TE Bvwg Erkenntnis 2016/9/13 W200 2123612-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2016
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Entscheidungsdatum

13.09.2016

Norm

BBG §1 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W200 2123612-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX gegen die festgestellte Höhe im Behindertenpass, PassNr. 4713490, ausgestellt am 29.02.2016, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 gegen die festgestellte Höhe im Behindertenpass, PassNr. 4713490, ausgestellt am 29.02.2016, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG aufgehoben.

Festgestellt wird, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert (vH) vorliegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Antrag vom 07.10.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses und legte neben einem ZMR-Auszug ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vor.

Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.01.2016 basieren auf einer Untersuchung am selben Tag wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt und im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, insbesondere Funktionseinschränkungen im Bereich des rechten Knies nach KTEP und des rechten Unterschenkels Posttraumatisch, degenerative Veränderung der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz bei andauernder Funktionseinschränkung, Beugeeinschränkung im Knie postoperativ

02.02.02

40 vH

02

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Unterer Rahmensatz bei Funktionseinschränkung im Exarcerbationen trotz inhalativer Therapie

06.06.02

30 vH

03

Peronäusparese posttraumatisch Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Fußhebung beeinträchtigt, aber keine Stürze

04.05.13

20 vH

04

Arterielle Hypertonie Fixer Richtsatz

05.01.01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

 

 

Begründet wurde der Gesamtgrad der Behinderung damit, dass das führende Leiden 1 aufgrund funktioneller Relevanz von Leiden 2 und 3 um einen Stufe erhöht werde. Das Leiden 4 erhöhe aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.

Hinsichtlich der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten vom 26.01.2016 festgehalten, der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei behinderungsbedingt und trotz der Funktionseinschränkungen im Bewegungsapparat zumutbar. Haltegriffe für den sicheren Transport könnten uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen kurzer Wegstrecken seien trotz der Fußheberschwäche rechts möglich. Im Bedarfsfall sei die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Es würden weder cardio/pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege ebenfalls nicht vor.

Dem Beschwerdeführer wurde am 29.02.2016 ein Behindertenpass ausgestellt, mit dem ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt wurde.

Am 21.03.2016 langte ein Schreiben des KOBV beim Sozialministeriumservice ein, in diesem wurde moniert, die Einschätzung des Behinderungsgrades mit lediglich 50 vH sei unrichtig. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sei die Schädigung im Bereich des linken Beines nicht entsprechend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe im November 2012 einen sprunggelenksnahen Unterschenkelbruch mit Gelenksbeteiligung und als Folge eine posttraumatische Arthrose des oberen Sprunggelenkes erlitten. Da es sich um einen Arbeitsunfall handle, beziehe der Beschwerdeführer eine Versehrtenrente entsprechend einer MdE von 30 vH als Dauerrente. Bei Berücksichtigung der erheblichen Gesundheitsschädigung wäre der Gesamtgrad der Behinderung mit zumindest 60 vH festzustellen gewesen, da eine äußerst ungünstige Leidensbeeinflussung vorliege. Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 28.09.2015 und ein unfallchirurgisches Gutachten vom 25.05.2015 übermittelt.

Am 21.03.2016 langte ein Schreiben des KOBV ein, in dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt wurde.

In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und für Unfallchirurgie vom 30.06.2016 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % festgestellt und wie folgt ausgeführt:

"(...)

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Posttraumatische Arthrose des linken Sprunggelenks nach Unterschenkelfraktur 2012, Peroneusparese rechts seit 2007, Senk/Spreizfuß beidseits Wahl dieser Position im oberen Rahmensatz, da Dauerschmerzen vorliegen und orthopädische Schuhe getragen werden müssen

02.05.32

40 vH

02

Zustand nach Einbau eines künstlichen Kniegelenks rechts Fixer Rahmensatz

02.05.22

40 vH

03

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 1997 Wahl dieser Position im oberen Rahmensatz, da ein Zustand nach Bandscheibenoperation und Dauerbeschwerden vorliegen

02.01.02

40 vH

04

Engpasssyndrom beider Schultergelenke bei Zustand nach Schultergelenksarthroskopie links 2008 Fixer Rahmensatz

02.06.04

30 vH

05

COPD Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz, da eine Funktionseinschränkung mit Exazerbation trotz inhalativer Therapie vorliegt

06.06.02

30 vH

06

Hypertonie Fixer Rahmensatz

05.01.01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird aufgrund ungünstiger, wechselseitiger Leidensbeeinflussung durch Leiden 2-5 um insgesamt 2 Stufen erhöht. Leiden 6 erhöht nicht weiter, da es für eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zu gering ist.

