TE Vfgh Erkenntnis 1987/12/5 V93/87, V94/87, V95/87, V96/87, V97/87, V98/87, V99/87, V100/87, V101/8

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.1987
beobachten
merken

Index

95 Technik;
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1
B-VG Art144 Abs1
Beschluß der Kammervollversammlung der Ingenieurkammer für Wien. Niederösterreich und Burgenland vom 25.11.1986 über die Kammerumlage 1987 Z2 und Z3
IngKammerG §10 Abs4
IngKammerG §11 Abs4 Z4
IngKammerG §45 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Beschluß der Kammervollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland über die Kammerumlage 1987; der VfGH ist bei Prüfung der Prozeßvoraussetzungen an keine bestimmte Reihenfolge gebunden; im Hinblick auf die generelle Zuständigkeit des Kammervorstandes bietet das IngenieurkammerG keine gesetzliche Grundlage dafür, im Verordnungsweg eine Zuständigkeit des Präsidenten oder des Präsidiums zur Erlassung von Bescheiden betreffend die Kammerumlage zu regeln; ebenso keine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung eines Instanzenzuges innerhalb der Ingenieurkammer; Aufhebung der Z2 und 3 des Abschnittes VI des Beschlusses mangels gesetzlicher Grundlage

Spruch

Z2 und 3 des Abschnittes VI des Beschlusses der Kammervollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. November 1986 über die Kammerumlage 1987 werden als gesetzwidrig aufgehoben. Z2 und 3 des Abschnittes römisch sechs des Beschlusses der Kammervollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. November 1986 über die Kammerumlage 1987 werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Die zwanzig zu B178-197/87 protokollierten Beschwerden bekämpfen den jeweils an den Bf. ergangenen Bescheid des Präsidenten der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit dem die Entrichtung der betragsmäßig bestimmten Kammerumlage 1987 vorgeschrieben wurde. Die Befugnis zur Erlassung dieser Bescheide stützte der Präsident der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland auf Punkt VI Z2 des "Umlagenbeschlusses der Kammervollversammlung vom 25.11.1986". Als Rechtsmittelbelehrung führen die bekämpften Bescheide jeweils aus: "Gegen diesen Bescheid steht binnen zwei Wochen ab Zustellung die Berufung an das Präsidium der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland offen. Einer allfälligen Berufung kommt gemäß Punkt VI 3. des Umlagenbeschlusses keine aufschiebende Wirkung zu."römisch eins. 1.a) Die zwanzig zu B178-197/87 protokollierten Beschwerden bekämpfen den jeweils an den Bf. ergangenen Bescheid des Präsidenten der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit dem die Entrichtung der betragsmäßig bestimmten Kammerumlage 1987 vorgeschrieben wurde. Die Befugnis zur Erlassung dieser Bescheide stützte der Präsident der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland auf Punkt römisch sechs Z2 des "Umlagenbeschlusses der Kammervollversammlung vom 25.11.1986". Als Rechtsmittelbelehrung führen die bekämpften Bescheide jeweils aus: "Gegen diesen Bescheid steht binnen zwei Wochen ab Zustellung die Berufung an das Präsidium der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland offen. Einer allfälligen Berufung kommt gemäß Punkt römisch sechs 3. des Umlagenbeschlusses keine aufschiebende Wirkung zu."

b) Mit den zu B289-309/87 protokollierten Beschwerden bekämpfen die selben zwanzig Bf. sowie ein weiterer die jeweils an sie ergangenen Bescheide des Präsidiums der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit denen den von ihnen entsprechend der Rechtsmittelbelehrung erhobenen Berufungen gegen die Vorschreibung der Kammerumlage für das Jahr 1987 keine Folge gegeben wurde.

2. Die Bf. dieser Verfahren behaupten, in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein, regen dem Inhalt nach die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Beschlusses der Kammervollversammlung der Ingenieurkammer vom 25. November 1986 über die Kammerumlage 1987 an und beantragen, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, in eventu die Beschwerden dem VwGH zur Entscheidung abzutreten.

Der VfGH hat die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

3. Bereits in diesen Beschwerdeverfahren haben der Präsident und das Präsidium der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland in ihren Gegenschriften und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Aufforderung des VfGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit des Beschlusses der Kammervollversammlung der Ingenieurkammer vom 25. November 1986 über die Kammerumlage 1987 Stellung genommen.

