsohlen. Die Hand macht weniger Probleme. Ich kann rechts nicht gut greifen. Ich habe auch Magenprobleme.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Pantoprazol, Gabapentin, Deflamat, Oleovit, Thyrex, Salben
Laufende Therapie: dzt. keine
Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücke
Sozialanamnese: Asylant aus Afghanistan
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
04.08.2014 dermatolog. Befundbericht über Erfrierung an rechter Hand und Füßen
Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal
Größe: ca. 165 cm Gewicht: ca. 65 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Rechte Hand: Zustand nach Amputation der Endglieder am Zeige-, Mittel- und Ringfinger. Am Kleinfinger ist etwa die Hälfte des Endgliedes vorhanden sowie ein Nagelrest. Insgesamt gute Weichteildeckung, unauffällige Stumpfverhältnisse. Die Fingerkuppen sind etwas kühl. Kein Druckschmerz an den Kuppen. Greifformen sind rechts etwas behindert. Der Grobgriff ist durchaus kräftig durchführbar. Die übrigen Gelenke sind allseits altersentsprechend unauffällig.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ohne Gehhilfen ist kleinschrittig, insgesamt unsicher. Fersengang ist deutlich eingeschränkt. Einbeinstand mit Anhalten. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Die Sensibilität ist in den Narbenbereichen an den Vorfüßen etwas vermindert sonst ungestört. Beidseits Zustand nach Amputation sämtlicher Zehen, links gute Weichteildeckung, rechts spärliche Weichteildeckung. Der Mittelfuß ist insgesamt etwas druckschmerzhaft. Die Narben sind reaktionslos, teilweise spalthautgedeckt mit vermehrter Pigmentierung. Die Amputationsstümpfe sind kühl. Die Fersenbeschwielung ist beidseits kräftig ausgebildet. Die Sprunggelenke sind jeweils bandfest und frei beweglich. Hüft- und Kniegelenke sind altersentsprechend unauffällig und frei beweglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken sind horizontal, die Wirbelsäule ist im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse, die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Kopfschmerz über den Dornfortsätzen, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen seitengleich uneingeschränkt beweglich.
BWS/LWS: FBA 10 cm, Rückwärtsneigen, Seitwärtsneigen und Rotation seitengleich uneingeschränkt.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt in Stoffhausschuhen zur Untersuchung, verwendet eine Unterarmstützkrücke. Das Gangbild ist etwas verlangsamt und vorsichtig. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos.Nr.
GdB
01
Verlust der Großzehe mit Verlust des Köpfchens des I. Mittelfußknochens rechts Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da stabile Stumpfverhältnisse Verlust der Großzehe mit Verlust des Köpfchens des römisch eins. Mittelfußknochens rechts Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da stabile Stumpfverhältnisse
02.05.46
30 vH
02
Verlust aller Zehen links Fixer Rahmensatz
02.05.49
20 vH
03
Verlust der Langfingerglieder der rechten Hand Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da gut erhaltende Greifformen.
02.06.26
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um 1 Stufe erhöht, wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und 2 und wegen relevanter Zusatzbehinderung von Leiden 3."
Mit Bescheid vom 26.11.2015 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels vorliegender Voraussetzungen (Gesamtgrad der Behinderung 40%) abgewiesen. In der Begründung wurde auf die maßgeblichen Bestimmungen sowie auf das eingeholte Gutachten verwiesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer dauernde Schmerzen und massive Schwierigkeiten beim Gehen, welche bei der Gutachtenserstellung nicht berücksichtigt worden seien. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Vorfußprothese benötige, sei nicht berücksichtigt worden. Er könne bei täglichen Tätigkeiten - wie Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln - nicht frei stehen und hätte dauernde Schmerzen. Er könne deshalb auch keine berufliche Tätigkeit ausüben, sogar einfach Tätigkeiten auszuüben wäre in seinem jetzigen Zustand nicht möglich. Das Barfußgehen ohne Gehhilfe sei laut Untersuchungsbefund unsicher und nur kurzschrittig möglich. Außerdem sei die Weichteildeckung nach Zehenamputation spärlich und die Erfrierungen würden die Durchblutung in den Füßen erschweren.
Das Bundesverwaltungsgericht holte zu den Ausführungen in der Beschwerde ein Gutachten des betrauten Facharztes für Unfallchirurgie ein, welches ergab, dass die angeführten massiven Schmerzen aufgrund des klinischen Befundes nicht im geschilderten Umfang nachvollziehbar seien. Es bestünden stabile Narbenverhältnisse ohne Schwellung oder Entzündungszeichen. Der Beschwerdeführer sei mit analgetischen Medikamenten versorgt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Vorfußprothese benötige, sei unrichtig - im Akt befänden sich weder irgendwelche Befunde, die dies bestätigen würden, noch sei eine Vorfußprothese im vorliegenden Fall medizinisch indiziert. Die Versorgung mit orthopädischen Schuhen wäre sicherlich zweckmäßig.
