TE Bvwg Erkenntnis 2016/10/5 W188 2125352-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2016
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Entscheidungsdatum

05.10.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §20 Abs1
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 20 heute
  2. GebAG § 20 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. GebAG § 20 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. GebAG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 20 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.2001

Spruch

W188 2125352-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den "im Auftrag" des Vorstehers des Bezirksgerichtes XXXX unterfertigten Bescheid vom 16.03.2016, Zahl: XXXX, betreffend Zeugengebühren (sonstige Parteien: XXXX GmbH, XXXX, D-XXXX, vertreten durch: XXXX;Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den "im Auftrag" des Vorstehers des Bezirksgerichtes römisch 40 unterfertigten Bescheid vom 16.03.2016, Zahl: römisch 40 , betreffend Zeugengebühren (sonstige Parteien: römisch 40 GmbH, römisch 40 , D-XXXX, vertreten durch: römisch 40 ;

XXXX) zu Recht:römisch 40 ) zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 27 VwGVG und § 20 Abs. 1 GebAG aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG und Paragraph 20, Absatz eins, GebAG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Abs. B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten, von Mag. XXXX "im Auftrag" des Vorstehers des Bezirksgerichtes XXXX (BG) unterfertigten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF), für die Teilnahme als Zeuge an der Verhandlung im näher bezeichneten zivilgerichtlichen Verfahren am 05.03.2012 Gebühren iHv € 623,00 zu bestimmen, abgewiesen.1. Mit dem im Spruch genannten, von Mag. römisch 40 "im Auftrag" des Vorstehers des Bezirksgerichtes römisch 40 (BG) unterfertigten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF), für die Teilnahme als Zeuge an der Verhandlung im näher bezeichneten zivilgerichtlichen Verfahren am 05.03.2012 Gebühren iHv € 623,00 zu bestimmen, abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid brachte der BF (entgegen den gesetzlichen Bestimmungen) direkt beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 25.04.2016 ein, woraufhin diese mit hg. Beschluss vom 28.04.2016, GZ: W188 2125352-1/2E, an die belangte Behörde weitergeleitet wurde.

3. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 30.08.2016 (eingelangt am 05.09.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Verwaltungsakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Ladung des BG vom 12.01.2012 wurde der BF zu der für den 05.03.2012 anberaumten mündlichen Verhandlung vor das BG geladen und in der Folge am 05.03.2012 in der Zeit von 14.00 Uhr bis 14.50 Uhr als Zeuge einvernommen.

Der BF wohnte in dieser Zeit in XXXX, Bundesrepublik Deutschland, mithin im Ausland, die Zeugenladung war an die Adresse XXXX, XXXX, Deutschland, gerichtet.Der BF wohnte in dieser Zeit in römisch 40 , Bundesrepublik Deutschland, mithin im Ausland, die Zeugenladung war an die Adresse römisch 40 , römisch 40 , Deutschland, gerichtet.

Der Kopf des im Spruch angeführten angefochtenen Bescheides lautet:

"Justiz, Republik Österreich, Bezirksgericht XXXX".

Der angefochtene Bescheid wurde am 16.03.2016 von Mag. XXXX "im Auftrag" des Vorstehers des BG unterfertigt.Der angefochtene Bescheid wurde am 16.03.2016 von Mag. römisch 40 "im Auftrag" des Vorstehers des BG unterfertigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Bei der Aufhebung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten er-kennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten er-kennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 190/2013, ist die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GebAG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, ist die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.

Die Rechtslage zum GebAG vor dem 01.01.2014 sah vor, dass die Gebühr im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten des Gerichtes zu bestimmen ist und dagegen ein Rechtsmittel an den Leiter des Gerichtes zulässig ist. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist dieser administrative Instanzenzug jedoch nicht mehr zulässig. § 20 Abs. 1 GebAG idF BGBl. I Nr. 190/2013 sieht daher explizit vor, dass die für die Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem GebAG und somit für eine Justizverwaltungsaufgabe zuständige Behörde der Leiter des Gerichtes ist. Zwar kann er einen Bediensteten mit dieser Aufgabe betrauen, doch bleibt die behördliche Zuständigkeit weiterhin beim Leiter des Gerichtes und der Bedienstete kann lediglich in seinem Namen (für ihn) entscheiden. Durch die Einführung der Verwaltungsgerichte ist es somit zu einer wesentlichen Änderung im Instanzenzug gekommen.Die Rechtslage zum GebAG vor dem 01.01.2014 sah vor, dass die Gebühr im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten des Gerichtes zu bestimmen ist und dagegen ein Rechtsmittel an den Leiter des Gerichtes zulässig ist. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, ist dieser administrative Instanzenzug jedoch nicht mehr zulässig. Paragraph 20, Absatz eins, GebAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, sieht daher explizit vor, dass die für die Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem GebAG und somit für eine Justizverwaltungsaufgabe zuständige Behörde der Leiter des Gerichtes ist. Zwar kann er einen Bediensteten mit dieser Aufgabe betrauen, doch bleibt die behördliche Zuständigkeit weiterhin beim Leiter des Gerichtes und der Bedienstete kann lediglich in seinem Namen (für ihn) entscheiden. Durch die Einführung der Verwaltungsgerichte ist es somit zu einer wesentlichen Änderung im Instanzenzug gekommen.