4. Der VfGH hat am 1. Oktober 1987 beschlossen, die Gesetzmäßigkeit der Z2 und 3 des Abschnittes VI des Beschlusses der Kammervollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25.11.1986 über die Kammerumlage 1987 von Amts wegen zu prüfen, und zwar mit folgender Begründung: 4. Der VfGH hat am 1. Oktober 1987 beschlossen, die Gesetzmäßigkeit der Z2 und 3 des Abschnittes römisch sechs des Beschlusses der Kammervollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25.11.1986 über die Kammerumlage 1987 von Amts wegen zu prüfen, und zwar mit folgender Begründung:

"1. Die Abschnitte I bis V dieses Beschlusses regeln die Höhe, Fälligkeit und Einhebung der Kammerumlage im Falle der Befugnisverleihung und der Befugniszurücklegung, Meldepflichten zur Bemessung der Kammerumlage und das Aufteilungsverhältnis, wenn mehrere Umlagepflichtige in einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen sind. Der mit 'Verfahren' überschriebene Abschnitt VI des Beschlusses (in Prüfung gezogen werden lediglich Z2 und 3) hat folgenden Wortlaut: "1. Die Abschnitte römisch eins bis römisch fünf dieses Beschlusses regeln die Höhe, Fälligkeit und Einhebung der Kammerumlage im Falle der Befugnisverleihung und der Befugniszurücklegung, Meldepflichten zur Bemessung der Kammerumlage und das Aufteilungsverhältnis, wenn mehrere Umlagepflichtige in einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen sind. Der mit 'Verfahren' überschriebene Abschnitt römisch sechs des Beschlusses (in Prüfung gezogen werden lediglich Z2 und 3) hat folgenden Wortlaut:

  1. '1.'1
    Die gesamte Umlage gelangt zu Jahresbeginn zur Vorschreibung, Umlagennachforderungen können bis zum Ende des 5. Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, vorgeschrieben werden.
  2. 2.Ziffer 2
    Wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens 1 Monat nach Vorschreibung verlangt wird, hat der Präsident einen Bescheid über Art und Ausmaß der Umlagenpflicht zu erlassen.
  3. 3.Ziffer 3
    Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an das Präsidium erhoben werden. Der Erhebung der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  4. 4.Ziffer 4
    Nach Eintritt der Fälligkeit einer Umlage oder eines sonstigen Beitrages (Gebühr) ist der Säumige monatlich zu mahnen.
    Nach zweimaliger fruchtloser Mahnung der bereits fälligen Umlage ist der ausstehende Betrag gemäß §45 Abs3 des Ingenieurkammergesetzes im Wege der politischen Exekution einzubringen.'

Der Beschluß wurde durch Versendung an alle Kammermitglieder (zusammen mit dem Zahlschein für die Kammerumlage) kundgemacht.

2.a) Die in Prüfung gezogenen Z2 und 3 des Abschnittes VI des Umlagenbeschlusses regeln das Verfahren zur bescheidmäßigen Durchsetzung der Umlagepflicht und richten hiefür einen Instanzenzug innerhalb der Ingenieurkammer ein. Da somit Rechte und Pflichten eines nach bestimmten Merkmalen festgelegten Personenkreises, nämlich der Mitglieder der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland geregelt werden, geht der VfGH vorläufig davon aus, daß es sich um eine V iS des Art139 B-VG handelt. 2.a) Die in Prüfung gezogenen Z2 und 3 des Abschnittes römisch sechs des Umlagenbeschlusses regeln das Verfahren zur bescheidmäßigen Durchsetzung der Umlagepflicht und richten hiefür einen Instanzenzug innerhalb der Ingenieurkammer ein. Da somit Rechte und Pflichten eines nach bestimmten Merkmalen festgelegten Personenkreises, nämlich der Mitglieder der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland geregelt werden, geht der VfGH vorläufig davon aus, daß es sich um eine römisch fünf iS des Art139 B-VG handelt.

b) Der VfGH hat zur Prüfung der Prozeßvoraussetzungen im Verordnungsprüfungsverfahren zu beurteilen, ob die zugrundeliegenden Beschwerden zulässig sind. Hiebei ist auch zu untersuchen, ob es sich bei den angefochtenen Bescheiden um letztinstanzliche Bescheide iS des Art144 Abs1 letzter Satz B-VG handelt. Der VfGH geht vorläufig davon aus, daß er bereits zur Beurteilung dieser Frage die in Prüfung gezogenen Bestimmungen anzuwenden hat, sodaß das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig sein dürfte.

