TE Bvwg Erkenntnis 2016/9/27 W213 2129557-1

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Veröffentlicht am 27.09.2016
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Entscheidungsdatum

27.09.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §13a Abs1
HGG 2001 §55 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 13a heute
  2. GehG § 13a gültig ab 30.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  3. GehG § 13a gültig von 10.08.2002 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  4. GehG § 13a gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  5. GehG § 13a gültig von 01.01.1995 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. GehG § 13a gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  7. GehG § 13a gültig von 29.08.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  8. GehG § 13a gültig von 13.07.1966 bis 28.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1966
  1. HGG 2001 § 55 heute
  2. HGG 2001 § 55 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. HGG 2001 § 55 gültig von 01.09.2009 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  4. HGG 2001 § 55 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003
  5. HGG 2001 § 55 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. HGG 2001 § 55 gültig von 01.04.2001 bis 30.11.2002

Spruch

W213 2129557-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 10.05.2016, GZ. P987405/12-HPA/2016, betreffend Hereinbringung eines Übergenusses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 10.05.2016, GZ. P987405/12-HPA/2016, betreffend Hereinbringung eines Übergenusses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 55 Abs. 1 HGG § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, HGG Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer hat als Angehöriger der 2.

Jägerkompanie/Jägerbataillon 23 in der Zeit vom 04.11.2015 bis 21.11.2015 an einem Assistenzeinsatz teilgenommen. Er bezog dafür die Einsatzvergütung und das erhöhte Monatsgeld. Tatsächlich wurden ihm diese Geldleistungen für den Zeitraum vom 04.11.2015 bis 30.11.2015 angewiesen. Die belangte Behörde erließ daher zur Hereinbringung des Übergenusses den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Sehr geehrter Herr XXXX!

Aufgrund eines Buchungsfehlers seitens der 2.

Jägerkompanie/Jägerbataillon 23 wurde Ihnen die Einsatzvergütung und das erhöhte Monatsgeld im Zuge eines Assistenzeinsatzes für einen falschen Zeitraum angewiesen. Diese Geldleistungen haben Sie dem Bund nach dem Heeresgebührengesetz zu ersetzen. Dazu ergeht folgender

LEISTUNGSBESCHEID

Sie haben der Republik Österreich den Betrag von insgesamt € 370,61 zu ersetzen.

Dieser Betrag ist innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution mittels angeschlossener Zahlungsanweisung einzuzahlen.

IBAN: XXXXIBAN: römisch 40

bei der: XXXXbei der: römisch 40

lautend auf: Heerespersonalamt, 1163 Wien, Panikengasse 2

Rechtsgrundlage: §§ 55 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."Rechtsgrundlage: Paragraphen 55 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF, in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF."

In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich der im Spruch genannte Betrag von € 370,61 wie folgt errechne:

erhaltene Bezüge für den Zeitraum 04. bis 30.11. 2015 (Einsatzvergütung und erhöhtes Monatsgeld)

€ 1.207,84

gebührende Bezüge für den Zeitraum 04. bis 21.11. 2015 (Einsatzvergütung und erhöhtes Monatsgeld)

- € 805,23

Einbehalt von Kostgeld

- € 32,00

Übergenuss

€ 370,61

Die belangte Behörde führte ferner aus, dass durch einen Buchungsfehler seitens der 2. Jägerkompanie/Jägerbataillon 23 dem Beschwerdeführer die Einsatzvergütung und das erhöhte Monatsgeld im Zuge eines Assistenzeinsatzes für einen falschen Zeitraum angewiesen worden seien. Diese Geldleistungen in Höhe von € 370,61 seien daher dem Bund zu ersetzen.

In rechtlicher Hinsicht stellte die belangte Behörde unter auf § 55 Abs. 1 HGG 2001 fest, dass Übergenüsse, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen seien. Ein Übergenuss entstehe, wenn eine Auszahlung von Geldleistungen und damit auch die Entgegennahme durch den Anspruchsberechtigten nur zum Teil oder gar nicht durch Bestimmungen des HGG 2001 gedeckt sei. Guter Glaube sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht anzunehmen, wenn der Anspruchsberechtigte (Ersatzpflichtige) - nicht nach seinem subjektiven Wissen - objektiv beurteilt, an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrages auch nur Zweifel hätte haben müssen.In rechtlicher Hinsicht stellte die belangte Behörde unter auf Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001 fest, dass Übergenüsse, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen seien. Ein Übergenuss entstehe, wenn eine Auszahlung von Geldleistungen und damit auch die Entgegennahme durch den Anspruchsberechtigten nur zum Teil oder gar nicht durch Bestimmungen des HGG 2001 gedeckt sei. Guter Glaube sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht anzunehmen, wenn der Anspruchsberechtigte (Ersatzpflichtige) - nicht nach seinem subjektiven Wissen - objektiv beurteilt, an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrages auch nur Zweifel hätte haben müssen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wobei er ausführte, dass er am 04.11.2015 das erste Mal im Assistenzeinsatz in Spielfeld gewesen sei, Es sei ihm daher gewesen, zu wissen wie hoch die Einsatzvergütung für diesen Einsatz sei. Aus diesem Grund hätte ich keinerlei Argwohn gehabt als er seinen Lohnzettel angeschaut habe. Somit hätte er sein Gehalt in gutem Glauben bezogen. Laut § 55 Abs. 1 HGG 2001 seien Übergenüsse, die im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund nicht zu ersetzen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wobei er ausführte, dass er am 04.11.2015 das erste Mal im Assistenzeinsatz in Spielfeld gewesen sei, Es sei ihm daher gewesen, zu wissen wie hoch die Einsatzvergütung für diesen Einsatz sei. Aus diesem Grund hätte ich keinerlei Argwohn gehabt als er seinen Lohnzettel angeschaut habe. Somit hätte er sein Gehalt in gutem Glauben bezogen. Laut Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001 seien Übergenüsse, die im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund nicht zu ersetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang bzw. der Aktenlage.