Der Beschwerdeführer könne jedenfalls alle sitzenden Tätigkeiten durchführen, die keine Fingerfertigkeit mit der rechten Hand erfordern. Die Anmarschwege zum Arbeitsplatz seien zumutbar und möglich. Die spärliche Weichteildeckung am rechten Vorfuß sei in Leiden 1 ausreichend berücksichtigt, zumal nur das Köpfchen des ersten Mittelfußknochens amputiert sei und nicht der ganze Mittelfußknochen, wie unter Position 02.05.46 angeführt sei. Eine spärliche Weichteildeckung bedinge immer auch eine problematische Durchblutung am Stumpf und sei in dieser Position inkludiert. Die Leiden seien entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Eine höhere Einstufung sei unter korrekter Anwendung der Einschätzungsverordnung nicht möglich.
In der im Parteigehör abgegeben Stellungnahme wurde das Zustandekommen der Erfrierungen geschildert und ausgeführt, dass die Operation der erfrorenen Finger und Füße erst einen Monat nach der Einreise in Österreich erfolgt sei. Die Operation sei zwar gut verlaufen, der Beschwerdeführer leide aber nach wie vor unter Überempfindlichkeit, Schmerzen, Schwellungen, Entzündungen.
Wenn er keine Socken trage, leide er unter der Wahrnehmung der äußeren Reize bzw. unter Überempfindlichkeit wie Kälte und Wärme, aber auch an jeder kleinsten Unebenheit am Fußboden. Bloßfüßig gehen könne er nicht einmal in seiner Wohnung - einerseits wegen des Gleichgewichts und andererseits wegen der Reizüberflutung durch verschieden Bodenbeläge wie Teppiche oder Fliesen. Auch die Socken würden ein Problem darstellen. Er leide an Missempfindungen durch Falten im Socken, durch das Gewebe des Sockens selbst. Ursache dafür seien die traumatischen Amputationen, nachdem die Erfrierungen festgestellt worden seien. Bestätigt würde dies durch den Ambulanzakt des Wilhelminenspitals, wonach er am 29.01.2016 mit einer Schürfwunde durch Druck des orthopädischen Schuhs im Wilhelminenspital vorstellig geworden sei. Der Heilungsprozess hätte drei Monate benötigt und wöchentliche Wundbehandlungen erfordert.
Dem Beschwerdeführer fehle an den Füßen ein Teil des Mittelfußknochens - dadurch alleine sei das Gleichgewicht sehr erschwert, längeres Gehen sei trotz Unterstützung einer Unterarmstütze nicht möglich, weil durch das unphysiologische Abrollen der verbliebene Fußteil mit der geringen Weichteildeckung unangenehme Reize erhalte, die wieder in Schmerz und Missempfindungen münden.
Der Beschwerde angeschlossen war eine Kopie der Ambulanzkarte des Wilhelminenspitals der Stadt Wien. In diesen sind Einträge vom 24.10.2014 bis zum 05.04.2016 zu entnehmen.
Vermerkt wurde am 17.12.2015 eine orthopädische Schuhversorgung und am 29.01.2016 eine beidseitige Schürfwunde durch den Schuh. Angeordnet wurde eine Schuhoptimierung durch eine orthopädische Firma.
Am 08.02.2016 wurde vermerkt, dass das Schuhwerk verbessert sei. In weiterer Folge waren Ausführungen zum Heilungsprozess zu entnehmen sowie immer wieder Maßnahmen durch Bandagisten bzw. Orthopäden.
Am 19.04.2016 wurde Folgendes vermerkt: linke Seite abgeheilt, rechts Wunde sauber, flach und klein.
Am 26.04.2016 wurde vermerkt: Vorfuß rechts weiterhin trocken, sauber.
