TE Vwgh Erkenntnis 1990/8/29 90/02/0038

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 litb idF 1976/412;

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom 23. Jänner 1990, Zl. MA 70-9/964/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 25. Juli 1989 von 17.25 Uhr bis 17.45 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw vor einer Grundstückseinfahrt geparkt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 3 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt vor, zwischen dem Hauseigentümer und sämtlichen Personen, die zur Benützung der gegenständlichen Einfahrt berechtigt seien, sei vereinbart worden, daß für Ladetätigkeiten bis zu einer halben Stunde jeder Benützungsberechtigte (gemeint wohl: dessen Kraftfahrzeug) auch vor der Einfahrt stehen dürfe. In einem solchen Fall sei § 24 Abs. 3 lit. b StVO nach seiner ratio nicht anzuwenden, auch wenn es sich nicht um einen allein Berechtigten, sondern um mehrere Berechtigte handle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrmals ausgesprochen, daß § 24 Abs. 3 lit. b StVO nur für den zur Benützung einer Haus- oder Grundstückseinfahrt ALLEIN Berechtigten keine Geltung habe (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. Mai 1964, Zl. 2261/63, ZVR 1965/31, vom 13. Juni 1985, Zl. 85/02/0049, und vom 14. April 1989, Zl. 88/17/0103). Zutreffend hat die belangte Behörde auch auf das hg. Erkenntnis vom 25. März 1969, Zl. 119/65, ZVR 1970/3, verwiesen, wonach durch die einem Dritten gewährte Erlaubnis des Einfahrtsberechtigten, vor dessen Haus- bzw. Grundstückseinfahrt parken zu dürfen, die Strafbarkeit der Übertretung dieses Verbotes nicht aufgehoben werden kann.

Der Beschwerdefall gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Da auch die Aufforderin einfahrtsberechtigt war, durch den Pkw des Beschwerdeführers aber an der Einfahrt gehindert wurde, zeigt sich vielmehr, daß die Überlegungen des Beschwerdeführers zur ratio legis im Fall von mehreren Benützungsberechtigten nicht zutreffen. Es wäre dann - selbst im Falle der Einhaltung einer zeitlichen Beschränkung für das Parken vor der Einfahrt - nicht gesichert, daß die Einfahrt für andere Berechtigte auch tatsächlich freigehalten wird. Im übrigen kann durch eine privatrechtliche Vereinbarung der geschilderten Art die übertretene öffentlich-rechtliche Norm nicht außer Kraft gesetzt werden.

Nur am Rande sei bemerkt, daß der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet hat, er habe sich an diese privatrechtliche Vereinbarung gehalten und lediglich eine nicht mehr als halbstündige Ladetätigkeit durchgeführt.

Die vorliegende Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020038.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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