TE Bvwg Erkenntnis 2016/9/20 W117 1430191-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2016
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Entscheidungsdatum

20.09.2016

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W117 1430191-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2016, Zl. 831846708/2466324, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 und 23.08.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2016, Zl. 831846708/2466324, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 und 23.08.2016 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 iVm § 34 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn der Beschwerdeführerin zu W117 1425942-3 und hat am 10.09.2012 vertreten durch seine Mutter ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Eigene Fluchtgründe wurden für den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, sondern er bezog sich auf die Fluchtgründe seines Vaters.

Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2013, Zl. ua. D20 430191-2/2013/3E, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 10 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ausgesprochen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers über seine Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden nicht als glaubhaft zu erachten gewesen sei. Dieses Erkenntnis wurde dem Vater des Beschwerdeführers am 03.12.2013 zugestellt.Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2013, Zl. ua. D20 430191-2/2013/3E, gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ausgesprochen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers über seine Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden nicht als glaubhaft zu erachten gewesen sei. Dieses Erkenntnis wurde dem Vater des Beschwerdeführers am 03.12.2013 zugestellt.

Bereits am 16.12.2013 stellte der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, womit eigene Fluchtgründe für den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurden.

Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 29.12.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die Mutter des Beschwerdeführers ua. vor, dass sich die Probleme ihres Mannes auch auf sie und die Kinder auswirken würden. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst, dass sie sie nicht in Ruhe lassen würden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit im Spruch genanntem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.)und sprach nach Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 57 und 55 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer aus, stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit im Spruch genanntem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.)und sprach nach Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen den Beschwerdeführer aus, stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter innerhalb offener Frist gemeinsam mit seinen Familienangehörigen Beschwerde.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 und 23.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. W117 1425942-3, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen moslemischen Glaubens und hat am 16.12.2013 zum zweiten Mal internationalen Schutz beantragt.

Seiner Mutter (Beschwerdeführerin zu W117 1425942-3) wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Auch dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers (Beschwerdeführer zu W117 1425941-3) wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag internationaler Schutz eingeräumt.

Die Fortsetzung des Familienlebens zwischen dem minderjährigen Beschwerdeführer und seinen Eltern ist nur in Österreich möglich.

Eine konkrete asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers kann aktuell nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliches Verfahren;

* Verfahren der Mutter zu W117 1425942-3.

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und das Religionsbekenntnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus den nicht unplausiblen Angaben seiner Mutter im Verfahren im Zusammenhalt mit deren Sprachkenntnissen.

Eigene Fluchtgründe wurden für den minderjährigen Beschwerdeführer letztlich nicht vorgebracht. Dass sich die Probleme seines Vaters aktuell auf den Beschwerdeführer im Kleinkindalter auswirken würden, ist nicht nachvollziehbar bzw. ergibt sich derartiges auch nicht aus den Länderberichten, da sich aus denselben unter Umständen, wie im vorliegenden Fall - siehe dazu Erkenntnis vom heutigen Tage, die Mutter des Beschwerdeführers betreffend - zwar eine Sippenhaftung für bestimmte Familienangehörige, aber nicht für Kleinstkinder, die überdies in Österreich geboren sind, ableiten lässt.

Die Feststellung über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens seiner Mutter ergibt sich aus dem Bezug habenden Erkenntnis, jene betreffend den Vater aus dem diesen betreffenden Verfahren. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Alter.

Dass die Fortsetzung des Familienverfahrens mit der Mutter/dem Vater nur in Österreich möglich ist, ergibt sich schon alleine aus dem rechtlichen Umstand, dass der Beschwerdeführer unter der Obsorge seiner Eltern steht, welchen Asylstatus zukommt und für diese daher eine Rückkehr in die Russische Föderation rechtlich, aber auch faktisch wegen Unzumutbarkeit, nicht in Frage kommt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9 Abs.1 Z3 und 4 sowie § 9 Abs. 3 VwGVG lauten:

§ 9 (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren

§ 9 (3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.Paragraph 9, (3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

In diesem Sinne war eine Entscheidung im Familienverfahren zu treffen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 16.12.2013 gestellt hat.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Wie bereits ausgeführt, hat die Rechtsvertretung im Rahmen der Folgeeingabe vom 04.05.2016 für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Im Sinne des durch § 27 iVm §9 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 9 Abs. 3 VwGVG beschränkten Prüfungsumfanges ist daher lediglich § 34 AsylG 2005 idgF anzuwenden - dieser lautet wie folgt:Wie bereits ausgeführt, hat die Rechtsvertretung im Rahmen der Folgeeingabe vom 04.05.2016 für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Im Sinne des durch Paragraph 27, in Verbindung mit §9 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG beschränkten Prüfungsumfanges ist daher lediglich Paragraph 34, AsylG 2005 idgF anzuwenden - dieser lautet wie folgt:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist;

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist unddie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist;

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFAVG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 [Abs. 1] Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BFAVG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, [Abs. 1] Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der Beschwerdeführer ist der Sohn der Beschwerdeführerin zu W117 1425942-3 und daher Familienangehöriger eines Asylwerbers im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer ist der Sohn der Beschwerdeführerin zu W117 1425942-3 und daher Familienangehöriger eines Asylwerbers im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005.

Der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers (Beschwerdeführer zu W117 1425942-3) wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag Folge gegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn dieser Beschwerdeführerin - eine Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in der Russischen Föderation ist nicht möglich und zumutbar -, weshalb dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 und Abs. 6 AsylG 2005 ebenfalls Asyl zuzuerkennen ist.Der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers (Beschwerdeführer zu W117 1425942-3) wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag Folge gegeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn dieser Beschwerdeführerin - eine Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in der Russischen Föderation ist nicht möglich und zumutbar -, weshalb dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 4 und Absatz 6, AsylG 2005 ebenfalls Asyl zuzuerkennen ist.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W117.1430191.3.00

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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