TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/19 89/03/0168

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Vorarlberg vom 10. März 1989, Zl. Ib-780-3/88, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft B erkannte mit Straferkenntnis vom 20. Juli 1988 den Beschwerdeführer schuldig, er habe als verantwortliche Person unter der Bezeichnung "XY-Taxi" mit der amtlichen Rufnummer nnn 1) mit einem dem Kennzeichen und der Type nach bestimmten Fahrzeug, auf dessen Dach ein Schild mit der Bezeichnung "XY-Taxi, Tel. nnn" angebracht gewesen sei, am 22.4.1988 um 08.30 Uhr und am 3.5.1988 um 14.20 Uhr beim Taxistandplatz am Bahnhof B Kundenwerbung betrieben, 2) im amtlichen Telefonbuch für Vorarlberg 1988/89, welches seit 1.4.1988 bei den Postämtern im Bezirk B zum Verkauf örtlich erhältlich sei, auf Seite zzz durch die Eintragung N, Taxi, A, X-Gasse, nnn, Kundendienste angeboten, 3) im amtlichen Telefonbuch für Vorarlberg 1988/89, welches seit dem am 1.4.1988 bei den Postämtern des Bezirkes B zum Verkauf erhältlich sei, auf Seite zzz durch die Eintragung Taxi am Bahnhof, A, X-Gasse 24, nnn, Taxikundendienste angeboten, 4) im Objekt B, Y-Gasse 24, am 5.5.1988 um 11.35 Uhr unter der amtlichen Telefonnummer nnn, mit den Worten geantwortet:

"XY-Taxi", 5) Kundenwerbung durch die Anbringung von Werbestreifen mit der Aufschrift "XY-Taxi, B, Tel. nnn" an jenen Orten und zu jenem Zeitpunkt, wie dies aus dem Bericht des Gendarmeriepostens B vom 24.6.1988, welcher Bestandteil dieses Bescheides sei, hervorgehe, betrieben und dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er an den oben angeführten Orten und an den oben angeführten Zeitpunkten die Beförderung von Personen durch Taxifahrzeuge angeboten habe, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Konzession gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 GewO 1973 begangen, weshalb über ihn gemäß § 366 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe von S 25.000,-- (Ersatzarreststrafe 42 Tage) verhängt wurde. In der Begründung des Straferkenntnisses führte die Behörde unter anderem aus, dem Akt liege eine Kopie des Konzessionsdekretes der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 1. Juli 1988 bei, aus welcher hervorgehe, daß der Beschwerdeführer zur Ausübung des Taxi-Gewerbes im Standort C, Z-Gasse 446, berechtigt sei. Da der Beschwerdeführer in C ein Taxiunternehmen besitze, könne gefolgert werden, daß es sich beim "XY-Taxi" um ein selbständiges Taxiunternehmen, nämlich um einen Zweitbetrieb des Beschwerdeführers, handle. Die Vermutung der Behörde, daß es sich bei dem "XY-Taxi" um einen Zweitbetrieb des Beschwerdeführers handle, werde auch dadurch bestätigt, daß die Rechnungen von "XY-Taxi" an das Taxiunternehmen des Beschwerdeführers in C gerichtet seien.

Der gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung gab der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 10. März 1989 insoweit Folge, als die Geldstrafe auf S 15.000,-- und die Ersatzarreststrafe auf 25 Tage herabgesetzt und das Wort "Verkauf" in den Spruchpunkten 2 und 3 auf "Kauf" geändert sowie im Spruchpunkt 5 das Datum des Gendarmerieberichtes auf 24.5.1988 berichtigt wurden. Im übrigen wurde das Straferkenntnis der Erstinstanz vom Landeshauptmann bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, "der ihm angelasteten Übertretung nicht schuldig erkannt und dadurch ihretwegen auch nicht bestraft bzw. eventualiter angemessen bestraft zu werden", verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, es sei ihm mit Konzessionsdekret der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 1. Juli 1980 die Konzession zur Ausübung des Taxi-Gewerbes gemäß § 3 lit. c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes (nunmehr § 3 Abs. 1 lit. c leg. cit.) im Standort C, Z-Gasse 446, erteilt worden. Mit einem weiteren Konzessionsdekret der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 3. Mai 1982 habe er die Konzession zur Ausübung des Taxi-Gewerbes gemäß der angeführten Gesetzesstelle, beschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens mit neun Sitzplätzen einschließlich Lenkersitz, mit dem Standort in der Gemeinde D, W-Gasse 56, erhalten. Dieses Vorbringen entspricht im übrigen der Aktenlage und blieb von der belangten Behörde unbestritten (Fotokopien der beiden Konzessionsdekrete wurden vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegt und befinden sich auch bei den Verwaltungsstrafakten - Aktenseiten 53 und 55). Er habe das Taxi-Gewerbe nicht unbefugt ausgeübt und mit dem ihm zur Last gelegten Verhalten nicht gegen § 366 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 GewO 1973 verstoßen.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. Die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit haftet dem angefochtenen Bescheid (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11525/A, wonach der Verwaltungsgerichtshof eine für die Entscheidung im Rahmen der Beschwerdepunkte maßgebende inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch dann aufzugreifen hat, wenn sie vom Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch nach dem Inhalt der Beschwerde geltend gemacht wurde - was nach dem Vorgesagten im Beschwerdefall aber ohnehin nicht zutrifft) aus folgenden Gründen an:

Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 leg. cit. zur Last gelegt. Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist, wer ein konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z. 2) ohne die erforderliche Konzession ausübt. Den Tatbestand nach dieser Bestimmung erfüllt somit (nur) derjenige, der ein konzessioniertes Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Konzession zu besitzen. Unerläßliche Voraussetzung für das Vorliegen einer unbefugten Gewerbeausübung im Sinne des § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 ist demnach - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 7. Mai 1982, Zl. 04/1142/80, Slg. Nr. 10726/A (nur Rechtssatz), unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung dargetan hat - der Mangel jeglicher Gewerbeberechtigung für die Tätigkeit, die den Gegenstand der unbefugten Gewerbeausübung bilden soll. Der bloße Umstand, daß die gewerbliche Tätigkeit nicht vom Standort aus betrieben wird, macht diese Tätigkeit nicht zu einer unbefugten. In diesem Umstand kann allenfalls die Verletzung anderer gewerberechtlicher Vorschriften, etwa in Ansehung weiterer Betriebsstätten oder einer Verlegung des Betriebes, gelegen sein, was jedoch im Beschwerdefall nicht zu untersuchen war. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Die belangte Behörde verkannte demnach die Rechtslage, wenn sie dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 anlastete und ihn deswegen bestrafte. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, wobei sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen erübrigte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens hat nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand zum Gegenstand. Die in dreifacher Ausfertigung einzubringende Beschwerde war pro Ausfertigung mit S 120,-- zu vergebühren. Als Beilage zur Beschwerde war lediglich der angefochtene Bescheid in einfacher Ausfertigung beizubringen, für die nicht mehr als S 180,-- Stempelgebühren zuzusprechen waren (vgl. § 14 TP 5 des Gebühren-Gesetzes 1957 in der geltenden Fassung).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030168.X00

Im RIS seit

19.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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