Entscheidungsdatum
19.09.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W 213 2134174-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 25.07.2016, GZ. P1167126/4-HPA/2016, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 25.07.2016, GZ. P1167126/4-HPA/2016, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 34 ZDG i.V.m. § 31 HGG und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 34, ZDG in Verbindung mit Paragraph 31, HGG und Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 16.06.2016, GZ 436520/15/ZD/0616, mit Wirksamkeit vom 01.08.2016 einer näher bezeichneten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 05.07.2016 beantragte er eine Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG. Darin brachte er im Wesentlichen vor er wäre seit 01.03.2013 Untermieter der Wohnung, XXXX. Vermieter sei sein Bruder, XXXX, welcher ebenfalls an der antragsgegenständlichen Adresse wohnen würde. Er hätte monatliche Wohnkosten von EUR 323,00 mittels Barzahlung an seinen Bruder zu bezahlen. Zur alleinigen Benützung würde ihm ausschließlich ein Schlafzimmer zur Verfügung stehen. Ferner legte er unter anderem einen diesbezüglichen Untermietvertrag vom 01.03.2013, abgeschlossen zwischen ihm und seinem Bruder, vor.Mit Schreiben vom 05.07.2016 beantragte er eine Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 31, HGG. Darin brachte er im Wesentlichen vor er wäre seit 01.03.2013 Untermieter der Wohnung, römisch 40 . Vermieter sei sein Bruder, römisch 40 , welcher ebenfalls an der antragsgegenständlichen Adresse wohnen würde. Er hätte monatliche Wohnkosten von EUR 323,00 mittels Barzahlung an seinen Bruder zu bezahlen. Zur alleinigen Benützung würde ihm ausschließlich ein Schlafzimmer zur Verfügung stehen. Ferner legte er unter anderem einen diesbezüglichen Untermietvertrag vom 01.03.2013, abgeschlossen zwischen ihm und seinem Bruder, vor.
In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 28.07.2016) für die Wohnung in XXXX, wird abgewiesen."Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 28.07.2016) für die Wohnung in römisch 40 , wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 34 ZivildienstG 1986 (ZDG), BGBl. 679/1956 idgF, iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."Rechtsgrundlage: Paragraph 34, ZivildienstG 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt 679 aus 1956, idgF, in Verbindung mit dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF, in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF."
In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 und 2 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass Hauptmieter der in Rede stehenden Wohnung der Bruder des Beschwerdeführers sei. Der Beschwerdeführer und seinem Bruder seien seit 01.03.2013 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Dem Beschwerdeführer stehe lediglich ein Schlafzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung. Vorzimmer, Wohnzimmer, Abstellraum, Küche, Bad und WC benütze er mit seinem Bruder gemeinsam.In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass Hauptmieter der in Rede stehenden Wohnung der Bruder des Beschwerdeführers sei. Der Beschwerdeführer und seinem Bruder seien seit 01.03.2013 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Dem Beschwerdeführer stehe lediglich ein Schlafzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung. Vorzimmer, Wohnzimmer, Abstellraum, Küche, Bad und WC benütze er mit seinem Bruder gemeinsam.
Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts wurde festgestellt, dass im gegenständlichen Fall unbestritten sei, dass Vorzimmer, Wohnzimmer, Abstellraum, Küche, Bad und WC der antragsgegenständlichen Wohnung derzeit von zwei Personen gemeinsam benutzt werden. Für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe fehle es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001.Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts wurde festgestellt, dass im gegenständlichen Fall unbestritten sei, dass Vorzimmer, Wohnzimmer, Abstellraum, Küche, Bad und WC der antragsgegenständlichen Wohnung derzeit von zwei Personen gemeinsam benutzt werden. Für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe fehle es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass weder sein Bruder noch eher finanziell in der Lage wären, sich jeder eine eigene Wohnung zu nehmen bzw. zu leisten.
Sein Bruder habe dreieinhalb Jahre als Chemieverfahrenstechniker gelernt und habe seinen Abschluss auch mit Auszeichnung bestanden. Der Betrieb sei jedoch ein Schichtbetrieb, was seine psychischen Probleme noch verstärkt habe. Er könne seinen erlernten Beruf nicht mehr ausführen. Er sei auf der Suche nach einer neuen Lehrstelle, um in einem anderen Beruf am Tag arbeiten zu können. Er sei daher arbeitslos und besuche zur Zeit eine Schulungsmaßahme. Wegen Mobbings in der Schule leide er an einer schweren sozialen Angststörung und Depressionen. Auf Grund seiner "Krankheit" finde er schwer eine Arbeit, bzw. auch nicht über einen längeren Zeitraum.