3. Verordnungen dürfen nach Art18 Abs2 B-VG nur auf Grund der Gesetze erlassen werden. Dies gilt auch für V beruflicher Selbstverwaltungskörper (vgl. zB VfSlg. 7903/1976, S. 237 f). 3. Verordnungen dürfen nach Art18 Abs2 B-VG nur auf Grund der Gesetze erlassen werden. Dies gilt auch für römisch fünf beruflicher Selbstverwaltungskörper vergleiche zB VfSlg. 7903/1976, Sitzung 237 f).

Das Ingenieurkammergesetz (IKG) scheint davon auszugehen, daß über die Kammerumlage bescheidmäßig abgesprochen werden kann (§11 Abs4 Z4, §45 Abs1 IKG). Dem Gesetz dürfte aber im Hinblick auf die generelle Zuständigkeit des Kammervorstandes (§10 Abs4) weder eine Zuständigkeit des Präsidenten noch eine solche des Präsidiums zur Erlassung derartiger Bescheide zu entnehmen sein. Es scheint insbesondere im hier maßgeblichen Bereich auch keine Zuständigkeitsübertragung an das Präsidium im Sinne des §10 Abs4 Z3 vorzuliegen oder ein Fall einer Entscheidung des Präsidiums nach §10 Abs2 Z2 IKG gegeben zu sein. Zur Einrichtung eines Instanzenzuges dürfte das Gesetz ebenfalls keine Grundlage bieten.

Auch der Präsident sowie das Präsidium der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten räumen in ihren Äußerungen ein, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen ohne gesetzliche Grundlage erlassen wurden; sie begründen das Vorgehen der Vollversammlung lediglich mit Zweckmäßigkeitserwägungen. Der VfGH hegt daher gegen die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen das Bedenken, daß sie ohne jede gesetzliche Grundlage erlassen worden sind."

5. Im Verordnungsprüfungsverfahren wurde von den Beteiligten zur Sache keine Stellungnahme (mehr) abgegeben.

II. Der VfGH hat erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat erwogen:

1. Es ist nichts hervorgekommen, was die Annahmen des VfGH über die Prozeßvoraussetzungen des Verordnungsprüfungsverfahrens widerlegt hätte. Hinzuzufügen ist, daß der VfGH bei Prüfung der Prozeßvoraussetzungen an keine bestimmte Reihenfolge gebunden ist; es wurde daher (nur) eine Prozeßvoraussetzung herausgegriffen und geprüft, ob die angefochtenen Bescheide letztinstanzliche sind. Das Verfahren ist daher zulässig.

2. Das Verordnungsprüfungsverfahren hat nichts ergeben, was die Bedenken des VfGH gegen die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen entkräftet hätte. Auch wenn das Ingenieurkammergesetz eine bescheidmäßige Absprache über die Kammerumlage vorsieht (§11 Abs4 Z4, §45 Abs1 IKG), bietet es im Hinblick auf die generelle Zuständigkeit des Kammervorstandes (§10 Abs4) keine Grundlage, im Verordnungsweg eine Zuständigkeit des Präsidenten oder des Präsidiums zur Erlassung von Bescheiden, wie sie in den Anlaßbeschwerdeverfahren bekämpft werden, zu regeln. Ebensowenig besteht eine gesetzliche Grundlage zur Einrichtung eines Instanzenzuges innerhalb der Ingenieurkammer zur Überprüfung solcher Bescheide.

Die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen sind daher mangels gesetzlicher Grundlage aufzuheben.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Der Ausspruch über die Kundmachung beruht auf Art139 Abs5 B-VG.

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, Ingenieurkammer, Ziviltechniker, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V93.1987

Dokumentnummer

JFT_10128795_87V00093_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten