TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/4 90/09/0043

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Veröffentlicht am 04.09.1990
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
BDG 1979 §43 Abs1 impl;
BDG 1979 §43 Abs2 impl;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
DP §126;
DP §132 Abs3;
DP §21;
DP §24 Abs1;
DP/OÖ 1954 §126;
DP/OÖ 1954 §132 Abs3;
DP/OÖ 1954 §21;
DP/OÖ 1954 §24 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
LBG OÖ 1954 §2 Abs1;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Betreff

N gegen Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der o. ö. Landesregierung vom 30. Jänner 1990, Zl. PersR-15/50ad-1989, betreffend Ordnungsstrafe der Geldbuße

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Seine Dienststelle ist der Landesgebäude- und Hilfsdienst beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung.

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer von der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der o.ö. Landesregierung als Disziplinarbehörde erster Rechtsstufe nach mündlicher Verhandlung mit Erkenntnis vom 30. Jänner 1990 einer Ordnungswidrigkeit nach § 87 DP schuldig erkannt, weil er seine Pflicht als Beamter gemäß den §§ 21 und 24 Abs. 1 DP, nämlich die Gesetze unverbrüchlich zu beobachten sowie alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine Stellung erfordere, schmälern könnte, dadurch verletzt habe, daß er

1. von der Firma A-KG kostenlos einen Tisch zu seiner privaten Verfügung erhalten und

2. mehrmals - insbesondere am 29. September 1988 - während des Dienstes Alkohol in größeren Mengen konsumiert habe. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 90 Abs. 1 lit. b DP die Ordnungsstrafe der Geldbuße in Höhe von 5 v.H. des Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage verhängt. Unter einem wurde er von der wider ihn erhobenen Beschuldigung, er habe seine dienstlichen Aufgaben nicht pflicht- und ordnungsgemäß erfüllt, indem er erforderliche Erledigungen entweder nicht, nicht zeitgerecht oder mangelhaft erstellt habe, gemäß § 127 Abs. 1 DP freigesprochen. Zur Begründung des Schuldspruches wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich anläßlich eines dienstlichen Aufenthaltes bei der Firma A-KG - es sei um den Einkauf von Möbeln für das Land Oberösterreich gegangen - für einen Tisch interessiert, den er für private Zwecke benötigt habe. Es sei ihm ein Tischgestell gezeigt worden, welches beschädigt gewesen sei; die dazugehörige Platte habe sich im Werk Z der genannten Firma befunden. Beim Abholen des Tisches habe der Beschwerdeführer weder bar bezahlt, noch sei ihm ein Lieferschein oder eine Rechnung ausgestellt worden. Eine Bezahlung des Tisches sei nicht erfolgt. Dieser sei, nachdem beim Amt der Landesregierung diese Transaktion bekannt worden sei, der genannten Firma wieder zurückgestellt worden. Eine Mitarbeiterin der genannten Firma (Frau M) habe in einem Telefongespräch mit dem Leiter der Dienststelle des Beschwerdeführers, RD E, vom 3. Oktober 1988 erwähnt, daß der Beschwerdeführer den Tisch kostenlos haben wollte. Die genannte Firma habe überdies mit Schreiben vom 31. Oktober 1988 bestätigt, daß der Tisch kostenlos überlassen worden sei. Dieser Sachverhalt stehe auf Grund des durchgeführten Disziplinarverfahrens, insbesondere der Aussagen der Zeugen, fest. Alle diese Fakten, insbesondere auch die Rückgabe des Tisches zeigten, daß dem Beschwerdeführer sehr wohl bewußt gewesen sei, daß der Tisch kostenlos überlassen und daß dies unkorrekt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar nicht von Anfang an auf eine Schenkung des Tisches hingearbeitet; er habe aber die kostenlose Überlassung in Kauf genommen. Möge auch keine ausdrückliche Absprache über eine kostenlose Überlassung stattgefunden haben, so habe sich die Abwicklung des Geschäftes doch in der Richtung entwickelt, daß sie sich auf ein Geschenk hinbewegt habe. Der Beschwerdeführer hätte auf Grund seiner Stellung als mit der Beschaffung von Materialien für das Land Oberösterreich betrauter Bediensteter bei Privatgeschäften mit einer Firma, mit der er gleichzeitig im dienstlichen Kontakt gestanden sei, besondere Sorgfalt walten lassen müssen. Durch die Entgegennahme eines Tisches, für den er weder bezahlt habe, noch sich einen Lieferschein oder eine Rechnung ausstellen ließ, habe er gegen seine in den §§ 21 und 24 Abs. 1 DP festgelegten Dienstpflichten verstoßen. Den Alkoholkonsum während des Dienstes habe der Beschwerdeführer selbst zugestanden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde erstattete zur Beschwerde eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung beantragt wird.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht einer Ordnungswidrigkeit für schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt er unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, nach den Feststellungen der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer mit der Firma A-KG keine Schenkungsvereinbarung getroffen und habe den streitverfangenen Tisch auch nicht kostenlos erhalten wollen. Die belangte Behörde könne daher dem Beschwerdeführer nicht vorwerfen, er habe von der genannten Firma ein Geschenk gefordert oder den Tisch auf Grund einer Schenkungsvereinbarung ausgefolgt erhalten. Vielmehr könne die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nur vorwerfen, daß er gemerkt habe oder hätte merken müssen, daß man ihm den Tisch nicht verkaufen, sondern nachträglich schenken wollte und er sich dagegen nicht gewehrt habe. Tatsache sei, daß der Beschwerdeführer den streitverfangenen Tisch einige Tage nach Abholung und kurze Zeit nach dem Beschluß der Firma A-KG, ihm den Tisch zu schenken, zurückgebracht habe. Aber selbst wenn erwiesen wäre, daß der Beschwerdeführer ein Geschenk angenommen oder nachträglich eine anfänglich in Kaufabsicht übernommene Sache als geschenkt angenommen hätte, könnte eine Ordnungswidrigkeit nur dann vorliegen, wenn das Geschenk nicht einen völlig unerheblichen, lediglich symbolischen Wert besessen hätte. Im übrigen habe sich die belangte Behörde mit der Frage des Verschuldens in keiner Weise auseinandergesetzt.

Vor Eingehen in die Beschwerde sind die Prozeßvoraussetzungen zu prüfen.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben.

Nach der Anordnung des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. April 1954 betreffend das Dienstrecht der Beamten des Landes Oberösterreich (Landesbeamtengesetz), LGBl. für Oberösterreich Nr. 27, finden die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-(Pensions-)Rechtes im Zeitpunkt des Beschlusses dieses Gesetzes maßgebenden Bundesgesetze und die als Gesetze des Bundes in diesem Zeitpunkt geltenden sonstigen Vorschriften, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, als gesetzliche Vorschriften des Landes mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß anstelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Vollziehung des Bundes die der Landesregierung tritt.

Auf Grund dieser statischen Verweisung auf Bundesrecht sind für Beamte des Landes Oberösterreich noch die Bestimmungen der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, anzuwenden.

Da gemäß § 132 Abs. 3 DP im Falle der Verhängung einer Ordnungsstrafe eine Berufung zugunsten des Beschuldigten unzulässig ist, tritt zugleich mit der Zustellung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarbehörde erster Rechtsstufe die formelle und auch die materielle Rechtskraft ein. Durch diese zwingende Regelung über den Ausschluß eines Rechtsmittels zugunsten des Beschuldigten gegen ein Disziplinarerkenntnis der Disziplinarbehörde erster Instanz ist die für die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes notwendige Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges gegeben und die Beschwerde zulässig.

In der Sache selbst geht der Streit darüber, ob die belangte Behörde die sich auf der Grundlage der §§ 21 und 24 Abs. 1 DP stellende Rechtsfrage des Vorliegens der Voraussetzungen für die auf diesen beiden Gesetzesstellen fußende Feststellung des Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit dem Gesetz gemäß beantwortete.

Gemäß dem zur Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides erhobenen § 21 DP ist der Beamte verpflichtet, der Republik Österreich (dem Land Oberösterreich) treu und gehorsam zu sein und die Staatsgrundgesetze sowie die anderen Gesetze unverbrüchlich zu beachten. Er hat sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen und die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen Bedacht zu sein sowie alles zu vermeiden und nach Kräften hintanzuhalten, was diesen abträglich sein oder den geordneten Gang der Verwaltung beeinträchtigen könnte. Nach der Anordnung des § 24 Abs. 1 leg. cit. hat der Beamte in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren, sich stets im Einklang mit den Anforderungen der Disziplin zu verhalten und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine Stellung erfordert, schmälern könnte.

Der Beschwerdeführer verkennt mit seinem Vorbringen, daß er nicht einer gemäß § 35 DP verbotenen Geschenkannahme in bezug auf seine Amtsführung schuldig erkannt wurde.

Nach den den Schuldspruch zu 1. tragenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 21, 24 DP muß ein Beamter sein außerdienstliches Verhalten stets so einrichten, daß nicht der Verdacht aufkommen kann, er trenne dienstliche und private Belange nicht hinreichend und werde dadurch gegebenenfalls in seiner dienstlichen Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Die Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gebietet, daß er sein Verhalten so einrichtet, daß jeder Anschein der Bestechlichkeit oder der parteiischen Amtsführung von vornherein ausgeschlossen ist.

Unbestechlichkeit des Beamtentums gehört zu den unantastbaren Grundlagen eines Rechtsstaates. Die Aufgabe der gesetzlichen, sachlichen und effektiven Verwaltung setzt absolutes Vertrauen der Allgemeinheit in die Uneigennützigkeit und Redlichkeit der Beamtenschaft voraus.

Die Frage danach, was der Beschwerdeführer zur Tatzeit für gewiß gehalten hat, ist eine Tatfrage. Ihre Beantwortung hängt daher von der Würdigung der Beweise ab. Da gesetzliche Beweisregeln nicht bestehen, sondern der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 126 DP) gilt, und der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen hat, kann eine Verletzung der Grundsätze der freien Beweiswürdigung nicht inhaltliche Rechtswidrigkeit nach sich ziehen, sondern nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Folge haben, die nur im Falle ihrer Wesentlichkeit (§ 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG) zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof führt.

Wegen des dem Verwaltungsgerichtshof durch § 41 Abs. 1 VwGG gezogenen Prüfungsrahmens darf der Gerichtshof die Beweiswürdigung der belangten Behörde allerdings nicht in dem Sinne einer Kontrolle unterziehen, daß er sie an der Beweiswürdigung mißt, die er selbst vorgenommen hätte, wäre er erkennende Behörde gewesen. Er darf vielmehr die Beweiswürdigung nur auf ihre Schlüssigkeit, gemessen an den Denkgesetzen und menschlichem Erfahrungsgut, überprüfen. Eine Messung an diesem Maßstab läßt im Beschwerdefall keine Verletzung der Grundsätze freier Beweiswürdigung erkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellte Argumentation der belangten Behörde, die sich im wesentlichen auf die Aussage der - zum Unterschied vom Beschwerdeführer - unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugin M in der mündlichen Verhandlung vom 30. Jänner 1990 und auf das die kostenlose Überlassung des Tisches bestätigende Schreiben der Firma A-KG vom 31. Oktober 1988 stützt, nicht beweiskräftig wäre oder sonst gegen Verfahrensvorschriften verstoßen würde.

Die Beschwerdeausführungen lassen in dem hier zu entscheidenden Fall in keiner Weise den von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt als unzureichend oder sonst nicht ordnungsgemäß ermittelt oder als nicht in schlüssiger Weise gewürdigt erscheinen.

In Ansehung des im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde als erwiesen annahm, daß dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entgegennahme des streitverfangenen Tisches bewußt war, daß er hiefür nichts zu bezahlen habe.

Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens war das obgenannte Schreiben entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 23. Oktober 1989). Die Verwertung dieses Schreibens widerspricht somit nicht dem § 126 DP.

Das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers genügte den oben dargestellten Anforderungen nicht. Er war DIENSTLICH mit der Beschaffung von Materialien für das Land Oberösterreich betraut und mußte sich daher der Firma A-KG gegenüber stets die Möglichkeit offenhalten, unbefangen über ihre Angebote betreffend Büroeinrichtungen entscheiden zu können. Diese Freiheit kann er nicht in vollem Umfange haben, wenn er selbst einen vermögenswerten Vorteil in Form eines Tisches annimmt.

Dies allein reicht aber aus, das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als unbedenklich erscheinen zu lassen. Entscheidend ist, daß kein Verdacht aufkommen darf, der Beamte werde sich in seiner dienstlichen Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen lassen. Die Entgegennahme eines geldwerten Vorteils durch eine außenstehende Person, mit der der Beamte als Sachbearbeiter dienstlich zu tun hatte, ist disziplinarrechtlich nicht unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob der Firmenvertreter den Beamten hiedurch zu Gunsten der Firma "beeinflussen" oder ob er hiedurch bloß ein "günstiges Klima" erzielen wollte. Der Beamte muß bereits den ANSCHEIN vermeiden, im Rahmen seiner Amtsführung für die Annahme persönlicher Vorteile empfänglich zu sein. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das nach außen den Anschein einer Parteilichkeit oder Eigennützigkeit erwecken kann.

Ein Beamter, der in bezug auf seine Amtsführung vermögenswerte Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit; denn er erweckt hiedurch zugleich den Verdacht, sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten, gewährten oder von ihm geforderten Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden.

Wenn der Beschwerdeführer zum Schuldspruch 2. nunmehr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorträgt, diese Verurteilung wegen Alkoholkonsums "in größeren Mengen" finde in den Ergebnissen des Beweisverfahrens keine Deckung, so ist ihm zu erwidern, daß diese im angefochtenen Bescheid als Tatsache festgestellte Alkoholisierung auf den zur Niederschrift vom 30. Jänner 1990 festgehaltenen Ergebnissen der mündlichen Verhandlung beruhten. In dieser Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer abschließend folgender Antrag gestellt:

"Ich beantrage einen Freispruch, ausgenommen in der Angelegenheit 'Alkoholisierung'; hier wird eine Ordnungswidrigkeit zugegeben."

Von ihm nunmehr erst in seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde im Widerspruch dazu angemeldete Zweifel gegen das Zutreffen der Annahme seiner Alkoholisierung im Dienst sind als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerungen nicht zu beachten.

Da sich die Beschwerde mithin insgesamt als unbegründet darstellt, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemeinfreie BeweiswürdigungVerfahrensbestimmungenSachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090043.X00

Im RIS seit

30.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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