Der Beschwerdeführer selbst habe vor 4 Jahren als Kunststofftechniker in einem Lehrverhältnis zu arbeiten begonnen und vor einem Monat seine Lehrabschlussprüfung auch mit Auszeichnung absolviert.
Seit 01.08.2016 sei er Zivildiener bei der XXXX, wo kein Quartier vorhanden sei.Seit 01.08.2016 sei er Zivildiener bei der römisch 40 , wo kein Quartier vorhanden sei.
Er teile sich mit seinem Bruder eine Wohnung, da sie auf eigenen Beinen stehen wollten. Auf Grund ihrer Finanzsituation sei es nicht möglich gewesen, dass sich jeder eine eigene Wohnung nehmen. Daher hätten sie 2013 gemeinsam eine Wohnung bezogen, und teilten sich seither die Kosten.
Für Investitionen (Kaution, Wohnzimmer, Küche, Badeinrichtung) sei ein Kredit von € 4.000,-- aufgenommen worden, laufend auf seinen Bruder XXXX. Die Hälfte der Kreditraten habe er ihm bar wieder rückerstattet.Für Investitionen (Kaution, Wohnzimmer, Küche, Badeinrichtung) sei ein Kredit von € 4.000,-- aufgenommen worden, laufend auf seinen Bruder römisch 40 . Die Hälfte der Kreditraten habe er ihm bar wieder rückerstattet.
Somit gehöre die gesamte Wohnungseinrichtung (ausgenommen von jedem das eigene Schlafzimmer) ihnen gemeinsam.
Die Feststellungen der belangten Behörde, dass er keinen eigenen Haushalt führe, treffe nicht zu. Wenn er verheiratet wäre, hätte er auch eine zweite Person, die diese Räumlichkeiten mitbenutzen würde. Für ihn bestehe da kein Unterschied.
Die Ablehnung der Wohnkostenbeihilfe würde einen sozialen Abstieg (Untergang) bedeuten. Sollte er seinem Bruder nicht weiter die anteiligen Wohnungskosten bezahlen können, müsse er sich einen anderen Mitbewohner suchen, der mit ihm die Kosten der Wohnung teilt. Und für in sei es definitiv so, dass er obdachlos würde.
Er wisse nicht, woher er eine Wohnung bekommen solle. Sein Bruder könne ihm die anteiligen Kosten dafür auch nicht ausbezahlen.Angesichts seiner prekären Lage ersuche er nochmals um Überprüfung aller Tatsachen und Fakten und hoffe, dass in einem sozialen Härtefall doch irgendwo eine Gerechtigkeit sein müsse und sein Ansuchen um Wohnkostenbeihilfe doch irgendwie genehmigt werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 31 HGG lautet wie folgt (auszugsweise):Paragraph 31, HGG lautet wie folgt (auszugsweise):
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. ...
3. ...
4. ...
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) ..."
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen ob die vom Beschwerdeführer bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG zu qualifizieren ist.Im vorliegenden Fall ist zu prüfen ob die vom Beschwerdeführer bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, HGG zu qualifizieren ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor. Dies gilt auch dann wenn der Antragsteller Untermieter in der gegenständlichen Wohnung ist oder der Nutzungsberechtigte ein naher Angehöriger ist (VwGH, 26.1.2010, GZ. 2009/11/0271 mit weiteren Nachweisen).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine "eigene Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, HGG dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor. Dies gilt auch dann wenn der Antragsteller Untermieter in der gegenständlichen Wohnung ist oder der Nutzungsberechtigte ein naher Angehöriger ist (VwGH, 26.1.2010, GZ. 2009/11/0271 mit weiteren Nachweisen).
Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der Beschwerdeführer nach den rechtlichen Gegebenheiten über eine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt. Dies ist aber zu verneinen, da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass Vorzimmer, Wohnzimmer, Abstellraum, Küche, WC und Bad jedenfalls gemeinschaftlich benützt werden. Es ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich wenn der Bruder des Beschwerdeführers als Hauptmieter auftritt. Unbestritten ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer nicht das alleinige Nutzungsrecht für Vorzimmer, Wohnzimmer, Abstellraum, Küche, Bad und WC hat.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Unterkunft des Beschwerdeführers nicht um eine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 HGG handelt.Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Unterkunft des Beschwerdeführers nicht um eine eigene Wohnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG handelt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 ZDG i.V.m. § 31 HGG und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, ZDG in Verbindung mit Paragraph 31, HGG und Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu Paragraph 31, HGG eindeutig gelöst.
Schlagworte
eigene Wohnung, Mitbenützung, Wohngemeinschaft, WohnkostenbeihilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2134174.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.10.2016