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10 Verfassungsrecht;Norm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag (eines Rechtsanwaltes) auf Aufhebung des §81 Konkursordnung idF BGBl. 370/1982; Darlegung der Bedenken nur hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftung des Masseverwalters nach Abs3; kein untrennbarer Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen des §81 KO - mangelnde Darlegung der Bedenken gegen diese Bestimmungen; in bezug auf §81 Abs3 KO Zumutbarkeit der Durchführung eines diesbezüglichen Zivilprozesses als Beklagter; in diesem Umfang Mangel der Antragslegitimation; Zurückweisung des IndividualantragesSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt der einschreitende Rechtsanwalt den wie folgt lautenden §81 der Konkursordnung idF des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982, BGBl. 370, (im folgenden: KO) als verfassungswidrig aufzuheben:römisch eins. 1. Mit dem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt der einschreitende Rechtsanwalt den wie folgt lautenden §81 der Konkursordnung in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982, Bundesgesetzblatt 370, (im folgenden: KO) als verfassungswidrig aufzuheben:
2. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Zurückweisung sowie - hilfsweise - die Abweisung des Antrags begehrt.
II. Die im Antrag dargelegten Bedenken betreffen die zivilrechtliche Haftung des Masseverwalters und beziehen sich somit der Sache nach ausschließlich auf den Absatz 3 im §81 KO. Die begründungslos aufgestellte Behauptung des Antragstellers, die übrigen Bestimmungen dieses Paragraphen stünden mit dem Absatz 3 in einem untrennbaren Zusammenhang, trifft nicht zu. Diesbezüglich genügt der Hinweis, daß eine gedachte Aufhebung des Abs3 zu keiner wesentlichen Änderung des normativen Inhalts der verbleibenden Absätze im §81 KO führte.römisch zwei. Die im Antrag dargelegten Bedenken betreffen die zivilrechtliche Haftung des Masseverwalters und beziehen sich somit der Sache nach ausschließlich auf den Absatz 3 im §81 KO. Die begründungslos aufgestellte Behauptung des Antragstellers, die übrigen Bestimmungen dieses Paragraphen stünden mit dem Absatz 3 in einem untrennbaren Zusammenhang, trifft nicht zu. Diesbezüglich genügt der Hinweis, daß eine gedachte Aufhebung des Abs3 zu keiner wesentlichen Änderung des normativen Inhalts der verbleibenden Absätze im §81 KO führte.
Da im Antrag Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Absätze 1, 2 und 4 des §81 KO nicht dargelegt sind, war der Antrag wegen dieses Prozeßhindernisses (s. zB VfSlg. 9747/1983) insoweit zurückzuweisen.
III. Auch im restlichen Umfang erweist sich der Antrag als unzulässig, und zwar deshalb, weil dem Einschreiter die Legitimation fehlt. Der VfGH nimmt hiebei auf seine ständige, auch hier beizubehaltende Rechtsprechung zur Antragsberechtigung bei Individualanträgen auf Gesetzesprüfung Bezug (s. zB VfSlg. 10353/1985), aus der hervorzuheben ist, daß diese Berechtigung einen auf bestimmte Weise qualifizierten Eingriff der angefochtenen Norm in die Rechtssphäre des Antragstellers erfordert sowie daß der Rechtsbehelf Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit gewährt, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht.römisch drei. Auch im restlichen Umfang erweist sich der Antrag als unzulässig, und zwar deshalb, weil dem Einschreiter die Legitimation fehlt. Der VfGH nimmt hiebei auf seine ständige, auch hier beizubehaltende Rechtsprechung zur Antragsberechtigung bei Individualanträgen auf Gesetzesprüfung Bezug (s. zB VfSlg. 10353/1985), aus der hervorzuheben ist, daß diese Berechtigung einen auf bestimmte Weise qualifizierten Eingriff der angefochtenen Norm in die Rechtssphäre des Antragstellers erfordert sowie daß der Rechtsbehelf Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit gewährt, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht.
Daß der Antragsteller eine Inanspruchnahme seiner Person zum Schadenersatz aus der bloßen Bestellung zum Masseverwalter nicht abzuleiten vermag, ist unmittelbar einsichtig und bedarf daher keiner weiteren Begründung.
Soweit sich der Einschreiter jedoch auf Vorgänge im Zusammenhang mit einem bestimmten Konkursverfahren bezieht, in welchem er zum Masseverwalter bestellt worden war, ist im einzelnen folgendes zu bemerken:
Das Verhalten des Antragstellers in bezug auf ein "Offert, das gemeinschuldnerische Unternehmen aufzufangen und den Gläubigern für eine Zwangsausgleichsquote gutzustehen" ist nach seinem eigenen Vorbringen schadenersatzrechtlich ohne Bedeutung, weil das Konkursgericht einen dieses Angebot betreffenden Vertrag nicht genehmigte.
Was die angedrohte Inanspruchnahme wegen des Abhandenkommens einer Lederjacke aus Geschäftsräumen eines gemeinschuldnerischen Unternehmens anlangt, ist es dem Antragsteller schon im Hinblick auf den anzunehmenden Streitwert in einem diesbezüglichen Zivilprozeß zumutbar, einen solchen Rechtsstreit als Beklagter zu führen sowie im allfälligen Rechtsmittelverfahren seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §81 Abs3 KO darzulegen und eine amtswegige Antragstellung auf Gesetzesprüfung anzuregen. Grundsätzlich das gleiche gilt für Schadenersatzansprüche, deren Geltendmachung ihm wegen einer behaupteten Verzögerung bei der Weiterleitung von Postsendungen an den Rechtsvertreter der Gemeinschuldnerin in Aussicht gestellt wurde.
Der vorliegende Antrag war sohin auch insoweit, als er sich auf Absatz 3 im §81 KO bezieht, zurückzuweisen.
IV. Diese Entscheidungen wurden in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc bzw. gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG getroffen.römisch vier. Diese Entscheidungen wurden in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc bzw. gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG getroffen.
Schlagworte
VfGH / Antrag, Formerfordernisse, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:G70.1987Dokumentnummer
JFT_10128870_87G00070_00