TE Bvwg Erkenntnis 2016/10/17 W213 2008955-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2016
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Entscheidungsdatum

17.10.2016

Norm

AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
GehG §113 Abs10
GehG §113 Abs12
GehG §175 Abs79 Z2
GehG §175 Abs79 Z3
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 113 gültig von 11.11.2014 bis 11.02.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015
  2. GehG § 113 gültig von 31.08.2010 bis 10.11.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GehG § 113 gültig von 31.08.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  4. GehG § 113 gültig von 01.05.2004 bis 30.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  5. GehG § 113 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  6. GehG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  7. GehG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. GehG § 113 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. GehG § 113 gültig von 01.09.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  10. GehG § 113 gültig von 10.08.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. GehG § 113 gültig von 29.05.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  12. GehG § 113 gültig von 01.07.1998 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  13. GehG § 113 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  14. GehG § 113 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  15. GehG § 113 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  16. GehG § 113 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  17. GehG § 113 gültig von 17.06.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  18. GehG § 113 gültig von 17.06.1998 bis 16.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. GehG § 113 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  20. GehG § 113 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  21. GehG § 113 gültig von 01.05.1995 bis 16.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  22. GehG § 113 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  23. GehG § 113 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  24. GehG § 113 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  25. GehG § 113 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  26. GehG § 113 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  27. GehG § 113 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  28. GehG § 113 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  29. GehG § 113 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  30. GehG § 113 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  1. GehG § 113 gültig von 11.11.2014 bis 11.02.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015
  2. GehG § 113 gültig von 31.08.2010 bis 10.11.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GehG § 113 gültig von 31.08.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  4. GehG § 113 gültig von 01.05.2004 bis 30.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  5. GehG § 113 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  6. GehG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  7. GehG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. GehG § 113 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. GehG § 113 gültig von 01.09.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  10. GehG § 113 gültig von 10.08.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. GehG § 113 gültig von 29.05.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  12. GehG § 113 gültig von 01.07.1998 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  13. GehG § 113 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  14. GehG § 113 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  15. GehG § 113 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  16. GehG § 113 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  17. GehG § 113 gültig von 17.06.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  18. GehG § 113 gültig von 17.06.1998 bis 16.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. GehG § 113 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  20. GehG § 113 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  21. GehG § 113 gültig von 01.05.1995 bis 16.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  22. GehG § 113 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  23. GehG § 113 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  24. GehG § 113 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  25. GehG § 113 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  26. GehG § 113 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  27. GehG § 113 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  28. GehG § 113 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  29. GehG § 113 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  30. GehG § 113 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  1. GehG § 175 heute
  2. GehG § 175 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2026
  3. GehG § 175 gültig von 30.12.2025 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 175 gültig von 01.07.2025 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. GehG § 175 gültig von 28.12.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  6. GehG § 175 gültig von 10.10.2024 bis 27.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  7. GehG § 175 gültig von 29.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  8. GehG § 175 gültig von 16.11.2023 bis 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  9. GehG § 175 gültig von 01.07.2023 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2023
  10. GehG § 175 gültig von 30.12.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2022
  11. GehG § 175 gültig von 30.12.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  12. GehG § 175 gültig von 29.07.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  13. GehG § 175 gültig von 11.06.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2022
  14. GehG § 175 gültig von 31.12.2021 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  15. GehG § 175 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2021
  16. GehG § 175 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  17. GehG § 175 gültig von 06.05.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2020
  18. GehG § 175 gültig von 05.04.2020 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  19. GehG § 175 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  20. GehG § 175 gültig von 09.07.2019 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  21. GehG § 175 gültig von 25.04.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  22. GehG § 175 gültig von 25.04.2019 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2019
  23. GehG § 175 gültig von 23.12.2018 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  24. GehG § 175 gültig von 23.12.2018 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  25. GehG § 175 gültig von 15.08.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  26. GehG § 175 gültig von 15.08.2018 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  27. GehG § 175 gültig von 18.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  28. GehG § 175 gültig von 18.05.2018 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  29. GehG § 175 gültig von 17.05.2018 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  30. GehG § 175 gültig von 17.05.2018 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  31. GehG § 175 gültig von 29.12.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  32. GehG § 175 gültig von 29.12.2017 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  33. GehG § 175 gültig von 16.09.2017 bis 28.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  34. GehG § 175 gültig von 16.09.2017 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  35. GehG § 175 gültig von 31.12.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  36. GehG § 175 gültig von 31.12.2016 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  37. GehG § 175 gültig von 07.12.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  38. GehG § 175 gültig von 07.12.2016 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2016
  39. GehG § 175 gültig von 31.07.2016 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  40. GehG § 175 gültig von 29.12.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  41. GehG § 175 gültig von 18.06.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  42. GehG § 175 gültig von 12.02.2015 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  43. GehG § 175 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  44. GehG § 175 gültig von 14.01.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2015
  45. GehG § 175 gültig von 18.02.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  46. GehG § 175 gültig von 01.01.2014 bis 17.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013
  47. GehG § 175 gültig von 01.01.2014 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  48. GehG § 175 gültig von 28.12.2013 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  49. GehG § 175 gültig von 28.11.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013
