TE Bvwg Beschluss 2016/9/22 W128 2132043-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.09.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §73 Abs5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 73 heute
  2. SchUG § 73 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2025
  3. SchUG § 73 gültig von 21.04.2023 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  4. SchUG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  5. SchUG § 73 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  6. SchUG § 73 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.2001

Spruch

W128 2132043-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 12.07.2016, Zl. 200.002/0364-AHS/2010, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 12.07.2016, Zl. 200.002/0364-AHS/2010, beschlossen:

A.

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz 5, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, idgF als verspätet zurückgewiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2015/2016 die Klasse 1U des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und Bundes-Oberstufenrealgymnasiums für Leistungssport in 1160 Wien, Maroltingergasse 69-71. Da ihr Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Mathematik und Deutsch die Note "Nicht genügend" enthielt, entschied die Klassenkonferenz, dass sie zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulart nicht berechtigt sei. Die Entscheidung wurde am 23.06.2016 von der Schülerin übernommen. Dagegen richtete die durch ihre Mutter vertretene Beschwerdeführerin ihren Widerspruch, der laut Poststempel am 01.07.2016 bei der Post aufgegeben wurde. Zur Rechtzeitigkeit brachte sie vor, dass ihr die Entscheidung am 07.06.2016 zugestellt worden sei.1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2015 aus 2016, die Klasse 1U des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und Bundes-Oberstufenrealgymnasiums für Leistungssport in 1160 Wien, Maroltingergasse 69-71. Da ihr Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Mathematik und Deutsch die Note "Nicht genügend" enthielt, entschied die Klassenkonferenz, dass sie zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulart nicht berechtigt sei. Die Entscheidung wurde am 23.06.2016 von der Schülerin übernommen. Dagegen richtete die durch ihre Mutter vertretene Beschwerdeführerin ihren Widerspruch, der laut Poststempel am 01.07.2016 bei der Post aufgegeben wurde. Zur Rechtzeitigkeit brachte sie vor, dass ihr die Entscheidung am 07.06.2016 zugestellt worden sei.

2. Ohne Prüfung der Rechtzeitigkeit ließ sich die belangte Behörde inhaltlich auf das Verfahren ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Widerspruch der Beschwerdeführerin ab. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde auf die gemäß § 71 Abs. 5 SchUG zwei Wochen dauernde Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.2. Ohne Prüfung der Rechtzeitigkeit ließ sich die belangte Behörde inhaltlich auf das Verfahren ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Widerspruch der Beschwerdeführerin ab. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde auf die gemäß Paragraph 71, Absatz 5, SchUG zwei Wochen dauernde Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 14.07.2016 zugestellt.

3. Mit undatiertem Schreiben, welches laut Poststempel am 29.07.2016 im Postamt 1152 Wien aufgegeben wurde, brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein, welche am 02.08.2016 einlangte. Zur Rechtzeitigkeit brachte die Beschwerdeführerin nichts vor.

4. Am 09.08.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

5. Mit Schreiben vom 10.08.2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung der Beschwerde vor und gab ihr Gelegenheit, dazu binnen 10 Tagen Stellung zu nehmen.

6. Dieses Schreiben, welches an die aktenkundige und vom Bundesverwaltungsgericht mittels ZMR-Abfrage (Stand 08.09.2016) überprüfte Adresse der Beschwerdeführerin adressiert war, wurde am 17.08.2016 durch Hinterlegung zugestellt, jedoch nicht behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 73 Abs. 5 zweiter Satz SchUG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Schulbehörde in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c SchUG (Nichtaufsteigen) grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz 5, zweiter Satz SchUG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Schulbehörde in den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG (Nichtaufsteigen) grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) fünf Tage.

2.2. Gemäß § 74 Abs. 2 SchUG enden nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.2.2. Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, SchUG enden nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

2.3. Der angefochtene Bescheid vom 12.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin, wie dem Zustellschein gut leserlich zu entnehmen ist, am Donnerstag, 14.07.2015 rechtmäßig zugestellt.

Damit endete die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des Donnerstages, 28.07.2016.

Die Beschwerde wurde am 29.07.2016 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm. Abs. 4 VwGVG entfallen.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Beschwerdefrist, verspätete
Beschwerde, Widerspruch, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2132043.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten