TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/7 88/18/0309

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

L81003 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl
Smogalarm Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art139 Abs6;
LRG NÖ 1986 §6 Abs8;
Überprüfung von Feuerungsanlagen NÖ 1987 §4 Abs1 Z2;

Betreff

A-GesmbH gegen Niederösterreichische Landesregierung vom 19. April 1988, Zl. R/3-L-42/2, betreffend Erteilung der Überprüfungsbefugnis nach dem Niederösterreichischen Luftreinhaltegesetz

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die protokollierte Firma A-Ges.m.b.H. stellte in ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2 GewO 1973) an die Niederösterreichische Landesregierung den Antrag, in die gemäß § 6 Abs. 9 des Niederösterreichischen Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 8100-0, geführte Liste der befugten Gewerbetreibenden aufgenommen zu werden. Bei ihrem gewerberechtlichen Geschäftsführer A lägen nämlich die Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 Z. 4 und Abs. 8 leg. cit. vor. Hinsichtlich dieses A wurde das Meisterprüfungszeugnis für das Rauchfangkehrergewerbe, Kursbesuchsbestätigungen, und hinsichtlich der protokollierten Firma wurde eine Rechnung über Meßgeräte vorgelegt. Ein Zeugnis über eine Fachprüfung des A (abgesehen vom Meisterprüfungszeugnis) wurde nicht vorgelegt.

Mit Bescheid vom 19. April 1988 wies die Niederösterreichische Landesregierung das Ersuchen der genannten protokollierten Firma um Erteilung der Überprüfungsbefugnis gemäß § 6 Abs. 8 leg. cit. in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über die Überprüfung von Feuerungsanlagen vom 2. Juni 1987, LGBl. Nr.8100/1-0, ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, daß A keine Zeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 2 der letztgenannten Verordnung beigebracht habe, daß das Meisterprüfungszeugnis vom 25. September 1968 zufolge des damals vorgesehenen Prüfungsstoffes nicht als Zeugnis im Sinne der zitierten Verordnungsstelle angesehen werden könne und daß in dieser Verordnung die Bewilligungsvoraussetzungen taxativ aufgezählt seien. Zu diesen Voraussetzungen gehöre unter anderem der Besuch eines Kurses bestimmter Fachrichtung und die Erlangung eines Zeugnisses über eine positiv abgeschlossene Prüfung in diesem Kurs. Jahrelange einschlägige Erfahrungen könnten ein solches Zeugnis nicht ersetzen.

Dieser Bescheid wird von der protokollierten Firma als der Gewerbetreibenden mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes erkannte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Juni 1990, Zl. V 203/88-6, dahin, daß die Ziffer 2 des § 4 Abs. 1 der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über die Überprüfung von Feuerungsanlagen vom 2. Juni 1987, LGBl. 8100/1-0, als gesetzwidrig aufgehoben werde. Die Aufhebung trete mit Ablauf des 15. Dezember 1990 in Kraft.

Da der vorliegende Fall der Anlaßfall im Sinne des Art. 139 Abs. 6 B-VG ist, war die zitierte Verordnungsbestimmung auf ihn nicht mehr anzuwenden.

Da der angefochtene Bescheid sich unter anderem ausdrücklich auf § 4 Abs. 1 Z. 2 der genannten Verordnung berief und die Meinung vertrat, daß die Bewilligungsvoraussetzungen in dieser Verordnung taxativ aufgezählt seien, so daß dem A mangels Besuches eines Kurses über Rauch- und Abgasmessungen und mangels eines Zeugnisses über eine positiv abgeschlossene Prüfung in diesem Kurs die Aufnahme in die Liste der befugten Gewerbetreibenden versagt werden müsse, erweist sich der angefochtene Bescheid nach Wegfall der genannten Verordnungsstelle als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren war abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988180309.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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