Entscheidungsdatum
19.09.2016Norm
BDG 1979 §10Spruch
W106 2103347-1/16E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Vollzugsdirektion vom 04.02.2015, Zl. BMJ-3001611/0008-VD/2015, betreffend Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses, in nichtöffentlicher Sitzung im zweiten Rechtsgang beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Vollzugsdirektion vom 04.02.2015, Zl. BMJ-3001611/0008-VD/2015, betreffend Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses, in nichtöffentlicher Sitzung im zweiten Rechtsgang beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 21 Abs. 1 und 2 BDG 1979 eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins und 2 BDG 1979 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
(19.09.2016)
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 25.04.2005 als Vertragsbediensteter des Justizwachdienstes für exekutivdienstliche Aufgaben des Bundesministeriums für Justiz/Justizanstalten aufgenommen. Das Dienstverhältnis wurde durch Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2b mit Wirksamkeit vom 01.07.2006 in ein provisorisches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übergeleitet. Seit 02.11.2006 wurde der BF in der Justizanstalt XXXX, zuletzt im Wachzimmer, verwendet. Mit Wirksamkeit vom 01.05.2011 wurde ihm der Dienstgrad Revierinspektor zuerkannt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 25.04.2005 als Vertragsbediensteter des Justizwachdienstes für exekutivdienstliche Aufgaben des Bundesministeriums für Justiz/Justizanstalten aufgenommen. Das Dienstverhältnis wurde durch Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2b mit Wirksamkeit vom 01.07.2006 in ein provisorisches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übergeleitet. Seit 02.11.2006 wurde der BF in der Justizanstalt römisch 40 , zuletzt im Wachzimmer, verwendet. Mit Wirksamkeit vom 01.05.2011 wurde ihm der Dienstgrad Revierinspektor zuerkannt.
I.2. Mit Bescheid vom 04.02.2015 kündigte die Vollzugsdirektion als damalige Dienstbehörde das provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum BF gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 iVm § 10 Abs. 4 Z 4 und § 42 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mit Ablauf des 31. Mai 2015 auf.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 04.02.2015 kündigte die Vollzugsdirektion als damalige Dienstbehörde das provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum BF gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4 und Paragraph 42, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mit Ablauf des 31. Mai 2015 auf.
Dies begründete die Dienstbehörde im Wesentlichen damit, dass dem Mitbeteiligten seit dem Jahr 2012 immer wieder Dienstpflichtverletzungen anzulasten gewesen seien, die eine Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses unumgänglich machten.
I.3. Mit Erkenntnis vom 30.06.2015, W106 2103347-1/8E, gab das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der vom BF gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde Folge und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 ersatzlos aufgehoben werde. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.römisch eins.3. Mit Erkenntnis vom 30.06.2015, W106 2103347-1/8E, gab das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der vom BF gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde Folge und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 ersatzlos aufgehoben werde. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
I.4. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision des Bundesministers für Justiz gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.06.2016, Ra 2015/12/0034, Folge und hob das angefochtene Erkennntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Zusammengefasst vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die festgestellten Dienstpflichtverletzungen ein pflichtwidriges Verhalten des BF im Sinn des § 10 Abs. 4 Z 4 BDG darstellen, das die Dienstbehörde zur Kündigung des provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses berechtigt hatte.römisch eins.4. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision des Bundesministers für Justiz gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.06.2016, Ra 2015/12/0034, Folge und hob das angefochtene Erkennntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Zusammengefasst vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die festgestellten Dienstpflichtverletzungen ein pflichtwidriges Verhalten des BF im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG darstellen, das die Dienstbehörde zur Kündigung des provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses berechtigt hatte.
I.5. Mit an die Justizanstalt XXXX gerichtetem Schreiben vom 23.08.2016 erklärte der BF mit Ablauf des Monats August seinen Austritt aus dem Justizwachdienst. Mit gleichem Datum gab die Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht den Austritt des BF aus seinem Beamtendienstverhältnis mit Ablauf des 31. August 2016 bekannt.römisch eins.5. Mit an die Justizanstalt römisch 40 gerichtetem Schreiben vom 23.08.2016 erklärte der BF mit Ablauf des Monats August seinen Austritt aus dem Justizwachdienst. Mit gleichem Datum gab die Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht den Austritt des BF aus seinem Beamtendienstverhältnis mit Ablauf des 31. August 2016 bekannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.1. Feststellungen (Sachverhalt):
Nach Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2015 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2015, Ra 2015/12//0045, ist im zweiten Rechtsgang über die Beschwerde wieder zu entscheiden.
Der BF hat mit Ablauf des 31.08.2016 seinen Austritt aus dem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erklärt. Sein Dienstverhältnis zum Bund hat mit Ablauf des 31.08.2016 geendet.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf der Aktenlage sowie der Austrittserklärung des BF vom 23.08.2016.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 20 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.Gemäß Paragraph 31, VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.
Demgemäß war die gegenständliche Einstellung als Beschluss zu fassen.
Zu A)
Gemäß § 21 Abs. 1 DG 1979 kann der Beamte schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde (Abs. 2). Gemäß Abs. 3 kann der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, DG 1979 kann der Beamte schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde (Absatz 2,). Gemäß Absatz 3, kann der Beamte die Erklärung nach Absatz eins bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
Aufgrund der Austrittserklärung des BF wurde das provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des BF gemäß § 21 Abs. 2 BDG 1979 mit Ablauf des 31.08.2016 beendet.Aufgrund der Austrittserklärung des BF wurde das provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des BF gemäß Paragraph 21, Absatz 2, BDG 1979 mit Ablauf des 31.08.2016 beendet.
Das anhängige Verfahren zur Kündigung des BF ist damit obsolet geworden.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird somit gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 21 Abs. 1 und 2 BDG 1979 eingestellt.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird somit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins und 2 BDG 1979 eingestellt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Austritt, Gegenstandslosigkeit, Kündigung, provisorischesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2103347.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.10.2016