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L85002 Straßen Kärnten;Norm
AVG §56;Betreff
N gegen Kärntner Landesregierung vom 6. März 1990, Zl. 3-Gem-97/2/90, betreffend ein Verfahren nach dem Kärntner Straßengesetz 1978 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister).
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem auf dem Beschluß des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. Dezember 1989 beruhenden Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers "auf Durchführung eines Auflassungsverfahrens und auf Abspruch über Sonderrechte" hinsichtlich des Grundstückes Nr. 1262/4 des Grundbuches über die Kat. Gem. Y "infolge Unzuständigkeit des Gemeinderates ... als unzulässig" zurückgewiesen.
Die Behörde ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides zusammenfassend im wesentlichen davon aus, daß es sich bei der in Rede stehenden Parzelle nie um eine in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallende Gemeindestraße, einen Ortschafts- oder Verbindungsweg im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1978 gehandelt habe, weshalb auch eine meritorische Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers durch den Gemeinderat nicht möglich gewesen sei.
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. März 1990 wurde der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen hat:
Gemäß § 2 Abs. 1 des Kärntner Straßengesetzes 1978 sind öffentliche Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 alle dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die entweder
a)
dem allgemeinen Verkehre nach den Bestimmungen des § 3 ausdrücklich gewidmet worden sind (ausdrückliche Widmung durch Erklärung) oder ...
Zufolge § 3 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/1981 sind öffentliche Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a folgende Straßengruppen in der nachstehenden Reihung:
4.
Gemeindestraßen, das sind jene Straßen, die wegen ihrer Bedeutung für den Verkehr oder die Wirtschaft der Gemeinde oder größere Teile innerhalb der Gemeinde mit Beschluß des Gemeinderates zu Gemeindestraßen erklärt werden. Als Gemeindestraßen sind jene Straßen zu erklären, die die Verbindung der Gemeinde mit den Nachbargemeinden oder die Verbindung größerer Gebietsteile innerhalb der Gemeinde herstellen;
5.
Ortschaftswege, das sind jene Wege, die die Verbindung von Ortschaften untereinander oder der Ortschaft mit Straßen höherer Straßengruppen, Eisenbahnen, Seen, Flüssen, Bächen und überhaupt mit solchen Objekten herstellen, die allen oder mehreren Bewohnern der Ortschaft zugänglich sein müssen und mit Beschluß des Gemeinderates zu Ortschaftswegen erklärt werden;
6.
Verbindungswege, das sind jene Wege, die überwiegend einem durch den Verlauf des Weges vorausbestimmten Personenkreis dienen oder in dessen Interesse die Verbindung mit Straßen höherer Straßengruppen herstellen und mit Beschluß des Gemeinderates zu Verbindungswegen erklärt werden.
Zufolge § 19 Abs. 2 leg. cit. darf der Gemeinderat Gemeindestraßen, die nicht mehr überwiegend von Gemeindemitgliedern ständig benützt werden oder deren Bedeutung für den Verkehr oder die Wirtschaft der Gemeinde weggefallen ist, mit Verordnung auflassen.
Im § 22 leg. cit. ist vorgesehen, daß über die Erklärung zu Ortschafts- und Verbindungswegen, über ihre Auflassung, Herstellung und Erhaltung der Gemeinderat beschließt.
Der Beschwerdeführer hat in der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Eingabe den Antrag "auf Durchführung des Auflassungsverfahrens und nachträgliche Zustellung eines Bescheides" gestellt, mit welchem über seine "Sonderrechte" an "diesem öffentlichen Weg" entschieden werde.
Wie sich aus § 19 Abs. 2 leg. cit. ergibt und vom Gerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 88/05/0104, unter Berufung auf die Vorjudikatur ausgesprochen worden ist, stellt die Auflassung eines öffentlichen Weges ihrer rechtlichen Natur nach eine Verordnung dar, welche sich an die Allgemeinheit richtet. Der Antrag des Beschwerdeführers war also auf die Erlassung einer Verordnung gerichtet, was aber insofern von entscheidender Bedeutung ist, als auch jenen Personen, die durch einen derartigen Verwaltungsakt möglicherweise betroffen werden, nach den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - kein auf dem Verwaltungsweg verfolgbarer Anspruch auf Erlassung solcher Akte zusteht (vgl. dazu u. a. den hg. Beschluß vom 10. Februar 1976, Slg. N. F. Nr. 8987/A), sodaß der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung seines diesbezüglichen Antrages schon aus diesem Grunde in keinem Recht verletzt worden ist.
An diesem Beurteilungsergebnis kann auch der Umstand nichts ändern, daß sich der Beschluß, mit dem die öffentliche Straße aufgelassen wird, in jenen Fällen, in welchen jemandem an dem aufzulassenden Weg ein Sonderrecht zusteht, von der Rechtssphäre dieser Person aus betrachtet als ein individueller Verwaltungsakt (Bescheid) erweist (vgl. dazu nochmals das erwähnte hg. Erkenntnis vom 20. September 1988), weil die bescheidmäßige Entscheidung über Sonderrechte einen Beschluß über die Auflassung einer öffentlichen Straße, also nach dem Vorgesagten eine Verordnung vorausgesetzt hätte, auf deren Erlassung dem Beschwerdeführer aber kein Rechtsanspruch zusteht.
Die belangte Aufsichtsbehörde hat daher dadurch, daß sie der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde keine Folge gegeben hat, keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt, wobei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen berechtigt gewesen, die Feststellung zu beantragen, daß die in Rede stehende Fläche öffentliches Gut sei, entgegnet werden muß, daß er in seiner vorstehend bereits teilweise wörtlich wiedergegebenen Eingabe vom 12. März 1980, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, ausdrücklich "den formellen Antrag auf Durchführung des Auflassungsverfahrens und nachträgliche Zustellung eines Bescheides" gestellt hat, "worin über meine Sonderrechte" an "diesem öffentlichen Weg entschieden wird". Er hat also nicht die Feststellung begehrt, "daß die Fläche öffentliches Gut ist".
Unter diesen Umständen erweist sich die vorliegende Beschwerde schon aus dem angeführten Grunde als unbegründet, weshalb nicht mehr darauf einzugehen war, ob es sich bei der in Rede stehenden Grundfläche überhaupt um eine solche handelt, welche entsprechend der Regelung des § 3 Abs. 1 Z. 4 bis 6 des Kärntner Straßengesetzes 1978 durch Beschluß des Gemeinderates zu einer Gemeindestraße, einem Ortschafts- oder Verbindungsweg, also zu einer öffentlichen Straße erklärt worden ist, was im Sinne des § 5 Abs. 1 leg. cit. Voraussetzung für die Auflassung wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planungswesen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050080.X00Im RIS seit
11.07.2001