2. Beweiswürdigung:

Die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er beruft sich lediglich darauf die verfahrensgegenständlichen Geldleistungen gutgläubig empfangen zu haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 55 HGG lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 55, HGG lautet (auszugsweise) wie folgt:

"Übergenuss

§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.Paragraph 55, (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach Paragraph 3, VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 6 HGG lauten - auszugsweise - wie folgtDie Bestimmungen der Paragraphen 2, 3 und 6 HGG lauten - auszugsweise - wie folgt

2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.

...

(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956.(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,.

Monatsgeld

§ 3. (1) Anspruchsberechtigten gebührt für jeden Kalendermonat ihrer Wehrdienstleistung ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Bezugsansatzes.Paragraph 3, (1) Anspruchsberechtigten gebührt für jeden Kalendermonat ihrer Wehrdienstleistung ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Bezugsansatzes.

(2) Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigte

1. den Einsatzpräsenzdienst leisten oder

2. während eines anderen Wehrdienstes zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, herangezogen werden,2. während eines anderen Wehrdienstes zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, herangezogen werden,

erhöht sich das Monatsgeld auf 19,47 vH des Bezugsansatzes (Einsatzmonatsgeld).

Besoldung länger dienender Soldaten

§ 6. (1) Eine Monatsprämie gebührtParagraph 6, (1) Eine Monatsprämie gebührt

1. Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und

2. Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes.

...

(2) Personen nach Abs. 1, die zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:(2) Personen nach Absatz eins,, die zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 herangezogen sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Einsatz nach § 2 Abs. 1Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins

Dienstgradgruppe

lit. aLitera a

lit. b und c WG 2001Litera b und c WG 2001

 

 

 

Rekruten und Chargen

49,34 vH

44,17 vH,

Unteroffiziere

63,43 vH

55,92 vH,

Offiziere

82,23 vH

72,83 vH.

Darüber hinaus gebührt Personen nach Abs. 1, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz. Darüber hinaus gebührt Personen nach Absatz eins,, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

..."

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 04.11.2015 bis 21.11.2015 an einem Assistenzeinsatz des Bundesheeres in Spielfeld teilgenommen hat. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die ihm gebührende Einsatzvergütung nach § 6 Abs. 2 HGG und dass ihm gebührende erhöhte Monatsgehalt nach § 3 Abs. 2 HGG für den Zeitraum vom 04.11.2015 bis 30.11.2015 ausbezahlt bekommen hat.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 04.11.2015 bis 21.11.2015 an einem Assistenzeinsatz des Bundesheeres in Spielfeld teilgenommen hat. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die ihm gebührende Einsatzvergütung nach Paragraph 6, Absatz 2, HGG und dass ihm gebührende erhöhte Monatsgehalt nach Paragraph 3, Absatz 2, HGG für den Zeitraum vom 04.11.2015 bis 30.11.2015 ausbezahlt bekommen hat.

Der Beschwerdeführer wendet lediglich ein, dass er diese Zahlungen gutgläubig empfangen hat. Er habe zum 1. Mal an einem Assistenzeinsatz teilgenommen und habe aus seinem Lohnzettel nicht ersehen können, dass sie für einen falschen Zeitraum die oben genannten Vergütungen ausbezahlt worden seien.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der im Wesentlichen gleich lautenden Bestimmung des § 13a Abs.1 GehG kommt es für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. (VwGH, 28.05.2014, GZ. 2013/12/0200 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der im Wesentlichen gleich lautenden Bestimmung des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG kommt es für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. (VwGH, 28.05.2014, GZ. 2013/12/0200 mwN).

Im vorliegenden Fall erfolgte die Auszahlung der überhöhten Geldleistung nicht aufgrund einer falschen Anwendung einer gesetzlichen Norm. Vielmehr wurde der Auszahlung ein falscher anspruchsbegründender Zeitraum zugrunde gelegt. Angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs war daher im vorliegenden Fall von der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle auszugehen. Es wäre leicht möglich gewesen, auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Vergütungen zu berechnen und so den entstandenen Übergenusses zu erkennen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 55 Abs. 1 HGG als i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 55, Absatz eins, HGG als in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die im vorliegenden Fall relevant die Rechtsfrage, nämlich das Vorliegen eines gutgläubigen Empfanges im Sinne des § 55 Abs. 1 HGG konnte auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gelöst werden.Die im vorliegenden Fall relevant die Rechtsfrage, nämlich das Vorliegen eines gutgläubigen Empfanges im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, HGG konnte auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gelöst werden.

Schlagworte

gutgläubiger Empfang, Irrtum, Übergenuss, Vergütung,
Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2129557.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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