  50. GehG § 175 gültig von 29.12.2012 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  51. GehG § 175 gültig von 15.06.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  52. GehG § 175 gültig von 24.05.2012 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  53. GehG § 175 gültig von 25.04.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  54. GehG § 175 gültig von 29.12.2011 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  55. GehG § 175 gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  56. GehG § 175 gültig von 31.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  57. GehG § 175 gültig von 14.01.2010 bis 30.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2010
  58. GehG § 175 gültig von 31.12.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  59. GehG § 175 gültig von 31.12.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  60. GehG § 175 gültig von 01.09.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2009
  61. GehG § 175 gültig von 01.09.2009 bis 03.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  62. GehG § 175 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2009
  63. GehG § 175 gültig von 04.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2009
  64. GehG § 175 gültig von 30.12.2008 bis 03.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  65. GehG § 175 gültig von 29.12.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  66. GehG § 175 gültig von 01.08.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  67. GehG § 175 gültig von 28.12.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  68. GehG § 175 gültig von 28.07.2006 bis 27.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  69. GehG § 175 gültig von 25.07.2006 bis 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2006
  70. GehG § 175 gültig von 31.12.2005 bis 24.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  71. GehG § 175 gültig von 10.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  72. GehG § 175 gültig von 28.04.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2005
  73. GehG § 175 gültig von 31.12.2004 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  74. GehG § 175 gültig von 16.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  75. GehG § 175 gültig von 31.12.2003 bis 15.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  76. GehG § 175 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  77. GehG § 175 gültig von 15.02.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  78. GehG § 175 gültig von 10.08.2002 bis 14.02.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  79. GehG § 175 gültig von 29.05.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  80. GehG § 175 gültig von 29.12.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  81. GehG § 175 gültig von 01.08.2001 bis 28.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  82. GehG § 175 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  83. GehG § 175 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  84. GehG § 175 gültig von 30.12.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  85. GehG § 175 gültig von 12.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
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  89. GehG § 175 gültig von 18.08.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  1. GehG § 175 heute
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  5. GehG § 175 gültig von 28.12.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
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  7. GehG § 175 gültig von 29.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  8. GehG § 175 gültig von 16.11.2023 bis 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  9. GehG § 175 gültig von 01.07.2023 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2023
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  11. GehG § 175 gültig von 30.12.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  12. GehG § 175 gültig von 29.07.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  13. GehG § 175 gültig von 11.06.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2022
  14. GehG § 175 gültig von 31.12.2021 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
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  28. GehG § 175 gültig von 18.05.2018 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  29. GehG § 175 gültig von 17.05.2018 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  30. GehG § 175 gültig von 17.05.2018 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  31. GehG § 175 gültig von 29.12.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
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  39. GehG § 175 gültig von 31.07.2016 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  40. GehG § 175 gültig von 29.12.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  41. GehG § 175 gültig von 18.06.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  42. GehG § 175 gültig von 12.02.2015 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  43. GehG § 175 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  44. GehG § 175 gültig von 14.01.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2015
  45. GehG § 175 gültig von 18.02.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  46. GehG § 175 gültig von 01.01.2014 bis 17.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013
  47. GehG § 175 gültig von 01.01.2014 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  48. GehG § 175 gültig von 28.12.2013 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  49. GehG § 175 gültig von 28.11.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013
  50. GehG § 175 gültig von 29.12.2012 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  51. GehG § 175 gültig von 15.06.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  52. GehG § 175 gültig von 24.05.2012 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  53. GehG § 175 gültig von 25.04.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  54. GehG § 175 gültig von 29.12.2011 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  55. GehG § 175 gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  56. GehG § 175 gültig von 31.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  57. GehG § 175 gültig von 14.01.2010 bis 30.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2010
  58. GehG § 175 gültig von 31.12.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  59. GehG § 175 gültig von 31.12.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  60. GehG § 175 gültig von 01.09.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2009
  61. GehG § 175 gültig von 01.09.2009 bis 03.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  62. GehG § 175 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2009
  63. GehG § 175 gültig von 04.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2009
  64. GehG § 175 gültig von 30.12.2008 bis 03.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  65. GehG § 175 gültig von 29.12.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  66. GehG § 175 gültig von 01.08.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  67. GehG § 175 gültig von 28.12.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  68. GehG § 175 gültig von 28.07.2006 bis 27.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  69. GehG § 175 gültig von 25.07.2006 bis 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2006
  70. GehG § 175 gültig von 31.12.2005 bis 24.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  71. GehG § 175 gültig von 10.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  72. GehG § 175 gültig von 28.04.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2005
  73. GehG § 175 gültig von 31.12.2004 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  74. GehG § 175 gültig von 16.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  75. GehG § 175 gültig von 31.12.2003 bis 15.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  76. GehG § 175 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  77. GehG § 175 gültig von 15.02.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  78. GehG § 175 gültig von 10.08.2002 bis 14.02.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  79. GehG § 175 gültig von 29.05.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  80. GehG § 175 gültig von 29.12.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  81. GehG § 175 gültig von 01.08.2001 bis 28.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  82. GehG § 175 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  83. GehG § 175 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  84. GehG § 175 gültig von 30.12.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  85. GehG § 175 gültig von 12.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  86. GehG § 175 gültig von 12.08.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  87. GehG § 175 gültig von 14.01.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  88. GehG § 175 gültig von 01.09.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  89. GehG § 175 gültig von 18.08.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999

Spruch

W213 2008955-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Rechnungshofes vom 09.04.2014, GZ. 503.715/028-1A2/14, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Rechnungshofes vom 09.04.2014, GZ. 503.715/028-1A2/14, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat des Rechnungshofes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 04.06.2010 beantragte er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages wegen Anrechnung von Zeiten die er vor seinem

18. Geburtstag zurückgelegt habe. Mit Schreiben vom sein 20.10.2010 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde unter Hinweis auf § 113 Abs. 12 GehG aufgefordert, seinen Antrag unter Verwendung des in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Formulares einzubringen, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass der Antrag widrigenfalls zurückgewiesen würde.18. Geburtstag zurückgelegt habe. Mit Schreiben vom sein 20.10.2010 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde unter Hinweis auf Paragraph 113, Absatz 12, GehG aufgefordert, seinen Antrag unter Verwendung des in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Formulares einzubringen, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass der Antrag widrigenfalls zurückgewiesen würde.

Mit Schreiben vom 28.11.2010 brachte der Beschwerdeführer unter Punkt I. vor, dass er am 04.06.2010 die Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr beantragt habe. Unter Hinweis auf den oben genannten Verbesserungsauftrag der belangten Behörde bestand er darauf, dass der am 04.06.2010 ohne Verwendung des Formulars gestellte Antrag behandelt werde.Mit Schreiben vom 28.11.2010 brachte der Beschwerdeführer unter Punkt römisch eins. vor, dass er am 04.06.2010 die Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr beantragt habe. Unter Hinweis auf den oben genannten Verbesserungsauftrag der belangten Behörde bestand er darauf, dass der am 04.06.2010 ohne Verwendung des Formulars gestellte Antrag behandelt werde.

Unter Punkt II. dieses Schreibens brachte er ein Eventualbegehren ein. Darin führte er aus, dass er seinen Antrag nunmehr unter Verwendung des gesetzlich vorgesehenen Formulares einbringe, jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Antrag vom 04.06.2010 nicht stattgegeben werde. Gebe die Dienstbehörde dem ursprünglichen Primärantrag statt, wäre das Eventualbegehren gegenstandslos.Unter Punkt römisch zwei. dieses Schreibens brachte er ein Eventualbegehren ein. Darin führte er aus, dass er seinen Antrag nunmehr unter Verwendung des gesetzlich vorgesehenen Formulares einbringe, jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Antrag vom 04.06.2010 nicht stattgegeben werde. Gebe die Dienstbehörde dem ursprünglichen Primärantrag statt, wäre das Eventualbegehren gegenstandslos.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Ihr Antrag vom 04.06.2010, ergänzt durch ihr Schreiben vom 28.11.2010, betreffend Richtigstellung des Vorrückungsstichtages, wird gemäß § 113 Abs. 12 des GehGes in der Fassung BGBl.I Nr. 82/2010 i.V.m. § 13 Abs. 3 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 zurückgewiesen.""Ihr Antrag vom 04.06.2010, ergänzt durch ihr Schreiben vom 28.11.2010, betreffend Richtigstellung des Vorrückungsstichtages, wird gemäß Paragraph 113, Absatz 12, des GehGes in der Fassung BGBl.I Nr. 82 aus 2010, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, zurückgewiesen."

In der Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde über einen Eventualantrag solange nicht entstehen könne, als der Primärantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden sei.

Es bestehe keine Grundlage für die vom Beschwerdeführer beantragte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf Grundlage der alten, bis 31.12.2003 geltenden Rechtslage und ohne Verwendung des in BGBl. I Nr. 82/2010 vorgesehenen Formulares. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass nach der "alten Rechtslage" (bis 31.12.2003) keine Möglichkeit für die gewünschte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bestehe. Vielmehr habe der Antragsteller nur die Wahl den alten Stichtag beizubehalten oder eine Neuberechnung nach der neuen Rechtslage (gemäß BGBl. I Nr. 82/2010) zu beantragen.Es bestehe keine Grundlage für die vom Beschwerdeführer beantragte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf Grundlage der alten, bis 31.12.2003 geltenden Rechtslage und ohne Verwendung des in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, vorgesehenen Formulares. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass nach der "alten Rechtslage" (bis 31.12.2003) keine Möglichkeit für die gewünschte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bestehe. Vielmehr habe der Antragsteller nur die Wahl den alten Stichtag beizubehalten oder eine Neuberechnung nach der neuen Rechtslage (gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,) zu beantragen.

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 04.06.2010, ergänzt durch sein Schreiben vom 28.11.2010, die Anrechnung von Zeiten vor dem (vollendeten) 18. Lebensjahr bzw. die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung dieser Zeiten beantragt.

Derartige Anträge seien nach § 113 Abs. 12 GehG unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festgelegten Formulars zu stellen. Wer den Antrag ohne Verwendung dieses Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, sei § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden.Derartige Anträge seien nach Paragraph 113, Absatz 12, GehG unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festgelegten Formulars zu stellen. Wer den Antrag ohne Verwendung dieses Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, sei Paragraph 13, Absatz 3, AVG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG habe die Behörde dem Einschreiter aufzutragen, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG habe die Behörde dem Einschreiter aufzutragen, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Dem Beschwerdeführer sei daher mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2010 aufgetragen worden binnen sechs Wochen den Antrag unter Verwendung des beigelegten Formulars (§ 113 Abs. 12 GehG) erneut einzubringen.Dem Beschwerdeführer sei daher mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2010 aufgetragen worden binnen sechs Wochen den Antrag unter Verwendung des beigelegten Formulars (Paragraph 113, Absatz 12, GehG) erneut einzubringen.

Der Beschwerdeführer sei diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, da er auf der Behandlung des ursprünglich ohne Formular gestellten Antrages vom 04.06.2010 beharrt habe. Dieser Antrag sei daher als mangelhaft zurückzuweisen. Da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde über einen Eventualantrag solange nicht entstehen könne, als der Primärantrag nicht recht rechtskräftig abgewiesen worden sei, sei auf die vom Beschwerdeführer gestellten Eventualbegehren nicht einzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 und 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG, wobei er nach Darstellung der materiellrechtlichen Grundlagen seines Begehrens ausführte, dass der angefochtene Bescheid den Primärantrag nicht abweise, sondern nur zurückweise. Es sei daher ausgeschlossen, den angefochtenen Bescheid als abweisende Sachentscheidung zu deuten. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis GZ. 2012/12/0007 erkannt, dass die Richtlinie 2000/78/EG mit der Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 unzulänglich umgesetzt worden sei. Sie habe daher weiterhin Vorrang vor der innerstaatlichen Bestimmung. Diese seien nur in jener Gestalt anwendbar, der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht stehen würden.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und 132 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wobei er nach Darstellung der materiellrechtlichen Grundlagen seines Begehrens ausführte, dass der angefochtene Bescheid den Primärantrag nicht abweise, sondern nur zurückweise. Es sei daher ausgeschlossen, den angefochtenen Bescheid als abweisende Sachentscheidung zu deuten. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis GZ. 2012/12/0007 erkannt, dass die Richtlinie 2000/78/EG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, unzulänglich umgesetzt worden sei. Sie habe daher weiterhin Vorrang vor der innerstaatlichen Bestimmung. Diese seien nur in jener Gestalt anwendbar, der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht stehen würden.

Die belangte Behörde stütze die Zurückweisung darauf, dass er ihrem Verbesserungsauftrag vom 20.10.2010 nicht nachgekommen sei, da er auf der Behandlung seines ursprünglichen ohne Formular gestellten Antrages vom 04.06.2010 beharrt hätte. Die von der belangten Behörde zur Anwendung gebrachten Formerfordernisse seien erst der späteren Dienstrechtsnovelle BGBl. I Nr. 82/2010 entsprungen, ihr den gegenständlichen Antrag nur anzuwenden gewesen seien, wenn der Beschwerdeführer "einen korrekten Antrag nach § 113 Abs. 10 und 12 GehG" gestellt hätte. Obwohl er der Meinung gewesen sei, dass die Formerfordernisse nicht anzuwenden gewesen wären, sei er dem Verbesserungsauftrag nachgekommen. Dabei habe er klargestellt, dass er auf der Behandlung seines ursprünglichen ohne Formular eingebrachten Antrages weiterhin bestehe. Zusätzlich habe er - für den Fall, dass die belangte Behörde diesem Antrag nicht stattgegeben würde - in seinem Antrag auch mithilfe des Formulars eingebracht. Damit gelte nicht nur sein ursprünglicher Antrag, sondern auch der Eventualantrag als am 04.06.2010 "ursprünglich richtig eingebracht" (§ 113 Abs. 12 letzter Satz GehG).Die belangte Behörde stütze die Zurückweisung darauf, dass er ihrem Verbesserungsauftrag vom 20.10.2010 nicht nachgekommen sei, da er auf der Behandlung seines ursprünglichen ohne Formular gestellten Antrages vom 04.06.2010 beharrt hätte. Die von der belangten Behörde zur Anwendung gebrachten Formerfordernisse seien erst der späteren Dienstrechtsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, entsprungen, ihr den gegenständlichen Antrag nur anzuwenden gewesen seien, wenn der Beschwerdeführer "einen korrekten Antrag nach Paragraph 113, Absatz 10 und 12 GehG" gestellt hätte. Obwohl er der Meinung gewesen sei, dass die Formerfordernisse nicht anzuwenden gewesen wären, sei er dem Verbesserungsauftrag nachgekommen. Dabei habe er klargestellt, dass er auf der Behandlung seines ursprünglichen ohne Formular eingebrachten Antrages weiterhin bestehe. Zusätzlich habe er - für den Fall, dass die belangte Behörde diesem Antrag nicht stattgegeben würde - in seinem Antrag auch mithilfe des Formulars eingebracht. Damit gelte nicht nur sein ursprünglicher Antrag, sondern auch der Eventualantrag als am 04.06.2010 "ursprünglich richtig eingebracht" (Paragraph 113, Absatz 12, letzter Satz GehG).

Der Beschwerdeführer beantragte daher

1. a) das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2, 3 und 7 VwGVG über seinen Antrag vom 04.06.2010, allenfalls in der Fassung vom 28.11.2010 in der Sache selbst entscheiden, in eventu1. a) das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, 3 und 7 VwGVG über seinen Antrag vom 04.06.2010, allenfalls in der Fassung vom 28.11.2010 in der Sache selbst entscheiden, in eventu

1. b) den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen und1. b) den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen und

2. in jedem Fall anstelle des Verwaltungsgerichtshofes, der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers gegenständliche Angelegenheit unter der Geschäftszahl 2013/12/0161 gemäß § 5 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten hat, gemäß §§ 47 ff. VwGG erkennen, dass der Rechtsträger der belangten Behörde schuldig sei, die ihm durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.2. in jedem Fall anstelle des Verwaltungsgerichtshofes, der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers gegenständliche Angelegenheit unter der Geschäftszahl 2013/12/0161 gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten hat, gemäß Paragraphen 47, ff. VwGG erkennen, dass der Rechtsträger der belangten Behörde schuldig sei, die ihm durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit hg. Erkenntnis vom 20.01.2015, GZ. W213 200895-1/7E, wurde die Beschwerde hinsichtlich des Punktes 1.a als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich des Punktes 2. Als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.11.2015, GZ. Ra 2015/12/0013, den Ausspruch hinsichtlich des Punktes 1.a Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Hingegen wurde die Revision hinsichtlich des Ausspruches zu Punkt 2. der Beschwerde zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten auf Basis der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit - mangels einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 13 AVG und § 113 GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2010 haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Paragraph 13, AVG und Paragraph 113, GehG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Anbringen

§ 13. ...Paragraph 13, ...

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

....

Vorrückungsstichtag

§ 113 ....Paragraph 113, ....

(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der Paragraphen 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.

(11) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 10 und 12 stellen oder für die gemäß Abs. 10 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,(11) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Absatz 10 und 12 stellen oder für die gemäß Absatz 10, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,

1. sind die §§ 8 und 12 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und1. sind die Paragraphen 8 und 12 Absatz eins, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und

2. ist § 12 Abs. 1a nicht anzuwenden.2. ist Paragraph 12, Absatz eins a, nicht anzuwenden.

(11a) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, sind die Abs. 10 und 11(11a) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, sind die Absatz 10 und 11

1. sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags

2. als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 bestehende2. als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, bestehende

sinngemäß anzuwenden. .....

(12) Anträge gemäß Abs. 10 sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht."(12) Anträge gemäß Absatz 10, sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist Paragraph 13, Absatz 3, AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht."

Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtslage wie folgt festgestellt:

"Aus dem Grunde des § 113 Abs. 12 erster Satz GehG sind lediglich "Anträge gemäß Abs. 10" unter Verwendung des in der erstgenannten Bestimmung umschriebenen Formulares zu stellen. Der in § 113 Abs. 10 GehG beschriebene Antrag ist ein solcher auf "Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010". Gerade auf die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen war der Hauptantrag des Revisionswerbers unter Berücksichtigung des am 28. November 2010 erstatteten Vorbringens aber nicht gerichtet. Jedenfalls für Anträge, die nach der Kundmachung des zuletzt zitierten Bundesgesetzes gestellt wurden und keine Neufestsetzung nach den vorzitierten Regeln anstrebten galten die Formvorschriften des § 113 Abs. 12 GehG somit nicht. Vor diesem Hintergrund ist aber die Regelung des zweiten Satzes leg. cit., soweit sie sich auf vor Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes gestellte Altanträge bezieht, bei verständiger Würdigung und in unionsrechtskonformer Auslegung (vgl. hiezu die tiefer stehenden Ausführungen zur Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union) einschränkend dahingehend zu lesen, dass die dafür festgelegten Formvorschriften nur dann heranzuziehen sind, wenn der Beamte in der Verbesserung seines Altantrages klarstellt, nunmehr die Anwendung des Neurechtes zu begehren. Erklärt er demgegenüber - wie hier der Revisionswerber - Gegenteiliges, so ist der solcherart klargestellte Altantrag wie ein gleichlautender, nicht auf die Anwendung der §§ 8 und 12 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 gerichteter Antrag, welcher den Formvorschriften des § 113 Abs. 12 GehG nicht unterliegt, zu behandeln."Aus dem Grunde des Paragraph 113, Absatz 12, erster Satz GehG sind lediglich "Anträge gemäß Absatz 10, unter Verwendung des in der erstgenannten Bestimmung umschriebenen Formulares zu stellen. Der in Paragraph 113, Absatz 10, GehG beschriebene Antrag ist ein solcher auf "Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der Paragraphen 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 82/2010". Gerade auf die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen war der Hauptantrag des Revisionswerbers unter Berücksichtigung des am 28. November 2010 erstatteten Vorbringens aber nicht gerichtet. Jedenfalls für Anträge, die nach der Kundmachung des zuletzt zitierten Bundesgesetzes gestellt wurden und keine Neufestsetzung nach den vorzitierten Regeln anstrebten galten die Formvorschriften des Paragraph 113, Absatz 12, GehG somit nicht. Vor diesem Hintergrund ist aber die Regelung des zweiten Satzes leg. cit., soweit sie sich auf vor Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes gestellte Altanträge bezieht, bei verständiger Würdigung und in unionsrechtskonformer Auslegung vergleiche hiezu die tiefer stehenden Ausführungen zur Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union) einschränkend dahingehend zu lesen, dass die dafür festgelegten Formvorschriften nur dann heranzuziehen sind, wenn der Beamte in der Verbesserung seines Altantrages klarstellt, nunmehr die Anwendung des Neurechtes zu begehren. Erklärt er demgegenüber - wie hier der Revisionswerber - Gegenteiliges, so ist der solcherart klargestellte Altantrag wie ein gleichlautender, nicht auf die Anwendung der Paragraphen 8 und 12 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, gerichteter Antrag, welcher den Formvorschriften des Paragraph 113, Absatz 12, GehG nicht unterliegt, zu behandeln.

Aus diesen Gründen durfte das Bundesverwaltungsgericht die Zurückweisung des Hauptantrages des Revisionswerbers nicht auf einen unverbesserten Formmangel stützen.

Davon ausgehend könnte sich die Unzulässigkeit des nicht auf § 113 Abs. 10 GehG gestützten gegenständlichen Antrages ausschließlich auf die Rechtskraft des Bescheides vom 28. Mai 1996 und somit auf § 68 Abs. 1 AVG stützen. Hiezu ist Folgendes zu erwägen:Davon ausgehend könnte sich die Unzulässigkeit des nicht auf Paragraph 113, Absatz 10, GehG gestützten gegenständlichen Antrages ausschließlich auf die Rechtskraft des Bescheides vom 28. Mai 1996 und somit auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG stützen. Hiezu ist Folgendes zu erwägen:

Wie schon erwähnt wurde der unter Verwendung des in § 113 Abs. 12 GehG gestellte Antrag des Revisionswerbers als Eventualantrag formuliert. Ein solcher gilt erst im Falle der wirksamen Nichtstattgebung des Hauptantrages als gestellt. Im Hinblick auf die der Beschwerde gegen den Bescheid der Dienstbehörde vom 9. April 2014 zukommende aufschiebende Wirkung war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses somit davon auszugehen, dass der Revisionswerber keinen korrekten Antrag nach § 113 Abs. 10 und 12 GehG gestellt hat. Aus diesem Grunde waren für ihn gemäß § 113 Abs. 11 Z. 1 GehG die §§ 8 und 12 Abs. 1 leg. cit. weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden. Nun mag es durchaus zutreffen, dass sich bei bloßer Betrachtung der innerstaatlichen Rechtslage in Ansehung der hier strittigen, vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Revisionswerbers gelegenen Zeiten eine relevante Änderung der Rechtslage zwischen der Erlassung des Bescheides vom 28. Mai 1996 und dem 31. Dezember 2003 nicht ergeben hat.Wie schon erwähnt wurde der unter Verwendung des in Paragraph 113, Absatz 12, GehG gestellte Antrag des Revisionswerbers als Eventualantrag formuliert. Ein solcher gilt erst im Falle der wirksamen Nichtstattgebung des Hauptantrages als gestellt. Im Hinblick auf die der Beschwerde gegen den Bescheid der Dienstbehörde vom 9. April 2014 zukommende aufschiebende Wirkung war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses somit davon auszugehen, dass der Revisionswerber keinen korrekten Antrag nach Paragraph 113, Absatz 10 und 12 GehG gestellt hat. Aus diesem Grunde waren für ihn gemäß Paragraph 113, Absatz 11, Ziffer eins, GehG die Paragraphen 8 und 12 Absatz eins, leg. cit. weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden. Nun mag es durchaus zutreffen, dass sich bei bloßer Betrachtung der innerstaatlichen Rechtslage in Ansehung der hier strittigen, vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Revisionswerbers gelegenen Zeiten eine relevante Änderung der Rechtslage zwischen der Erlassung des Bescheides vom 28. Mai 1996 und dem 31. Dezember 2003 nicht ergeben hat.

Damit ist aber für die Zulässigkeit der Zurückweisung des Hauptantrages des Revisionswerbers nichts gewonnen, weil auch die Anordnung des § 113 Abs. 11 Z. 1 GehG nur vorbehaltlich des Anwendungsvorranges des unionsrechtlichen Verbotes der Altersdiskriminierung nach der RL zu vollziehen ist.Damit ist aber für die Zulässigkeit der Zurückweisung des Hauptantrages des Revisionswerbers nichts gewonnen, weil auch die Anordnung des Paragraph 113, Absatz 11, Ziffer eins, GehG nur vorbehaltlich des Anwendungsvorranges des unionsrechtlichen Verbotes der Altersdiskriminierung nach der RL zu vollziehen ist.

Der nach der in § 113 Abs. 11 Z. 1 GehG verwiesenen Rechtslage bestehende generelle Ausschluss von Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres für die Anrechnung war aber, wie sich bereits aus dem Urteil des EuGH vom 18. Juni 2009, C-88/08, Hütter, ergibt, mit dem Unionsrecht unvereinbar. Aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 11. November 2014, C-530/13, Schmitzer, folgt wiederum, dass die mit der Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 geschaffene Optionsmöglichkeit nicht geeignet war, die schon im Altrecht bestehende Diskriminierung zwischen Altbeamten zu beseitigen. In dem - in Umsetzung des vorzitierten Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union ergangenen - Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Zl. 2014/12/0004, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass zur gebotenen Herstellung der Gleichbehandlung nach dem Alter zwischen im Altsystem privilegierten nichtoptierenden "Altbeamten" und im Altsystem diskriminierten "Altbeamten", die gemäß § 113 Abs. 10 GehG in das sie gleichermaßen diskriminierende Neusystem optiert hatten, die Vorrückungsregel des § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 insoweit verdrängt wird, als sie die oben zweitgenannte Gruppe gegenüber der oben erstgenannten Gruppe weiterhin benachteiligt.Der nach der in Paragraph 113, Absatz 11, Ziffer eins, GehG verwiesenen Rechtslage bestehende generelle Ausschluss von Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres für die Anrechnung war aber, wie sich bereits aus dem Urteil des EuGH vom 18. Juni 2009, C-88/08, Hütter, ergibt, mit dem Unionsrecht unvereinbar. Aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 11. November 2014, C-530/13, Schmitzer, folgt wiederum, dass die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, geschaffene Optionsmöglichkeit nicht geeignet war, die schon im Altrecht bestehende Diskriminierung zwischen Altbeamten zu beseitigen. In dem - in Umsetzung des vorzitierten Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union ergangenen - Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Zl. 2014/12/0004, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass zur gebotenen Herstellung der Gleichbehandlung nach dem Alter zwischen im Altsystem privilegierten nichtoptierenden "Altbeamten" und im Altsystem diskriminierten "Altbeamten", die gemäß Paragraph 113, Absatz 10, GehG in das sie gleichermaßen diskriminierende Neusystem optiert hatten, die Vorrückungsregel des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, insoweit verdrängt wird, als sie die oben zweitgenannte Gruppe gegenüber der oben erstgenannten Gruppe weiterhin benachteiligt.

War aber nach der vorzitierten Rechtsprechung schon eine Diskriminierung zwischen "Altbeamten", die nicht optiert hatten, und solchen, die optiert hatten, nach der RL verboten, so gilt dies umso mehr für Diskriminierungen von nichtoptierenden Altbeamten gegenüber anderen nichtoptierenden Altbeamten, zumal für diese - umso mehr - gilt, dass sie sich in derselben Situation befinden. In Ansehung diskriminierter "Altbeamter", welche nicht optiert haben, gilt, dass die sie diskriminierende Wortfolge "unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten" in § 12 Abs. 1 GehG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung insoweit unangewendet zu bleiben hat, als sie sich diskriminierend auswirkt.War aber nach der vorzitierten Rechtsprechung schon eine Diskriminierung zwischen "Altbeamten", die nicht optiert hatten, und solchen, die optiert hatten, nach der RL verboten, so gilt dies umso mehr für Diskriminierungen von nichtoptierenden Altbeamten gegenüber anderen nichtoptierenden Altbeamten, zumal für diese - umso mehr - gilt, dass sie sich in derselben Situation befinden. In Ansehung diskriminierter "Altbeamter", welche nicht optiert haben, gilt, dass die sie diskriminierende Wortfolge "unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten" in Paragraph 12, Absatz eins, GehG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung insoweit unangewendet zu bleiben hat, als sie sich diskriminierend auswirkt.

Dies entspricht auch dem vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 28. Jänner 2015, Rs C-417/13, Starjakob, Rz 57f, entwickelten Grundsatz, wonach ein diskriminierter Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, vor einer unmittelbaren Geltendmachung seiner Ansprüche aus der Diskriminierung an Verfahren mitzuwirken, die seiner Überleitung in ein gleichfalls diskriminierendes System dienen sollen.

Aus diesen Erwägungen ist mit Ablauf der Umsetzungsfrist der RL und dem damit verbundenen Inkrafttreten des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes aus dem Grunde des Alters gemäß Art. 2 RL eine gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 28. Mai 1996 relevante, die Rechtskraft dieses Bescheides durchbrechende Änderung der Rechtslage auch für nichtoptierende Altbeamte eingetreten (vgl. zu ähnlichen Fragen im Zusammenhang mit der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten den hg. Beschluss vom 16. September 2013, Zl. 2012/12/0051, wenn auch mit abweichendem materiellen Ausgang nach dem hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001, sowie den hg. Beschluss vom 25. März 2015, Zl. 2015/12/0002, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 29. April 1999, C-224/97, Ciola). Diese Rechtskraftsdurchbrechung gilt freilich nur in Ansehung von Bemessungszeiträumen, die nach Ende der Umsetzungsfrist der RL gelegen sind.Aus diesen Erwägungen ist mit Ablauf der Umsetzungsfrist der RL und dem damit verbundenen Inkrafttreten des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes aus dem Grunde des Alters gemäß Artikel 2, RL eine gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 28. Mai 1996 relevante, die Rechtskraft dieses Bescheides durchbrechende Änderung der Rechtslage auch für nichtoptierende Altbeamte eingetreten vergleiche zu ähnlichen Fragen im Zusammenhang mit der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten den hg. Beschluss vom 16. September 2013, Zl. 2012/12/0051, wenn auch mit abweichendem materiellen Ausgang nach dem hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001, sowie den hg. Beschluss vom 25. März 2015, Zl. 2015/12/0002, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 29. April 1999, C-224/97, Ciola). Diese Rechtskraftsdurchbrechung gilt freilich nur in Ansehung von Bemessungszeiträumen, die nach Ende der Umsetzungsfrist der RL gelegen sind.

Hingegen ist in Ansehung von Gehaltsperioden bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der RL keine Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides vom 28. Mai 1996 nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechtes eingetreten (vgl. zu deren Tragweite das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/12/0099, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Wäre demgegenüber ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts der Beschränkung der Anrechnung von Vordienstzeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres entgegengestanden, wäre auch schon der Bescheid vom 28. Mai 1996 als unionsrechtswidrig zu qualifizieren gewesen, was der Revisionswerber dann schon mit Beschwerde gegen diesen Bescheid hätte geltend machen müssen.Hingegen ist in Ansehung von Gehaltsperioden bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der RL keine Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides vom 28. Mai 1996 nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechtes eingetreten vergleiche zu deren Tragweite das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/12/0099, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird). Wäre demgegenüber ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts der Beschränkung der Anrechnung von Vordienstzeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres entgegengestanden, wäre auch schon der Bescheid vom 28. Mai 1996 als unionsrechtswidrig zu qualifizieren gewesen, was der Revisionswerber dann schon mit Beschwerde gegen diesen Bescheid hätte geltend machen müssen.

Nach dem Vorgesagten stand zwar die Rechtskraft des Bescheides vom 28. Mai 1996 einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags mit Wirkung für Bemessungsperioden vor Ablauf der Umsetzungsfrist der RL entgegen, nicht aber einer Neufestsetzung desselben mit Wirkung für Bemessungsperioden danach.

Eine Neufestsetzung im zuletzt aufgezeigten Sinn ist als "Minus" in dem vom Revisionswerber gestellten Hauptantrag enthalten.

Die undifferenzierte Zurückweisung dieses Hauptantrages erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig."

Allerdings ist eine Entscheidung im Sinne des Hauptantrages des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen, weil Sache des angefochtenen Bescheides ausschließlich die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers, nicht aber eine inhaltliche Entscheidung über diesen Antrag gewesen ist.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Beachtung der oben wieder gegebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs inhaltlich über den Hauptantrag des Beschwerdeführers vom 28.10.2010 zu entscheiden haben.

Einer derartigen Entscheidung in der Sache steht auch nicht die durch die Besoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015, entgegen:Einer derartigen Entscheidung in der Sache steht auch nicht die durch die Besoldungsreform 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, entgegen:

Zur Entwicklung der Rechtslage betreffend die Regelungen der besoldungsrechtlichen Stellung nach dem GehG und zur Auslegung der durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I. Nr. 65/2015 bewirkten Rechtslage wird auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, verwiesen.Zur Entwicklung der Rechtslage betreffend die Regelungen der besoldungsrechtlichen Stellung nach dem GehG und zur Auslegung der durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 65 aus 2015, bewirkten Rechtslage wird auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, verwiesen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis dargelegt hat, könne eine individuelle Berücksichtigung von Zeiten bei Bestandsbeamten, auf welche § 169d Abs. 5 GehG nicht Anwendung findet, jedenfalls nicht im Wege einer individuellen Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters unter Anwendung der für neu ernannte Beamte geltenden Bestimmungen der §§ 8 und 12 GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 erfolgen. Ebensowenig könne - wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt hat - bei der Bemessung der nach Neurecht zustehenden Gehälter für Altbeamte die Richtigkeit der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht als Vorfrage der Gehaltsbemessung nach Neurecht geprüft werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis dargelegt hat, könne eine individuelle Berücksichtigung von Zeiten bei Bestandsbeamten, auf welche Paragraph 169 d, Absatz 5, GehG nicht Anwendung findet, jedenfalls nicht im Wege einer individuellen Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters unter Anwendung der für neu ernannte Beamte geltenden Bestimmungen der Paragraphen 8 und 12 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, erfolgen. Ebensowenig könne - wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt hat - bei der Bemessung der nach Neurecht zustehenden Gehälter für Altbeamte die Richtigkeit der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht als Vorfrage der Gehaltsbemessung nach Neurecht geprüft werden.

Zulässig und zur Geltendmachung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeiten seien weiterhin verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren, welche der Überprüfung der Gestion der Verwaltung bei der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach dem Altrecht dienen. Dies sei bei einem nach § 113 Abs. 10 GehG gestützten Antragsverfahren der Fall, hänge die konkrete Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden nach Altrecht gebührenden Gehaltes doch von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am 1. Jänner 2004 im Altrecht erlangt hatte. Führt die Dienstbehörde auf Grund einer hier beantragten Feststellung sodann eine Neubemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes durch (wozu sie gegebenenfalls verpflichtet sei, was in der Folge auch mit einem Antrag auf Feststellung der Höhe des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht erzwungen werden könnte) bewirke (erst) dieser Umstand, dass das dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegende Gehalt sodann anders (neu) bemessen "wurde". Dieser Umstand habe sodann zu einer rückwirkenden Neufestsetzung der im Neusystem ab dem Zeitpunkt der Überleitung gebührenden Gehälter zu führen.Zulässig und zur Geltendmachung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeiten seien weiterhin verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren, welche der Überprüfung der Gestion der Verwaltung bei der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach dem Altrecht dienen. Dies sei bei einem nach Paragraph 113, Absatz 10, GehG gestützten Antragsverfahren der Fall, hänge die konkrete Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden nach Altrecht gebührenden Gehaltes doch von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am 1. Jänner 2004 im Altrecht erlangt hatte. Führt die Dienstbehörde auf Grund einer hier beantragten Feststellung sodann eine Neubemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes durch (wozu sie gegebenenfalls verpflichtet sei, was in der Folge auch mit einem Antrag auf Feststellung der Höhe des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht erzwungen werden könnte) bewirke (erst) dieser Umstand, dass das dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegende Gehalt sodann anders (neu) bemessen "wurde". Dieser Umstand habe sodann zu einer rückwirkenden Neufestsetzung der im Neusystem ab dem Zeitpunkt der Überleitung gebührenden Gehälter zu führen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage stehen auch die Bestimmungen des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 zweiter Halbsatz GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 einer inhaltlichen Entscheidung nicht entgegen.Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage stehen auch die Bestimmungen des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 zweiter Halbsatz GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, einer inhaltlichen Entscheidung nicht entgegen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufzuheben (vgl. hiezu auch VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002).Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufzuheben vergleiche hiezu auch VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Altersdiskriminierung, ersatzlose Behebung, Formmangel, Rechtslage,
Überleitung, Unionsrecht, Vordienstzeiten, Vorrückungsstichtag -
Neufestsetzung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2008955.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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