(...)

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: -

Im Vergleich zum Vorgutachten ergeben sich folgende Änderungen:

Die Leiden beide Füße betreffend (Zustand nach Pilonfraktur links, Senk/Spreizfuß beidseits, Peroneusparese rechts) werden nun als führendes Leiden 1 zusammengefasst und mit 40 v.H. bewertet. Die Wirbelsäulenveränderungen werden als eigenes Leiden erfasst und ebenfalls mit 40 v.H. in die Bewertung aufgenommen.

Als neue Diagnose wird das Engpasssyndrom beider Schultergelenke mit 30 v.H. bewertet, die COPD u. die Hypertonie bleiben unverändert in der Bewertung.

Insgesamt ergibt sich damit eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60 v.H. (...)"

Im Rahmen des Parteiengehörs nahm der Beschwerdeführer am 18.08.2016 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Status Psychicus: n.e.

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput: unauffällig

HWS: Rotation und Neigung endlagig eingeschränkt. Kinn-Jugulum Abstand 5 cm.

Re. OE: periarticuläre Schmerzen im Bereich des Schultergelenks. Abduktion u. Elevation möglich. Painful arc zwischen 80 und 120°, AR 30°. Nacken- u. Schürzengriff endlagig schmerzhaft eingeschränkt. Impingementtest positiv. SSP Tests negativ. Ellenbogengelenk-, Handu. Fingergelenke aktiv und passiv frei. Periphere Sens. u. DB der re. OE zum Untersuchungszeitpunkt o.B.

li. OE: periarticuläre Schmerzen im Bereich des Schultergelenks links. Mehrere blande Operationsnarben periarticulär am Schultergelenk bei Zustand nach Arthroskopie. Abduktion, Elevation schmerzhaft eingeschränkt. Elevation bis 120° möglich. AR 40°. Nacken- u. Schürzengriff endlagig schmerzhaft eingeschränkt. Impingementtest positiv. SSP Tests negativ. Ellenbogen-, Hand- u. Fingergelenke aktiv und passiv frei. Periphere Sens. u. DB der li. OE zum Untersuchungszeitpunkt o.B.

Gebrauchshand: rechts

Thorax: adipös unauffällig, Abdomen: adipös weich, indolent BWS:

achsengerade, nicht klopfdolent

LWS: Schmerzen im mittleren unteren LWS Drittel mit Ausstrahlung in beide Flanken sowie die Glutealregion bds., blande Operationsnarbe von 7 cm Länge über der unteren LWS. Finger-Boden-Abstand 40 cm. Lasegue negativ. Becken stabil

Re. UE: Hüftgelenksbeweglichkeit S 0-100°, R 10-0-20°. Kein Rotations- oder Stauchungsschmerz. Über dem Kniegelenk findet sich eine 20 cm haltende, blande Operationsnarbe. Die Kniegelenksbeweglichkeit beträgt S 0-100°, bei Flexion Spannungsgefühl vor dem Kniegelenk. Das Gelenk ist seitenbandfest. Das rechte Sprunggelenk ist passiv frei beweglich.

Es findet sich eine Fußheberparese Kraftgrad 3. Periphere Sens. u. DB o.B.

li. UE: Hüftgelenksbeweglichkeit S 0-90°, R 10-0-30°, kein Rotations- oder Stauchungsschmerz. Kniegelenk S 0-120°, seitenbandfest. Sprunggelenksbeweglichkeit S 0-0-20°, mehrere blande Operationsnarben am dist. USCH und über dem Sprunggelenk. Starke periarticuläre Druckschmerzen, geringe Weichteilschwellung, das OSG ist bandfest. Zehenspitzen- u. Fersenstand nicht möglich. Periphere Sens. u. DB o.B. Senk/Spreizfuß.

