Entscheidungsdatum
29.09.2016Norm
BBG §46Spruch
W135 2133209-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.06.2016 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.06.2016 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), am 04.04.2016 ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Grad der Behinderung mit 70 v.H. ausgewiesen wurde.
Am 14.06.2016 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Der Bescheid wurde am 01.07.2016 abgefertigt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Der Bescheid wurde am 01.07.2016 abgefertigt.
Gegen den Bescheid vom 29.06.2016 erhob die Beschwerdeführerin am 18.08.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle, verständigt. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gewährt. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2016 wurde der Beschwerdeführerin, entsprechend der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung, am 05.09.2016 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, erstattete keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, sechs Wochen.Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, sechs Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).
Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, wurde der mit 29.06.2016 datierte Bescheid der belangten Behörde am 01.07.2016 abgefertigt.
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 46 BBG mit Ablauf des 17.08.2016. Die von der Beschwerdeführerin mittels E-Mail übermittelte Beschwerde weist als Sendedatum den 18.08.2016 auf.Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 46, BBG mit Ablauf des 17.08.2016. Die von der Beschwerdeführerin mittels E-Mail übermittelte Beschwerde weist als Sendedatum den 18.08.2016 auf.
Demnach ist die Beschwerde verspätet eingebracht worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Diese ist unbestritten geblieben.
Ausgehend von der Aktenlage erweist sich daher die von der Beschwerdeführerin am 18.08.2016 eingebrachte Beschwerde als verspätet und ist somit zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung sowie des Verspätungsvorhalts auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführten Entscheidungen). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung sowie des Verspätungsvorhalts auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführten Entscheidungen). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2133209.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.10.2016