TE Vwgh Beschluss 1990/9/4 90/09/0111

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Veröffentlicht am 04.09.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §20 Abs3;
AVG §73 Abs2;
BMG §2 Anl Teil2 litD Z3 idF 1987/078 ;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

N gegen das Landesarbeitsamt Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Landesarbeitsamt Wien geltend.

Sie bringt vor, das Arbeitsamt Persönliche

Dienste - Gastgewerbe habe als Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 9. November 1989 ihren Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 (AuslBG), für die ausländische Arbeitskraft K abgewiesen. Über die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin fristgerecht erhobenen Berufung habe die belangte Behörde bis heute nicht entschieden.

Gemäß § 27 VwGG, BGBl. Nr.10/1985, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art.132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

§ 73 Abs. 2 AVG 1950 bestimmt, daß auf schriftliches Verlangen der Partei, der innerhalb der sechsmonatigen Frist des Abs. 1 der Bescheid nicht zugestellt wurde, die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht.

Eine Säumnisbeschwerde kann daher im Anwendungsbereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 zulässig erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.

Gemäß Art. II Abs. 2 D Z. 30 EGVG 1950 findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (von einer im Beschwerdefall nicht relevanten Bestimmung abgesehen) auf das behördliche Verfahren der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter Anwendung.

Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung des § 20 Abs. 3 AuslBG entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Arbeitsamtes (in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) das Landesarbeitsamt nach Anhörung des Verwaltungsausschusses. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indes nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG 1950 (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1949, Zl. 1608/49, Slg. N.F. Nr. 1116/A, vom 19. Oktober 1965, Zl. 1508/65, Slg. N.F. Nr. 6786/A, vom 21. September 1978, Zl. 2172/78 und vom 10. April 1985, Zl. 84/09/0121). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG 1950 ist in jedem Fall zwar die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmten können (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1974, Zl. 989/74).

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950 ist in den Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes der Bundesminister für Arbeit und Soziales (vgl. dazu die Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1985 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 78/1987, Teil 2, lit. D Z. 3).

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die gegen das Landesarbeitsamt Wien gerichtete Säumnisbeschwerde mangels vorheriger Anrufung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 34 Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. dazu z.B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1988, Zl. 88/09/0027, vom 2. Mai 1988, Zl. 88/09/0041, Zl. 88/09/0042, Zl. 88/09/0043, vom 26. Mai 1988, Zl. 88/09/0056, vom 1. September 1988, Zl. 88/09/0101, vom 20. Dezember 1988, Zl. 88/09/0165, vom 4. September 1989, Zl. 89/09/0106, vom 18. Jänner 1990, Zl. 89/09/0160 sowie vom 31. Mai 1990, Zl. 90/09/0081).

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete BodenreformOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090111.X00

Im RIS seit

23.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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