Am 03.05.2016 wurde vermerkt: abgeheilt, nur mehr regelmäßig mit Bepanthen eincremen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Allgemeine Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
beschwerderelevanter Status:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Rechte Hand: Zustand nach Amputation der Endglieder am Zeige-, Mittel- und Ringfinger. Am Kleinfinger ist etwa die Hälfte des Endgliedes vorhanden sowie ein Nagelrest. Insgesamt gute Weichteildeckung, unauffällige Stumpfverhältnisse. Die Fingerkuppen sind etwas kühl. Kein Druckschmerz an den Kuppen. Greifformen sind rechts etwas behindert. Der Grobgriff ist durchaus kräftig durchführbar. Die übrigen Gelenke sind allseits altersentsprechend unauffällig.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ohne Gehhilfen ist kleinschrittig, insgesamt unsicher. Fersengang ist deutlich eingeschränkt. Einbeinstand mit Anhalten. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Die Sensibilität ist in den Narbenbereichen an den Vorfüßen etwas vermindert sonst ungestört. Beidseits Zustand nach Amputation sämtlicher Zehen, links gute Weichteildeckung, rechts spärliche Weichteildeckung. Der Mittelfuß ist insgesamt etwas druckschmerzhaft. Die Narben sind reaktionslos, teilweise spalthautgedeckt mit vermehrter Pigmentierung. Die Amputationsstümpfe sind kühl. Die Fersenbeschwielung ist beidseits kräftig ausgebildet. Die Sprunggelenke sind jeweils bandfest und frei beweglich. Hüft- und Kniegelenke sind altersentsprechend unauffällig und frei beweglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken sind horizontal, die Wirbelsäule ist im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse, die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Kopfschmerz über den Dornfortsätzen, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen seitengleich uneingeschränkt beweglich.
BWS/LWS: FBA 10 cm, Rückwärtsneigen, Seitwärtsneigen und Rotation seitengleich uneingeschränkt.
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos.Nr.
GdB
01
Verlust der Großzehe mit Verlust des Köpfchens des I. Mittelfußknochens rechts Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da stabile Stumpfverhältnisse Verlust der Großzehe mit Verlust des Köpfchens des römisch eins. Mittelfußknochens rechts Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da stabile Stumpfverhältnisse
02.05.46
30 vH
02
Verlust aller Zehen links Fixer Rahmensatz
02.05.49
20 vH
03
Verlust der Langfingerglieder der rechten Hand Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da gut erhaltende Greifformen.
02.06.26
20 vH
Der Gesamtgrad
der Behinderung beträgt 40vH.
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um 1 Stufe erhöht, wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und 2 und wegen relevanter Zusatzbehinderung von Leiden 3.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das eingeholte unfallchirurgische/orthopädische Sachverständigengutachten vom 02.03.2016 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Vom bestellten Gutachter wurden alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leiden zur Kenntnis genommen und auch eingestuft. Es besteht auch kein Zweifel über deren Vorliegen.
Wenn vom Beschwerdeführer das gerügt wird, dass eine Falscheinstufung erfolgt sei, da der Beschwerdeführer dauernde Schmerzen und massive Schwierigkeiten beim Gehen hätte, eine Vorfußprothese benötige und in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht frei stehen könne sowie keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben könne, das Barfußgehen ohne Gehilfe unsicher und nur kurzschrittig möglich sei, die Weichteildeckung nach Zehenamputation spärlich sei und die Erfrierungen die Durchblutungen erschweren würden, so ist dazu auszuführen, dass der Gutachter nachvollziehbar zu diesen Einwendungen ausführt, dass die angeführten massiven Schmerzen aufgrund des klinischen Befundes nicht im geschilderten Umfang nachvollziehbar seien. Es bestünden stabile Narbenverhältnisse ohne Schwellung oder Entzündungszeichen. Der Beschwerdeführer sei mit analgetischen Medikamenten versorgt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Vorfußprothese benötige, sei unrichtig - im Akt befänden sich weder irgendwelche Befunde, die dies bestätigen würden, noch sei eine Vorfußprothese im vorliegen Fall medizinisch indiziert. Die Versorgung mit orthopädischen Schuhen wäre sicherlich zweckmäßig.
Der Beschwerdeführer könne jedenfalls alle sitzenden Tätigkeiten durchführen, die keine Fingerfertigkeit mit der rechten Hand erfordern. Die Anmarschwege zum Arbeitsplatz seien zumutbar und möglich. Die spärliche Weichteildeckung am rechten Vorfuß sei in Leiden 1 ausreichend berücksichtigt, zumal nur das Köpfchen des ersten Mittelfußknochens amputiert sei und nicht der ganze Mittelfußknochen, wie unter Position 02.05.46 angeführt sei. Eine spärliche Weichteildeckung bedinge immer auch eine problematische Durchblutung am Stumpf und sei in dieser Position inkludiert. Die Leiden seien entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Eine höhere Einstufung sei unter korrekter Anwendung der Einschätzungsverordnung nicht möglich.
In diesem Zusammenhang ist auf die allgemeinen Ausführungen zu den Pos. Nr. 02.05 "untere Extremitäten" zu verweisen, wobei unter "Fußdeformitäten nicht kompensiert" Fußdeformitäten und Restzustand nach operativer Sanierung je nach Funktionsstörung zu verstehen sind. Kompensierbare Fehlstellungen, bspw durch Schuheinlagen und nicht über das zivilisatorische Ausmaß hinausgehende Fehlstellung, sind nicht im Sinne einer Behinderung einzuschätzen.