Beinlänge: seitengleich

Muskulatur: der OE u. UE seitengleich ausgebildet

Gesamtmobilität - Gangbild: Orthopädische Schuhe werden getragen. Links betont hinkendes Gangbild

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Posttraumatische Arthrose des linken Sprunggelenks nach Unterschenkelfraktur 2012, Peroneusparese rechts seit 2007, Senk/Spreizfuß beidseits Wahl dieser Position im oberen Rahmensatz, da Dauerschmerzen vorliegen und orthopädische Schuhe getragen werden müssen

02.05.32

40 vH

02

Zustand nach Einbau eines künstlichen Kniegelenks rechts Fixer Rahmensatz

02.05.22

40 vH

03

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 1997 Wahl dieser Position im oberen Rahmensatz, da ein Zustand nach Bandscheibenoperation und Dauerbeschwerden vorliegen

02.01.02

40 vH

04

Engpasssyndrom beider Schultergelenke bei Zustand nach Schultergelenksarthroskopie links 2008 Fixer Rahmensatz

02.06.04

30 vH

05

COPD Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz, da eine Funktionseinschränkung mit Exazerbation trotz inhalativer Therapie vorliegt

06.06.02

30 vH

06

Hypertonie Fixer Rahmensatz

05.01.01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird aufgrund ungünstiger, wechselseitiger Leidensbeeinflussung durch Leiden 2 - 5 um insgesamt 2 Stufen erhöht. Leiden 6 erhöht nicht weiter, da es für eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zu gering ist.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von einem Facharzt für Orthopädie und für Unfallchirurgie vom 30.06.2016 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Im Sachverständigengutachten vom 30.06.2016 wird schlüssig festgehalten, dass das Leiden 1 aufgrund ungünstiger, wechselseitiger Leidensbeeinflussung durch Leiden 2 bis 5 um insgesamt zwei Stufen erhöht werde. Das Leiden 6 erhöhe nicht weiter, da es für eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zu gering sei.

Die gesundheitlichen Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten und die nunmehrige Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 vH auf 60 vH wurden nachvollziehbar damit begründet, dass die Leiden beide Füße betreffend (Zustand nach Pilonfraktur links, Senk/Spreizfuß beidseits, Peroneusparese rechts) nunmehr als führendes Leiden 1 zusammengefasst und mit 40 v.H. bewertet würden. Die Wirbelsäulenveränderungen würden als eigenes Leiden erfasst und ebenfalls mit 40 v.H. in die Bewertung aufgenommen. Als neue Diagnose werde das Engpasssyndrom beider Schultergelenke mit 30 v.H. bewertet, die COPD und die Hypertonie würden unverändert in der Bewertung bleiben.

Diese Angaben des Sachverständigen blieben vom Beschwerdeführer unwidersprochen.

Das Sachverständigengutachten vom 30.06.2016 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder der Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Abweichung zur Beurteilung im der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten resultiert aus der nunmehr fachärztlichen Beurteilung.

Überzeugend, weil fachärztlich untermauert und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung und den vorgelegten Befunden, wurde das Leiden des Beschwerdeführers dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend abweichend vom angefochtenen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten beurteilt, woraus eine Anhebung des Grades der Behinderung von 50 vH auf 60 vH resultiert.

Die Angaben des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs 1 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 07.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer am 29.02.2016 ein Behindertenpass ausgestellt, mit dem ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt wurde.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben wird, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben wird, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Schließlich ergibt sich gemäß § 45 Abs. 3 BBG, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen hat.Schließlich ergibt sich gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen hat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)

Es war somit im gegenständlichen Fall der beim Beschwerdeführer festgestellte Grad der Behinderung zu überprüfen.

Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und für Unfallchirurgie wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % festgestellt. Festgehalten wurde, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades des Beschwerdeführers ergibt. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens wurde der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Da ein Grad der Behinderung von 60 vH festgestellt wurde und dieser Feststellung im Rahmen des Parteiengehörs nicht widersprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom BVwG daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und für Unfallchirurgie vom 30.06.2016 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag eingeholt.

Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs nahm der Beschwerdeführer das Ergebnis zur Kenntnis.Wie unter Punkt römisch zwei. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs nahm der Beschwerdeführer das Ergebnis zur Kenntnis.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2123612.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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