TE Bvwg Erkenntnis 2016/9/20 W203 2134024-1

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Veröffentlicht am 20.09.2016
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Entscheidungsdatum

20.09.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §25 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993

Spruch

W203 2134024-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des mj. XXXX , geboren am XXXX , als Erstbeschwerdeführer, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten XXXX als Zweitbeschwerdeführer und XXXX als Drittbeschwerdeführerin, alle wohnhaft in XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 13.07.2016, GZ 29020/1-2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , als Erstbeschwerdeführer, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten römisch 40 als Zweitbeschwerdeführer und römisch 40 als Drittbeschwerdeführerin, alle wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 13.07.2016, GZ 29020/1-2016, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 25 Abs. 3 SchUG stattgegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, SchUG stattgegeben.

Der Schüler XXXX ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, die 3. Klasse der Volksschule, berechtigt.Der Schüler römisch 40 ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, die 3. Klasse der Volksschule, berechtigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F., nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 1) besuchte im Schuljahr 2015/16 die zweite Klasse der Volksschule XXXX (im Folgenden: VS XXXX ).1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 1) besuchte im Schuljahr 2015/16 die zweite Klasse der Volksschule römisch 40 (im Folgenden: VS römisch 40 ).

2. Im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2015/16 wurde der BF 1 im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Nicht genügend" beurteilt.

3. Am 22.06.2016 entschied die Klassenkonferenz der 2. Klasse der VS

XXXX , dass der BF 1 zum Aufsteigen in die 3. Klasse nicht berechtigt sei, da das Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Mathematik die Note "Nicht genügend" enthalte.römisch 40 , dass der BF 1 zum Aufsteigen in die 3. Klasse nicht berechtigt sei, da das Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Mathematik die Note "Nicht genügend" enthalte.

4. Am 27.06.2016 brachte der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 2) Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 22.06.2016 ein.

5. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.07.2016, GZ. 29010/1-2016, wurde die Entscheidung, dass der BF 1 nicht zum Aufsteigen berechtigt sei, bestätigt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF 1 im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Nicht genügend" beurteilt worden wäre und die Klassenkonferenz aus diesem Grund entschieden habe, dass er zum Aufsteigen in die 3. Klasse nicht berechtigt sei.

Der Bescheid wurde am 26.07.2016 durch Hinterlegung zugestellt.

6. Am 04.08.2016 brachten der BF 2 und die BF 3 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2016 ein.

7. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen einlangend am 02.09.2016 samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, lauten in der bis 31.08.2016 geltenden Fassung wie folgt:2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, lauten in der bis 31.08.2016 geltenden Fassung wie folgt:

"Aufsteigen

§ 25 (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.Paragraph 25, (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

(3) [...]

(4) Schüler der 1. Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die 2. Schulstufe aufzusteigen."

2.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. I Nr. 56/2016, ausgegeben am 11. Juli 2016, lauten in der seit 01.09.2016 geltenden Fassung wie folgt:2.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. römisch eins Nr. 56 aus 2016,, ausgegeben am 11. Juli 2016, lauten in der seit 01.09.2016 geltenden Fassung wie folgt:

" Aufsteigen

§ 25 (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.Paragraph 25, (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

(3) Schüler der 1., 2. und 3. Schulstufe sind unbeschadet der Bestimmungen des § 17 Abs. 5 und des § 20 Abs. 8 jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.(3) Schüler der 1., 2. und 3. Schulstufe sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 5 und des Paragraph 20, Absatz 8, jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.

[...]

Inkrafttreten

§ 82 [...]Paragraph 82, [...]

(8) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:(8) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

[...]

2. [...], § 25 Abs. 3, [...] treten mit 1. September 2016 in Kraft;2. [...], Paragraph 25, Absatz 3,, [...] treten mit 1. September 2016 in Kraft;

[...]"

2.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen hat, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/05/0069 und 16.12.2015, Ro 2014/03/0083 m.w.N.).2.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen hat, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/05/0069 und 16.12.2015, Ro 2014/03/0083 m.w.N.).

Gemäß § 25 Abs. 3 SchUG in der zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung geltenden Fassung sind Schüler der 2. Schulstufe jedenfalls - also unabhängig von den in Abs. 1 und 2 leg. cit. genannten Kriterien - berechtigt, in die 3. Schulstufe aufzusteigen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, SchUG in der zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung geltenden Fassung sind Schüler der 2. Schulstufe jedenfalls - also unabhängig von den in Absatz eins und 2 leg. cit. genannten Kriterien - berechtigt, in die 3. Schulstufe aufzusteigen.

Es war daher - ohne auf das Beschwerdevorbringen näher eingehen zu müssen - gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Volksschüler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2134024.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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