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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
N gegen Bezirksgericht Raab vom 9.Juli 1990, Zl. E 788/90-7, betreffend eine Exekutionsangelegenheit
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Da sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde, sondern gegen einen Gerichtsbeschluß richtet, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180153.X00Im RIS seit
07.09.1990