Entscheidungsdatum
06.10.2016Norm
BBG §42Spruch
W173 2131472-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 2.5.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 2.5.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 4.12.1997 wurde für XXXX (in der Folge BF) die Begünstigteneigenschaft gemäß § 3 BEinstG mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt.1. Mit Bescheid vom 4.12.1997 wurde für römisch 40 (in der Folge BF) die Begünstigteneigenschaft gemäß Paragraph 3, BEinstG mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt.
2. Am 24.11.2014 beantragte die BF als Pensionistin die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen führte sie chronische Polyarthritis, Probleme mit der rechten Schulter und der Wirbelsäule an. Am 21.1.2015 wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX KXXXX, FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, eingeholt. Es wurde ein Gesamtbetrag der Behinderung von 70% (1.Seronegative chronische Polyarthritis, 2. Zustand nach Versteifungsoperation L3-L5) ermittelt. Der BF wurde ein Behindertenpass mit einem Gesamtbetrag der Behinderung von 70% am 12.2.2015 ausgestellt.2. Am 24.11.2014 beantragte die BF als Pensionistin die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen führte sie chronische Polyarthritis, Probleme mit der rechten Schulter und der Wirbelsäule an. Am 21.1.2015 wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 KXXXX, FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, eingeholt. Es wurde ein Gesamtbetrag der Behinderung von 70% (1.Seronegative chronische Polyarthritis, 2. Zustand nach Versteifungsoperation L3-L5) ermittelt. Der BF wurde ein Behindertenpass mit einem Gesamtbetrag der Behinderung von 70% am 12.2.2015 ausgestellt.
3. Am 12.2.2016 beantragte die BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO.3. Am 12.2.2016 beantragte die BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.
4. Mit Bescheid vom 10.3.2015 wurde aufgrund der Pensionierung der BF und des dauernden Pensionsbezugs mit Ablauf des Monates festgestellt, dass die BF nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.
5. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. Im Gutachten von 18.4.2016 führte die medizinische Sachverständige aus, dass die BF keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule habe, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würden. Kurze Wegstrecken könnten von der BF ohne Hilfsmittel zurückgelegt und Niveauunterschiede werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie - und Sprunggelenke ausreichend sei. Auch das Gehen und Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel sei bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich. Haltegriffe könnten benützt werden. Vermehrte Schmerzen seien bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch die BF nicht zu erwarten.5. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. Im Gutachten von 18.4.2016 führte die medizinische Sachverständige aus, dass die BF keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule habe, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würden. Kurze Wegstrecken könnten von der BF ohne Hilfsmittel zurückgelegt und Niveauunterschiede werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie - und Sprunggelenke ausreichend sei. Auch das Gehen und Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel sei bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich. Haltegriffe könnten benützt werden. Vermehrte Schmerzen seien bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch die BF nicht zu erwarten.
6. Mit Bescheid vom 2.5.2016 wurde die beantragte Zusatzeintragung vom 12.2.2016 der BF abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 18.4.2016. Am 4.5.2016 wurde der abweisende Bescheid vom 2.5.2016 an die BF übermittelt.
7. Mit 13.7.2016 datierten Schreiben erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 2.5.2016. Sie berief sich auf die schwere Operation der Halswirbelsäule. Sie begehre keine Gratisvignette, sondern einen Ausweis für Parkmöglichkeiten. Fahrten für medizinische Untersuchungen würden durch den Fahrdienst ohnehin erledigt. Weiters verwies die BF auf ihren Behindertenpass mit einem Gesamtgrad von 70%. Im medizinischen Gutachten seien ihre Beschwerden nicht hinreichend berücksichtigt worden. Freies Stehen sei ihr in öffentlichen Verkehrsmitteln bei unruhiger Fahrt nicht möglich. Nach der Operation sei es ihr auch nicht erlaubt diese zu benützen. Ein Anhalten wäre mit Gefahren verbunden. Der Weg zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel sei für sie viel zu weit. Dazu legte die BF einen Bescheid der PVA vor, in dem ein Anspruch auf Pflegegeld ab 1.3.2016 in der Höhe der Stufe 2 zuerkannt wurde, sowie einen weiteren Patientenbrief des orthopädischen Spitals XXXX vom 5.7.2016.7. Mit 13.7.2016 datierten Schreiben erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 2.5.2016. Sie berief sich auf die schwere Operation der Halswirbelsäule. Sie begehre keine Gratisvignette, sondern einen Ausweis für Parkmöglichkeiten. Fahrten für medizinische Untersuchungen würden durch den Fahrdienst ohnehin erledigt. Weiters verwies die BF auf ihren Behindertenpass mit einem Gesamtgrad von 70%. Im medizinischen Gutachten seien ihre Beschwerden nicht hinreichend berücksichtigt worden. Freies Stehen sei ihr in öffentlichen Verkehrsmitteln bei unruhiger Fahrt nicht möglich. Nach der Operation sei es ihr auch nicht erlaubt diese zu benützen. Ein Anhalten wäre mit Gefahren verbunden. Der Weg zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel sei für sie viel zu weit. Dazu legte die BF einen Bescheid der PVA vor, in dem ein Anspruch auf Pflegegeld ab 1.3.2016 in der Höhe der Stufe 2 zuerkannt wurde, sowie einen weiteren Patientenbrief des orthopädischen Spitals römisch 40 vom 5.7.2016.
