TE Vwgh Beschluss 1990/8/9 AW 90/04/0062

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Veröffentlicht am 09.08.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

AAV §12;
AAV §13;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Mai 1990, Zl. 308.605/4-III-3/89, betreffend Vorschreibung von Auflagen gemäß § 79 GewO 1973 (mitbeteiligte Parteien: E und F) erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Mai 1990 wurden dem Beschwerdeführer für seine gewerbliche Betriebsanlage im Standort X, Y-Straße, gemäß § 79 GewO 1973 in Verbindung mit § 27 Abs. 5 Arbeitnehmerschutzgesetz folgende zusätzliche Auflagen vorgeschrieben:

"1) Während der Durchführung von Reparaturarbeiten an Kfz haben die auf die Y-Straße weisenden Tore der Werkstätte geschlossen gehalten zu werden.

2) Als tägliche Betriebszeiten werden festgesetzt:

Montag - Freitag 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr, Samstag 6.00 Uhr bis 13.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen hat der Betrieb der Betriebsanlage zu unterbleiben.

3) Die Betriebsanlage ist mit einer mechanischen Lüftungsanlage entsprechend den §§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 3 bis 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung 1983 in der geltenden Fassung künstlich zu belüften. Der Einbau ist von einer befugten Fachfirma vornehmen zu lassen. Die Fertigstellung ist der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen anzuzeigen.

Die Auflagen 1) und 3) sind ab 9 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides, Auflage Nr. 2 ist sofort zu erfüllen."

Die dagegen erhobene, zur hg. Zl. 90/04/0197 protokollierte Beschwerde ist mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Zur Begründung dieses Antrages wird vorgebracht, der aufschiebenden Wirkung stünden zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen. Bei einer Interessenabwägung sei erkennbar, daß dem Beschwerdeführer durch den Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachse. Er könnte einerseits keine Lkws mehr annehmen, die nicht zur Gänze in die Werkstättenhalle passen, andererseits erwüchsen ihm durch den vorgeschriebenen Einbau der mechanischen Lüftungsanlage derart hohe Kosten, daß dies für ihn wirtschaftlich unzumutbar erscheine.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach der Begründung des vorliegenden Antrages droht dem Beschwerdeführer der geltend gemachte unverhältnismäßige Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aus dem Vollzug der Auflagen 1) und 3) des angefochtenen Bescheides. Diese sind aber auch ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof bereits nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides erst ab 9. Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zu erfüllen, sodaß dem Beschwerdeführer derzeit der von ihm geltend gemachte Nachteil nicht droht.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon aus diesem Grund ein Erfolg zu versagen.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040062.A00

Im RIS seit

09.08.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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