Pos. Nr. 02.05.46 beschreibt "Teilverlust im Fußbereit bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes", wobei auch explizit der Verlust der Großzehe mit Verlust des Köpfchens des I. Mittelfußknochens als dieser beschrieben wird. Hinzuweisen ist auch darauf, dass auch der Verlust der Großzehe mit Mittelfußknochen - also ein weitaus gravierendes Leiden - laut Einstufungsverordnung unter diese Pos.Nr. einzustufen ist.Pos. Nr. 02.05.46 beschreibt "Teilverlust im Fußbereit bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes", wobei auch explizit der Verlust der Großzehe mit Verlust des Köpfchens des römisch eins. Mittelfußknochens als dieser beschrieben wird. Hinzuweisen ist auch darauf, dass auch der Verlust der Großzehe mit Mittelfußknochen - also ein weitaus gravierendes Leiden - laut Einstufungsverordnung unter diese Pos.Nr. einzustufen ist.
Beim Beschwerdeführer besteht nach Ausführungen des Gutachters jedenfalls eine genügende Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und ist die spärliche Weichteilabdeckung am rechten Vorfuß ausreichend berücksichtigt.
Auch das BVwG kann in keiner der vorgelegten medizinischen Unterlagen erkennen, dass der Beschwerdeführer eine Vorfußprothese benötigt. Vom unfallchirurgischen Gutachter wird in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass diese im vorliegenden Fall nicht indiziert sei.
Aus diesem Grund ist der erkennende Senat der Ansicht, dass eine andere Einstufung als die vorgenommene nicht zulässig ist.
Der Verlust aller Zehen ist mit einem fixen Rahmensatz in der Pos.Nr. 02.05.49 vorgesehen. Auch hier ist keine andere Einstufung möglich.
Ebenso verhält es sich mit dem Leiden 3 (Verlust der Langfingerglieder der rechten Hand): Beim Beschwerdeführer wurden die Endglieder am Zeige-, Mittel- und Ringfinger amputiert, am Kleinfinger ist die Hälfte des Endgliedes samt Nagelrest vorhanden.
Die Einstufung von "Funktionsbehinderung einzelner Finger" ist unter Pos.Nr. 02.06.26 vorgesehen (10 - 30%).
Unter Pos. Nr. 02.06.27 ist der Verlust eines Fingers (Verlust von mindestens 4 bis 5 Fingerendgliedern) mit einem fixen Satz von 10% einzustufen. Die weiteren Pos.Nr. betreffen den Daumen oder den Verlust von gesamten Fingern. Eine Einstufung ist darunter ebensowenig zulässig wie unter 02.06.29 ff (Verlust von zwei Fingern....). Eine Subsumierung darunter ist deshalb nicht zulässig.
Nachvollziehbar hat der Gutachter eine Einstufung unter 02.06.26 mit 20% vorgenommen und dazu ausgeführt, dass die Greifformen noch gut erhalten sind (Status: "Greifformen sind rechts etwas behindert.").
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde und den vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Gutachten vom 23.11.2015.
Nachdem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40vH vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Der Gutachter hat den Status des Beschwerdeführers exakt beschrieben und diese auch entsprechend eingestuft. Eine andere Einstufung ist aufgrund der festgestellten Funktionseinschränkungen nicht möglich, zumal gerade bei den vorliegenden Funktionseinschränkungen die Einschätzungsverordnung quasi keinen Spielraum lässt (vgl. Beweiswürdigung: Pos.Nr.02.05.46, 02.05.49., 02.06.26).Der Gutachter hat den Status des Beschwerdeführers exakt beschrieben und diese auch entsprechend eingestuft. Eine andere Einstufung ist aufgrund der festgestellten Funktionseinschränkungen nicht möglich, zumal gerade bei den vorliegenden Funktionseinschränkungen die Einschätzungsverordnung quasi keinen Spielraum lässt vergleiche Beweiswürdigung: Pos.Nr.02.05.46, 02.05.49., 02.06.26).
Es handelt sich dabei um visuell feststellbare Funktionseinschränkungen (Verlust von einer exakt bestimmten Anzahl von Zehen, Verlust der Langfingerglieder der rechten Hand, Verlust der Großzehe mit Verlust des Köpfchens des I. Mittelfußknochens rechts) eine Verhandlung kann zu keinem anderen feststellbaren Ergebnis führen.Es handelt sich dabei um visuell feststellbare Funktionseinschränkungen (Verlust von einer exakt bestimmten Anzahl von Zehen, Verlust der Langfingerglieder der rechten Hand, Verlust der Großzehe mit Verlust des Köpfchens des römisch eins. Mittelfußknochens rechts) eine Verhandlung kann zu keinem anderen feststellbaren Ergebnis führen.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2125735.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2016