8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 1.8.2016 vorgelegt. Mit Schreiben vom 3.8.2016 erging vom Bundesverwaltungsgericht an die BF ein Verspätungsvorhalt, der der BF am 11.8.2016 zugestellt wurde. Darin wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 9.5.2016 an sie übermittelt worden sei. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides sei auf die sechswöchige Beschwerdefrist hingewiesen worden. Damit ende in der gegenständlichen Fallkonstellation die Beschwerdefrist mit Ablauf des 20.6.2016. Ihre Beschwerde sei bei der belangten Behörde im Postweg jedoch erst am 14.7.2016 eingelangt, sodass diese als verspätet eingebracht zu werten und zurückzuweisen sei. Der BF wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.Die BF stellte am 12.2.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.5.2016 wurde der Antrag der BF zur begehrten Vornahme der Zusatzeintragung gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zusammengefasst mit der Begründung, dass die bestehenden Leidenszustände der BF nicht die begehrte Zusatzeintragung rechtfertigen und der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde am 4.5.2016 abgefertigt und der BF übermittelt.1.1.Die BF stellte am 12.2.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.5.2016 wurde der Antrag der BF zur begehrten Vornahme der Zusatzeintragung gemäß Paragraphen 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zusammengefasst mit der Begründung, dass die bestehenden Leidenszustände der BF nicht die begehrte Zusatzeintragung rechtfertigen und der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde am 4.5.2016 abgefertigt und der BF übermittelt.
1.2. Mit 13.7.2016 datiertem Schreiben, das der belangten Behörde am 14.7.2016 übermittelt wurde, erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 2.5.2016. Angeschlossen war ein mit 5.7.2016 datierter Patientenbrief und ein mit 24.5.2016 datierter
Bescheid der PVA.
1.3. Dem mit 3.8.2016 datierten Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes mit einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist, der der BF am 11.8.2016 zugestellt wurde, trat die BF nicht entgegen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung und Bescheiderlassung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellung, dass die BF keine Stellungnahme erstattet, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 57 aus 2015,, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß § 45 Abs. 2 leg.cit. ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, leg.cit. ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Woche. Die Frist für Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Woche. Die Frist für Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 2.5.2016 am 4.5.2016 von der belangten Behörde abgefertigt und an die BF abgesendet. Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 2.5.2016 am 4.5.2016 von der belangten Behörde abgefertigt und an die BF abgesendet. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Die BF erstattete kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde. Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am 3. Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist jedenfalls mit Ablauf des 20.6.2016. Demzufolge erweist sich die mit 13.7.2016 datierte Beschwerde der BF, die der belangten Behörde am 14.7.2016 übermittelt wurde, als verspätet eingebracht.Die BF erstattete kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde. Ausgehend davon, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG die Zustellung am 3. Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist jedenfalls mit Ablauf des 20.6.2016. Demzufolge erweist sich die mit 13.7.2016 datierte Beschwerde der BF, die der belangten Behörde am 14.7.2016 übermittelt wurde, als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der BF diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde die verspätete Einbringung von der BF nicht bestritten. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht hat der BF diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde die verspätete Einbringung von der BF nicht bestritten. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2131472.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016