TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/18 90/05/0001

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland;
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland;
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland;
L82000 Bauordnung;
L82001 Bauordnung Burgenland;
L82201 Aufzug Burgenland;
L82251 Garagen Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §66;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
BauO Bgld 1969 §86 Abs1;
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauO Bgld 1969;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §27;
VwRallg;

Betreff

N gegen Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 10. November 1989, Zl. X-H-36/22-1989, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1) Franz H,

2) Stadtgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister):

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1975, Zl. 2166/74, zu verweisen. Damals wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Gegenstand des damaligen Baubewilligungsverfahrens war ein Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück des nunmehr erstmitbeteiligten Bauwerbers, welches der Beschwerdeführer als nicht zulässig erachtet hatte. Ob dieses Bauvorhaben ausgeführt worden ist oder nicht, kann nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten nicht festgestellt werden. In jenem Baubewilligungsverfahren, welches zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1977, Zl. 700/77, führte, wird von einem bestehenden Objekt ausgegangen, das seiner Figuration nach weitgehend jenem entspricht, welches Gegenstand des erstgenannten Baubewilligungsverfahrens war. Dieses zweite Baubewilligungsverfahren hatte einen Schweinestall als Zubau zum Gegenstand. Mit Erkenntnis vom 28. November 1977 hat der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls den damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Februar 1977 infolge Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten kann nicht entnommen werden, daß die belangte Behörde einen Ersatzbescheid erlassen hat. Der diesem Verfahren zugrundeliegende Bauantrag wurde jedenfalls erst mit Schreiben vom 27. März 1984 zurückgezogen.

Mit Eingabe vom 18. Juni 1982 beantragte der mitbeteiligte Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für den Umbau eines Schweinestalles. Mit Bescheid vom 23. September 1982 erteilte der Bürgermeister die angestrebte Baubewilligung. Über die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung erfolgte der Aktenlage nach keine Entscheidung, vielmehr teilte der Bürgermeister mit einem Schreiben vom 4. März 1983 dem Beschwerdeführer mit, der Bauwerber habe erklärt, das Gebäude an einer anderen Stelle zu errichten. Die Berufung sei daher gegenstandslos geworden. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 13. Mai 1983 wurde sodann eine neuerliche Baubewilligung erteilt. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Gemeinderat mit Bescheid vom 25. Juli 1983 keine Folge. Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung behob die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf mit Bescheid vom 1. September 1983 den Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Der Aktenlage nach erfolgte keine weitere Entscheidung, vielmehr zog der erstmitbeteiligte Bauwerber mit Schreiben vom 27. März 1984 sein Bauansuchen vom 18. Juni 1982 zurück.

Mit einem Ansuchen vom 15. Jänner 1984 beantragte der Erstmitbeteiligte neuerlich die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Schweinestallzubaues, welche sodann mit Bescheid des Bürgermeisters vom 19. März 1984 erteilt worden ist. Über die dagegen erhobene Berufung wurde offensichtlich deshalb nicht entschieden, weil der Erstmitbeteiligte am 18. Juni 1984 sein diesbezügliches Bauansuchen zurückgezogen hatte. Mit Schreiben vom 18. Juni 1984 teilte der Bürgermeister dem Beschwerdeführer mit, daß die Bauansuchen vom 5. März 1976, vom 18. Juni 1982 und vom 15. Jänner 1984 zurückgezogen worden seien und der Erstmitbeteiligte um die neuerliche Kommissionierung sämtlicher nichtbewilligter bzw. geplanter Baumaßnahmen angesucht habe. Diesem Schreiben kann die Rechtsansicht entnommen werden, daß durch die Zurückziehung der Bauansuchen die bisher durchgeführten Verfahren gegenstandslos geworden seien.