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 83).

Das Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde ist ein unverzichtbares Recht, durch die Unterlassung der Geltendmachung der Unzuständigkeit einer Behörde kann eine Zuständigkeit nicht begründet werden (VwGH 12.09.2012, 2009/08/0054; Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 143 unter E 10f wiedergegebene Rechtsprechung). Die Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, auch wenn sie von Parteien nicht geltend gemacht wird, wahrzunehmen (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, aaO., S. 142 unter E 4ff wiedergegebene Rechtsprechung).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG ist von der Berufungsbehörde in jeder Lage des Verfahrens auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 5 zu § 6 AVG).Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG ist von der Berufungsbehörde in jeder Lage des Verfahrens auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 5 zu Paragraph 6, AVG).

Nachdem in casu der angefochtene Bescheid die Bestimmung der Gebühren eines Auslandszeugen zum Gegenstand hat, kommt die Betrauung einer Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens und die Ermächtigung derselben, im Namen des Leiters des Gerichtes zu entscheiden, nicht in Betracht. Da der angefochtene Bescheid von Mag. XXXX expressis verbis "im Auftrag" des Vorstehers des BG unterfertigt wurde, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese in dessen Vertretung und somit funktionell als Leiter(in) des BG tätig geworden sei (siehe auch BVwG 30.04.2015, GZ: W 176 2016308-1/2E). Der angefochtene Bescheid wurde daher nicht von der zuständigen Behörde erlassen. Da aus dieser Unzuständigkeit Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG folgt und das Bundesverwaltungsgericht eine Unzuständigkeit von Amts wegen noch vor einer inhaltlichen Überprüfung wahrzunehmen hat, ist der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben. Über den Gebührenanspruch des Zeugen wird somit neuerlich zu entschieden sein.Nachdem in casu der angefochtene Bescheid die Bestimmung der Gebühren eines Auslandszeugen zum Gegenstand hat, kommt die Betrauung einer Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens und die Ermächtigung derselben, im Namen des Leiters des Gerichtes zu entscheiden, nicht in Betracht. Da der angefochtene Bescheid von Mag. römisch 40 expressis verbis "im Auftrag" des Vorstehers des BG unterfertigt wurde, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese in dessen Vertretung und somit funktionell als Leiter(in) des BG tätig geworden sei (siehe auch BVwG 30.04.2015, GZ: W 176 2016308-1/2E). Der angefochtene Bescheid wurde daher nicht von der zuständigen Behörde erlassen. Da aus dieser Unzuständigkeit Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG folgt und das Bundesverwaltungsgericht eine Unzuständigkeit von Amts wegen noch vor einer inhaltlichen Überprüfung wahrzunehmen hat, ist der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben. Über den Gebührenanspruch des Zeugen wird somit neuerlich zu entschieden sein.

Obiter sei darauf hingewiesen, dass die verwendete Version des Kopfes des angefochtenen Bescheides "Justiz, Republik Österreich, Bezirksgericht XXXX", mithin ohne die Bezeichnung "der Vorsteher", nahelegt, dass dieser nicht in einer Angelegenheit der Justizverwaltung ergangen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß der zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Ein solcher Fall liegt auch hier vor:Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß der zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Ein solcher Fall liegt auch hier vor:

Das Verwaltungsgeschehen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt sind hier geklärt, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die - im vorliegenden Fall keine besondere Komplexität aufweisende - Rechtsfrage, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2014/12/0021; VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Daher lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.Das Verwaltungsgeschehen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt sind hier geklärt, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die - im vorliegenden Fall keine besondere Komplexität aufweisende - Rechtsfrage, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war vergleiche VwGH 27.05.2015, Ra 2014/12/0021; VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Daher lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen - auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung klar und eindeutig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053) - keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen - auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung klar und eindeutig ist vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053) - keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

Schlagworte

ausländischer Zeuge, ersatzlose Behebung, Fertigungsklausel,
Gerichtsvorsteher, Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2125352.2.00

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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