Entscheidungsdatum
21.09.2016Norm
AVG 1950 §32 Abs1Spruch
W203 2134954-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. Schülers XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch seinen Erziehungsberechtigten XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 24.08.2016, Zl. I-26070/1-2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. Schülers römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch seinen Erziehungsberechtigten römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 24.08.2016, Zl. I-26070/1-2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 71 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F. iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 71, Absatz 2, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.g.F., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015/16 die 5c Klasse des XXXX in XXXX.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015/16 die 5c Klasse des römisch 40 in römisch 40 .
2. Am 22.06.2016 entschied die Klassenkonferenz der 5c Klasse, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Beurteilung im Jahreszeugnis mit "Nicht genügend" in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe und zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtig sei.
3. Die Entscheidung der Klassenkonferenz wurde nach mehreren ergebnislosen Zustellversuchen an der früheren Adresse der Eltern des Beschwerdeführers nachweislich am 25.07.2016 zugestellt.
4. Am 09.08.2016 brachte der Beschwerdeführervertreter einen als "Berufung" bezeichneten Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 22.06.2016 ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er nie eine "Frühwarnung" im Sinne des § 19 Abs. 3 und 3a SchUG erhalten habe. Außerdem habe er im aktuellen Schuljahr die Schulstufe wiederholt und in beiden nunmehr negativ beurteilten Pflichtgegenständen im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2014/15 eine positive Beurteilung erhalten. Da positiv abgeschlossene Lernziele kein zweites Mal überprüft und negativ beurteilt werden dürften, werde die Ausstellung eines Zeugnisses mit den entsprechenden Letztjahresnoten sowie die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe beantragt.4. Am 09.08.2016 brachte der Beschwerdeführervertreter einen als "Berufung" bezeichneten Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 22.06.2016 ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er nie eine "Frühwarnung" im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3 und 3 a SchUG erhalten habe. Außerdem habe er im aktuellen Schuljahr die Schulstufe wiederholt und in beiden nunmehr negativ beurteilten Pflichtgegenständen im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2014/15 eine positive Beurteilung erhalten. Da positiv abgeschlossene Lernziele kein zweites Mal überprüft und negativ beurteilt werden dürften, werde die Ausstellung eines Zeugnisses mit den entsprechenden Letztjahresnoten sowie die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe beantragt.
5. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.08.2016, Zl. I-26070/1-2016, wurde der Widerspruch als verspätet zurückgewiesen, da auf Grund der gesetzlich vorgesehenen Frist von fünf Tagen zur Erhebung eines Widerspruchs bei erfolgter Zustellung der Entscheidung der Klassenkonferenz am 25.07.2016 dieser spätestens am Montag, 01.08.2016 einzubringen gewesen wäre. Der Widerspruch vom 09.08.2106 sei somit verspätet erhoben worden.
6. Am 06.09.2016 brachte der Beschwerdeführervertreter Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2016 ein und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Die Zustellung sei am 25.07.2016, also bereits in den Hauptferien, erfolgt. Da der Beschwerdeführervertreter noch am selben Tage eine unaufschiebbare Reise habe antreten müssen, sei es ihm nicht möglich gewesen, den Widerspruch innerhalb von 5 Tagen einzubringen.
Ansonsten wurde in der Beschwerde das bereits im Widerspruch getätigte Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.
7. Einlangend am 15.09.2016 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
2. Zu Spruchpunkt A):
2.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen.
Gemäß § 32 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F. wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F. wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist - fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember - der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist - fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember - der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Gemäß Absatz 4, leg. cit. können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
2.2. Zu prüfen ist ausschließlich die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 24.08.2016 ausgesprochenen Zurückweisung der Vorstellung als verspätet.
Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Unstrittig ist, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei, am Montag, 25.07.2016 an eine gültige Zustelladresse zugestellt worden ist. Dies ergibt sich sowohl aus der im Akt aufliegenden Bestätigung der österreichischen Post AG, der zu Folge die Entscheidung der Klassenkonferenz an diesem Tag um 11:13:26 Uhr übergeben worden ist, als auch aus den Angaben des Beschwerdeführervertreters, wonach er selbige erhalten habe, am selben Tag aber auch eine unaufschiebbare Reise habe antreten müssen, sodass er die Fünftagesfrist nicht habe einhalten können.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG hat im verfahrensgegenständlichen Fall die Fünftagesfrist im Sinne des § 71 Abs. 2 SchUG somit am Dienstag, 26.07.2016 zu laufen begonnen und endete diese auf Grund der Bestimmung des § 33 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Montag, 01.08.2016. Der Widerspruch vom 09.08.2016 wurde somit verspätet eingebracht.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG hat im verfahrensgegenständlichen Fall die Fünftagesfrist im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, SchUG somit am Dienstag, 26.07.2016 zu laufen begonnen und endete diese auf Grund der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, AVG mit Ablauf des Montag, 01.08.2016. Der Widerspruch vom 09.08.2016 wurde somit verspätet eingebracht.
Daran kann auch der vom Beschwerdeführervertreter vorgebrachte Umstand, dass er auf Grund einer am Tag der Zustellung angetretenen, unaufschiebbaren Reise den Widerspruch nicht fristgerecht habe erheben können, nichts ändern, weil es sich bei der Frist im Sinne des § 71 Abs. 2 SchUG um eine durch Gesetz festgesetzte Frist handelt (vgl. § 33 Abs. 4 AVG), die demnach von der Behörde weder geändert noch erstreckt werden kann (vgl. dazu näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, RZ 11 zu § 33 [S. 302]). Der Widerspruch war daher zurückzuweisen.Daran kann auch der vom Beschwerdeführervertreter vorgebrachte Umstand, dass er auf Grund einer am Tag der Zustellung angetretenen, unaufschiebbaren Reise den Widerspruch nicht fristgerecht habe erheben können, nichts ändern, weil es sich bei der Frist im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, SchUG um eine durch Gesetz festgesetzte Frist handelt vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, AVG), die demnach von der Behörde weder geändert noch erstreckt werden kann vergleiche dazu näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, RZ 11 zu Paragraph 33, [S. 302]). Der Widerspruch war daher zurückzuweisen.
Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung von verspätet eingebrachten Rechtsmitteln handelt es sich um zwingendes Recht, und einer Verwaltungsbehörde kommt kein Ermessen zu, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung von verspätet eingebrachten Rechtsmitteln handelt es sich um zwingendes Recht, und einer Verwaltungsbehörde kommt kein Ermessen zu, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.
2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
2.5. Ergänzend sei angemerkt, dass sich auch bei einer inhaltlichen Überprüfung des Beschwerdevorberingens für den Beschwerdeführer nichts gewinnen ließe, da einerseits eine etwaige Unterlassung der "Frühwarnung" im Sinne des § 19 Abs. 3 bzw. 3a SchUG keine Auswirkung auf die Leistungsbeurteilung hat (vgl. VwGH 29.06.1992, 91/10/0246 sowie sinngemäß VwGH 11.02.1980, Zl. 1272/78; 09.03.1981, SlgNr. 10391/A; 20.12.1999, SlgNr. 15302/A und 22.11.2004, 2004/10/0176), und andererseits - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - die Beurteilung in einem Pflichtgegenstand im vorangegangenen Schuljahr im verfahrensgegenständlichen Fall für eine etwaige Erteilung einer Aufstiegsberechtigung nicht von Relevanz ist.2.5. Ergänzend sei angemerkt, dass sich auch bei einer inhaltlichen Überprüfung des Beschwerdevorberingens für den Beschwerdeführer nichts gewinnen ließe, da einerseits eine etwaige Unterlassung der "Frühwarnung" im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, bzw. 3a SchUG keine Auswirkung auf die Leistungsbeurteilung hat vergleiche VwGH 29.06.1992, 91/10/0246 sowie sinngemäß VwGH 11.02.1980, Zl. 1272/78; 09.03.1981, SlgNr. 10391/A; 20.12.1999, SlgNr. 15302/A und 22.11.2004, 2004/10/0176), und andererseits - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - die Beurteilung in einem Pflichtgegenstand im vorangegangenen Schuljahr im verfahrensgegenständlichen Fall für eine etwaige Erteilung einer Aufstiegsberechtigung nicht von Relevanz ist.
3. Zu Spruchpunkt B):
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Fallfrist, verspäteterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2134954.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016