Entscheidungsdatum
10.10.2016Norm
BDG 1979 §38Spruch
W106 2112286-1/11E
im namen der REpublik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK sowie den fachkundigen Laienrichter Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, Ungargasse 15/1/4, 1030 Wien, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 07.07.2015, GZ 0090-099122-2015-Abf. 03, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung im zweiten Rechtsgang zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK sowie den fachkundigen Laienrichter Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, Ungargasse 15/1/4, 1030 Wien, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 07.07.2015, GZ 0090-099122-2015-Abf. 03, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung im zweiten Rechtsgang zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, BDG 1979 ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
(10.10.2016)
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang (Sachverhalt):römisch eins. Verfahrensgang (Sachverhalt):
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist in die Verwendungsgruppe PT 8 ernannt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist in die Verwendungsgruppe PT 8 ernannt.
Seit 01.09.2007 wurde er im Post-Arbeitsmarkt Ost, vormals Karriere- und Entwicklungscenter, für die Mitarbeit in wechselnden Projekten eingesetzt, vom 02.03.2009 bis 31.01.2011 und vom 01.11.2011 bis 31.03. 2014 arbeitete er im "Projekt Sicherheit".
Nach erfolgreichem Abschluss des Projektes wurden mit Wirksamkeit 01.04.2014 in der dafür zuständigen Organisation, dem Bereich Vertrieb Filialen, eine eigene Organisationseinheit "Security Filialen" mit entsprechenden Arbeitsplätzen in PT 8, Verwendungscode 0866, in der Abteilung Operations, Sicherheitsmanagement eingerichtet.
Mit Wirksamkeit 01.05.2014 wurde der BF der Unternehmenszentrale, Bereich Vertrieb Filialen, Abt. Operations, Security Filialen, auf einen freien Arbeitsplatz PT 8, Code 0866, zur Dienstleistung zugeteilt.
I.2. Mit Bescheid vom 07.07.2015 verfügte die Dienstbehörde die Versetzung des BF auf diesen Arbeitsplatz.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 07.07.2015 verfügte die Dienstbehörde die Versetzung des BF auf diesen Arbeitsplatz.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensmängeln und beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben undrömisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensmängeln und beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und
I.4. Mit Erkenntnis vom 02.09.2015 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.römisch eins.4. Mit Erkenntnis vom 02.09.2015 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
I.5. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision des BF gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.06.2016, Ra 2015/12/0049, Folge und hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.römisch eins.5. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision des BF gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.06.2016, Ra 2015/12/0049, Folge und hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Zum angenommenen Abberufungsinteresse hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ausgehend von dem Umstand, dass dem BF im PAM/KEC eine Dauerverwendung zugewiesen war und weder eine Änderung der Verwaltungsorganisation noch eine organisationsrechtliche Auflassung in Bezug auf diesen Arbeitsplatz festgestellt wurde, ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des BF im Verständnis des § 38 Abs. 3 Z 1 oder 2 BDG nicht vorgelegen war.Zum angenommenen Abberufungsinteresse hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ausgehend von dem Umstand, dass dem BF im PAM/KEC eine Dauerverwendung zugewiesen war und weder eine Änderung der Verwaltungsorganisation noch eine organisationsrechtliche Auflassung in Bezug auf diesen Arbeitsplatz festgestellt wurde, ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des BF im Verständnis des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 BDG nicht vorgelegen war.
Zum angenommenen Zuweisungsinteresse führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein wichtiges Zuweisungsinteresse die Eignung des Beamten für den Zielarbeitsplatz voraussetze, das heißt, dass die gesundheitliche, körperliche und psychische Verfassung des Beamten erwarten lasse, er werde nach einer zumutbaren Ausbildungs- und Einarbeitungsphase die volle Eignung für den Zielarbeitsplatz erlangen. Zu diesen Fragen habe das Bundesverwaltungsgericht keine Beweise aufgenommen. Weiters wäre das "Nichtvorhandensein geeigneter Bewerber" nachzuweisen gewesen.
I.6. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 05.09.2016 mit, dass die Dienststelle des BF, die Einheit "Security Filialen" der Abteilung Operations mit Ablauf des 01.02.2016 aufgelassen worden sei und der BF gemäß § 39 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 23.06.2016 vorerst für drei Monate der Postfiliale XXXX zur Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, im "Fachpostverteildienst" dienstzugeteilt worden sei. Der BF habe jedoch seinen Dienst krankheitsbedingt nicht angetreten und sei deshalb mit 20.07.2016 gemäß § 14 BDG 1979 ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden.römisch eins.6. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 05.09.2016 mit, dass die Dienststelle des BF, die Einheit "Security Filialen" der Abteilung Operations mit Ablauf des 01.02.2016 aufgelassen worden sei und der BF gemäß Paragraph 39, BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 23.06.2016 vorerst für drei Monate der Postfiliale römisch 40 zur Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, im "Fachpostverteildienst" dienstzugeteilt worden sei. Der BF habe jedoch seinen Dienst krankheitsbedingt nicht angetreten und sei deshalb mit 20.07.2016 gemäß Paragraph 14, BDG 1979 ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus.