Mit Bescheid vom 11. Juli 1984 erteilte der Bürgermeister die baubehördliche Bewilligung für Neu-, Zu- und Umbauten von Objekten, welche den Planunterlagen nach jedenfalls zum Teil schon Gegenstand der genannten Baubewilligungsverfahren waren. Der dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung gab der Gemeinderat mit Bescheid vom 12. September 1984 keine Folge. Auf Grund der vom Beschwerdeführer gegen diese Rechtsmittelentscheidung erhobenen Vorstellung behob die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf mit Bescheid vom 13. November 1984 die Berufungserledigung und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Der Gemeinderat behob daraufhin gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 mit Bescheid vom 8. April 1987 die erstinstanzliche Baubewilligung und verwies die Angelegenheit an die Baubehörde erster Instanz. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens erteilte der Bürgermeister mit Bescheid vom 30. August 1989 neuerlich eine Baubewilligung. Eine vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies der Gemeinderat mit Bescheid vom 5. Oktober 1989 als unbegründet ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wies die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mit der Feststellung ab, daß der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt worden sei.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Über diese Beschwerde und über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Zunächst ist festzustellen, daß der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 24. Jänner 1990 das Vorverfahren eingeleitet und gleichzeitig der belangten Behörde aufgetragen hat, binnen acht Wochen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Hiebei wurde auf die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 und 3 VwGG betreffend die Rechtsfolgen im Falle des Unterbleibens einer fristgerechten Aktenvorlage hingewiesen. Weil offensichtlich nicht sämtliche den Beschwerdefall betreffenden Verwaltungsakten vorgelegt worden sind, ersuchte der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 9. Mai 1990 die mitbeteiligte Stadtgemeinde, binnen drei Wochen sämtliche Bauakten samt Plänen bezüglich des Grundstückes Nr. 711, KG E, vorzulegen. Mit Verfügung vom 19. Juni 1990 erging ein gleichartiges Ersuchen auch an die belangte Behörde. Nachdem auf Grund der zuletzt genannten Verfügung lediglich ein Verwaltungsakt vorgelegt worden war, legte nach einer hg. telefonischen Urgenz der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Schreiben vom 9. Juli 1990 "die restlichen" Bauakten vor. Hiebei wurde bemerkt, daß diese Akten nicht übersendet worden seien, weil die Gemeinde angenommen habe, daß sie im Hinblick auf die vom Bauwerber erklärte Zurückziehung der Baugesuche für das Verfahren ohne Belang seien. Dies trifft jedoch nicht zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1987, Zl. 87/05/0084, Slg. N.F. Nr. 12.599/A, ausgesprochen hat, bedeutet die Zurückziehung des Bauansuchens durch den Bauwerber für einen Nachbarn keine Klaglosstellung. Vielmehr besitzt der Nachbar für den Fall, daß er gegen eine erteilte Baubewilligung eine Berufung eingebracht hat, einen Rechtsanspruch darauf, daß über diese Berufung entschieden wird. Solange eine Berufung anhängig ist, ist aber die Baubehörde erster Instanz nicht befugt, neuerlich in derselben Sache auf Grund eines neuerlichen Antrages des Bauwerbers eine Entscheidung zu treffen. Das gleiche gilt auch dann, wenn nur ein Teil des Bauvorhabens mit dem Projekt ident ist, welches noch Gegenstand einer Berufung ist; erst recht gilt dies für ein anhängiges Vorstellungsverfahren. Der mitbeteiligte Bauwerber dürfte in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 21. April 1975, Zl. 2166/74, mißverstanden haben. Damals hat nämlich der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, daß vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt aus ein Bauwerber berechtigt ist, sein ursprüngliches Bauansuchen nach der Bauverhandlung, aber vor der Bescheiderlassung zurückzuziehen und es zu einem späteren Zeitpunkt, sei es in veränderter oder unveränderter Form, wieder einzubringen. Diese Aussage bezog sich ausdrücklich auf ein Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz. Anders ist dagegen, wie erwähnt, die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Bauwerber im Zuge eines Berufungs- oder Vorstellungsverfahrens sein Bauansuchen zurückzieht. Da sowohl die Gemeindebehörden als auch die belangte Behörde in dieser Beziehung die Rechtslage verkannten, war schon aus diesem Grunde der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Inhaltlich ist zu dem Beschwerdevorbringen noch zu bemerken, daß ein Schweinestall der vorliegenden Art grundsätzlich im Bauland-Dorfgebiet als zulässig anzusehen ist, wenn die Baubehörde jene Umstände beachtet, auf welche schon der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. November 1977, Zl. 700/77, ausdrücklich hingewiesen hat. Hiebei ist es freilich Aufgabe des Bauwerbers, sein Projekt so zu gestalten, daß die Genehmigungsfähigkeit eindeutig zu beurteilen ist, wogegen es nicht Sache der Baubehörde ist, das Projekt erst durch Auflagen so zu modifizieren, daß es sich als genehmigungsfähig erweist; hier wäre es also schon Aufgabe der Baubehörde erster Instanz gewesen, den Bauwerber aufzufordern, sein Projekt entsprechend zu ändern.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Vermindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für nicht erforderliche Beilagen.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Planung Widmung BauRallg3Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenRechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenRechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenZuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenBehörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Anspruch auf Sachentscheidung AllgemeinBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2Zurückziehung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050001.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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