TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/7 90/18/0072

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §38 Abs5;
StVO 1960 §52 litb Z15;

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom 14. Februar 1990, Zl. MA 70-10/584/89/Str, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Wiener Landesregierung vom 28. Mai 1990, Zl. MA 70-10/675/90/Str, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße, vom 12. August 1988 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 8. August 1988 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw's 1. um 13.07 Uhr in Wien 3., Rennweg 33a-Jacquingasse, das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet zu haben, indem er nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten habe, sondern in die Kreuzung eingefahren sei, 2. um 13.08 Uhr in Wien 3., Mechelgasse 8-Fasangasse, das an der Kreuzung deutlich sichtbar aufgestellte Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 15 StVO 1960 ("vorgeschriebene Fahrtrichtung nach rechts") nicht beachtet zu haben, indem er nach links in die Fasangasse eingebogen sei, und 3. um 13.10 Uhr in Wien 3., Aspangstraße gegenüber ONr. 1 mit dem erwähnten Pkw mit den beiden Hinterrädern auf dem dort befindlichen Schutzweg gehalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1. nach § 38 Abs. 5 StVO 1960, zu

2. nach § 52 Z. 15 leg. cit. und zu 3. nach § 24 Abs. 1 lit. c leg. cit. begangen, weshalb über ihn Geld- und Ersatzarreststrafen verhängt worden sind.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer ausdrücklich nur hinsichtlich der Übertretungen gemäß § 38 Abs. 5 StVO 1960 sowie des § 52 Z. 15 leg. cit. rechtzeitig Einspruch und erklärte, "nur die mir vorgeworfene Rechtsverletzung gegen ... § 24/1c StVO" anzuerkennen.

Mit dem daraufhin nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ergangenen Straferkenntnis derselben Behörde vom 22. Februar 1989 wurde der Beschwerdeführer neuerlich der Übertretungen des § 38 Abs. 5 StVO 1960 sowie des § 52 Z. 15 leg. cit. schuldig erkannt und hiefür bestraft.

Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers wurde dieses Straferkenntnis mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. Februar 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 hinsichtlich der Übertretung des § 52 Z. 15 StVO "vollinhaltlich" und hinsichtlich der Übertretung des § 38 Abs. 5 bezüglich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung bestätigt und in der Schuldfrage dahingehend abgeändert, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten habe: "Sie (Herr N) haben am 8.8.1988 als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen ... 1. in Wien 3, Kreuzung Rennweg 33a-Jacquingasse das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem sie in die Kreuzung einfuhren."

Dieser Schuldspruch wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28. Mai 1990 gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 dahingehend berichtigt, daß nach dem Datum 8.8.1988 die Uhrzeit "um 13.07" einzufügen ist.

Über die gegen den Bescheid vom 14. Februar 1990 eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den schon erwähnten - unbekämpft gebliebenen - Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 den angefochtenen Bescheid in der berichtigten und somit um die Anführung der Tatzeit hinsichtlich der Übertretung des § 38 Abs. 5 StVO 1960 ergänzten Fassung seiner Überprüfung zugrunde zu legen hat, weshalb der unter Berufung auf § 44a lit. a VStG 1950 diesbezüglich geltend gemachte Beschwerdegrund mittlerweile gegenstandslos geworden ist.

Entsprechend den Angaben in der Anzeige hat der Beschwerdeführer gegenüber dem Meldungsleger erklärt, zu wissen, daß er "zuvor an der Kreuzung Rennweg-Jacquingasse bei Rotlicht gefahren" sei, und in seinem Einspruch gegen die bereits erwähnten Strafverfügung ausgeführt, er habe sich "um 13 Uhr ... in der Moosgasse bei Herrn Arch. K. bei einer Besprechung" befunden, sei anschließend in die Fasangasse gefahren und habe "in der Aspangstraße bei einem Fußgängerübergang" gehalten, wo er "nach Aufforderung des Polizeibeamten wegfuhr". Wie schon erwähnt, erklärte der Beschwerdeführer in diesem Einspruch überdies, er "erkenne nur" die ihm angelastete Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. c StVO 1960 "an".

Der Meldungsleger deponierte anläßlich seiner Einvernahme als Zeuge am 13. Oktober 1988, die Übertretungen nach § 38 Abs. 5 StVO 1960 und § 52 Z. 15 leg. cit. eindeutig wahrgenommen zu haben. Da er den Beschwerdeführer vorerst ja nur auf Grund des Kennzeichens habe anzeigen können, habe er sich die Tatzeiten genau notiert. Er habe auf die Uhr geschaut. Erst dann habe er gesehen, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in Wien 3., Aspangstraße gegenüber Nr. 1, mit den Hinterrädern am Schutzweg abgestellt habe. Nun sei er zum Beschwerdeführer gegangen. Dieser habe ihm bezüglich des Rotlichtes an der Kreuzung Rennweg-Jacquingasse erklärt, daß er das Rotlicht wegen eines vor ihm fahrenden Lkw nicht gesehen habe. Dies sei aber nicht richtig, vor ihm sei kein Lkw gefahren. Vor dem Beschwerdeführer sei ein Pkw abgebogen. Bezüglich der Übertretung des § 52 Z. 15 StVO 1960 habe er erklärt, daß er dieses (Verkehrszeichen) überhaupt nicht gesehen habe. In der Folge sei der Beschwerdeführer von ihm aufgefordert worden, das Fahrzeug vom Schutzweg wegzustellen. Der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug dann etwas weiter vorne wieder eingeparkt.

Diese Zeugenaussage des Meldungslegers ist dem Beschwerdeführer - entgegen seiner diesbezüglichen Rüge in der Beschwerde - anläßlich seiner niederschriftlich festgehaltenen Einvernahme vom 17. Jänner 1989, also noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, nachweislich zur Kenntnis gelangt, und der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung lediglich die Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz sowie das Unterbleiben der Einvernahme der im Einspruch erwähnten Zeugen gerügt.

Die Unterlassung dieser Zeugeneinvernahmen stellt jedoch keinen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentlichen, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel dar, weil der Beschwerdeführer entsprechend den vorstehenden Ausführungen einerseits selbst zugegeben hat, im Bereich der in Rede stehenden Kreuzung gefahren zu sein, und die ihm vorgeworfene Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. c StVO 1960 ausdrücklich "anerkannt" und somit zugestanden hat, um 13.10 Uhr in der - in geringer Entfernung von dieser Kreuzung befindlichen - Aspangstraße gegenüber ONr. 1 mit seinem Fahrzeug auf dem dort befindlichen Schutzweg gehalten zu haben. Die belangte Behörde wäre daher im Falle der Einvernahme dieser Zeugen zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen, zumal deren Einvernahme vom Beschwerdeführer zum Beweis dafür beantragt worden ist, daß er sich "um 13 Uhr ... in der Moosgasse" bei diesem Zeugen befunden habe, sodaß angesichts der geringen Entfernung dieser Gasse von den erwähnten Tatorten (vgl. dazu den Planausschnitt Blatt 24 der Verwaltungsstrafakten) eine diesbezügliche Aussage der Zeugen mit den Tatzeitangaben im Schuldspruch (13.07 Uhr hinsichtlich der Übertretung des § 38 Abs. 5 StVO 1960 und 13.08 Uhr bezüglich der Übertretung des § 52 Z. 15 leg. cit.) nicht in Widerspruch stünde. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Auffassung vertritt, er habe mit der Erklärung, sich UM 13.00 Uhr in der Moosgasse befunden zu haben, nicht gemeint, um diese Zeit von dort weggefahren zu sein, sondern vielmehr zum Ausdruck bringen wollen, daß er um 13.07 Uhr noch in der Moosgasse gewesen sei, so muß ihm entgegen gehalten werden, daß die belangte Behörde keine Veranlassung hatte, die eindeutige Formulierung "um 13 Uhr" im Sinne der nunmehrigen Auffassung auszulegen; dies umso weniger, als eine solche Interpretation mit den vorstehenden Ausführungen unvereinbar wäre, wonach der Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt hat, sich um 13.07 Uhr am Tatort Aspangstraße befunden zu haben.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180072.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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