Demnach ist nunmehr davon auszugehen, dass die Dienststelle des BF "Security Filialen" und somit auch der dem BF mit dem angefochtenen Bescheid zugewiesene Arbeitsplatz in dieser Organisationseinheit infolge einer neuerlichen Organisationsänderung aufgelassen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage ersatzlos aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage ersatzlos aufzuheben ist.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des Paragraph 38, BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 38 BDG 1979 lautet auszugsweise:Paragraph 38, BDG 1979 lautet auszugsweise:
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ....
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
..."
Gemäß § 28 VwGVG ist die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte auf die "Sache" des angefochtenen Bescheides beschränkt.Gemäß Paragraph 28, VwGVG ist die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte auf die "Sache" des angefochtenen Bescheides beschränkt.
In Erkenntnis vom 16.11.2015, Ra 2015/12/0044, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das im Zuge einer Versetzung oder im Zuge einer ihr gleichzuhaltenden qualifizierten Verwendungsänderung abzuführende Verfahren nicht nur die Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz, sondern auch die bescheidförmig zu verfügende Zuweisung eines neuen konkreten Arbeitsplatzes umfasst (hiezu auch VwGH 17.04.2013, 2012/12/0125). Damit konstituiert aber die von der Dienstbehörde getroffene Personalmaßnahme einschließlich des von ihr gewählten Zielarbeitsplatzes die "Sache" ihres Verfahrens, welche gleichzeitig die Grenzen der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG absteckt. Zur Frage, welche Sachlage für das Verwaltungsgericht maßgeblich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausgeführt, dass sich das Verwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich an der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu orientieren hat. Dies gelte auch für Verfahren zur Verfügung einer Personalmaßnahme.In Erkenntnis vom 16.11.2015, Ra 2015/12/0044, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das im Zuge einer Versetzung oder im Zuge einer ihr gleichzuhaltenden qualifizierten Verwendungsänderung abzuführende Verfahren nicht nur die Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz, sondern auch die bescheidförmig zu verfügende Zuweisung eines neuen konkreten Arbeitsplatzes umfasst (hiezu auch VwGH 17.04.2013, 2012/12/0125). Damit konstituiert aber die von der Dienstbehörde getroffene Personalmaßnahme einschließlich des von ihr gewählten Zielarbeitsplatzes die "Sache" ihres Verfahrens, welche gleichzeitig die Grenzen der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG absteckt. Zur Frage, welche Sachlage für das Verwaltungsgericht maßgeblich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausgeführt, dass sich das Verwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich an der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu orientieren hat. Dies gelte auch für Verfahren zur Verfügung einer Personalmaßnahme.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF von seinem bisherigen Arbeitsplatz im Post-Arbeitsmarkt Ost, vormals Karriere- und Entwicklungscenter (Verwendungsgruppe PT 8) abberufen und zur Unternehmenszentrale, Bereich Vertrieb Filialen, Abteilung Operations Sicherheitsmanagement, Security Filialen, auf den Arbeitsplatz Code 0866 "Sonstige angelernte Arbeiter" der Verwendungsgruppe PT 8 versetzt.
Laut Mitteilung der Dienstbehörde vom 05.09.2016 ist der Zielarbeitsplatz, auf welchen der BF mit dem angefochtenen Bescheid hätte versetzt werden sollen, mittlerweile durch eine Organisationsänderung wieder aufgelassen worden. Eine Zuweisung dieses Zielarbeitsplatzes wäre - selbst unter den vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis genannten noch zu treffenden ergänzenden Beweiserhebungen - damit keinesfalls mehr möglich. Das Bundesverwaltungsgericht wäre aber ebenfalls nicht befugt, den angefochtenen Bescheid in Richtung der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes abzuändern, weil es sich damit außerhalb der "Sache" des Verwaltungsverfahrens begeben würde.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 38 BDG ersatzlos aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, BDG ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob infolge des zwischenzeitlich erfolgten Wegfalls des Zielarbeitsplatzes, auf welchen der BF mit dem angefochtenen Bescheid versetzt wurde, eine maßgebliche Änderung der "Sache" des Verwaltungsverfahrens eingetreten ist, anhand der zitierten Rechtsprechung des VwGH gelöst werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob infolge des zwischenzeitlich erfolgten Wegfalls des Zielarbeitsplatzes, auf welchen der BF mit dem angefochtenen Bescheid versetzt wurde, eine maßgebliche Änderung der "Sache" des Verwaltungsverfahrens eingetreten ist, anhand der zitierten Rechtsprechung des VwGH gelöst werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
ersatzlose Behebung, Organisationsänderung, Versetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2112286.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016