Entscheidungsdatum
15.09.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W170 2134489-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter den Antrag auf aufschiebende Wirkung von Dr. XXXX, wohnhaft in XXXX, betreffend den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen WIEN vom 29.07.2016, Zl. 100 Jv 8553/15h-5b, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter den Antrag auf aufschiebende Wirkung von Dr. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , betreffend den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen WIEN vom 29.07.2016, Zl. 100 Jv 8553/15h-5b, beschlossen:
A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 29.07.2016 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für das Fachgebiet 02.09 (Haut- und Geschlechtskrankheiten) entzogen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 12.08.2016 firstgerecht Beschwerde mit der sie gleichzeitig die aufschiebende Wirkung beantragte.
3. Mit Schreiben vom 06.09.2016 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - vorgelegt, wo das Konvolut am 09.09.2016 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der gegenständliche Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen WIEN wurde am 08.08.2016 durch Zustellung erlassen; die Beschwerde wurde am 12.08.2016 bei der Behörde eingebracht und ist somit rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht offensichtlich unzulässig.
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
Ein Antragsrecht des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sieht das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in diesem Zusammenhang nur vor, wenn zuvor eine bescheidmäßige oder beschlussmäßige Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stattgefunden hat (§ 13 Abs. 4 und § 22 Abs. 3 VwGVG).Ein Antragsrecht des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sieht das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in diesem Zusammenhang nur vor, wenn zuvor eine bescheidmäßige oder beschlussmäßige Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stattgefunden hat (Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG).
Für den hier gegebenen Fall des Fehlens eines die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheides oder Beschlusses sieht das VwGVG kein Recht auf einen Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor.
In Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war das Begehren der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen.
Mit dem gegenständlichen Beschluss wird eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen. Die Entscheidung über die Beschwerde erfolgt gesondert.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die anzuwendenden Gesetzesstellen treffen klare, eindeutige Regelungen (vgl. VwGH 01.09.2015, Ra 2015/08/0093), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die anzuwendenden Gesetzesstellen treffen klare, eindeutige Regelungen vergleiche VwGH 01.09.2015, Ra 2015/08/0093), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Antragslegimitation, aufschiebende Wirkung, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2134489.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016