Entscheidungsdatum
17.10.2016Norm
BDG 1979 §123 Abs1Spruch
W 136 2132398-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde der Disziplinaranwältin beim Bundeskanzleramt gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundeskanzleramt, Senat III, vom 01.07.2016, GZ 460.111/0004-DK/2016, betreffend Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde der Disziplinaranwältin beim Bundeskanzleramt gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundeskanzleramt, Senat römisch drei, vom 01.07.2016, GZ 460.111/0004-DK/2016, betreffend Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 18.02.2016 langte bei der belangten Behörde eine Disziplinaranzeige ein, wonach XXXX (im Folgenden Disziplinarbeschuldigter - DB) beschuldigt wurde, in seiner Funktion als damaliger Vorgesetzter von Dr. N. dafür mitverantwortlich zu sein, dass bei Auftragserteilung betreffend das Softwaresystem des X-Amtes kein reguläres Vergabeverfahren durchgeführt wurde, obwohl die einzelnen Vergaben bereits in der Frühphase als eine gesamte Vergabe hätten qualifiziert werden müssen und die Ausnahmebestimmung des § 10 BVergG nicht zur Anwendung hätte kommen dürfen, wodurch er gegen seine Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 und 45 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen hätte (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht).1. Am 18.02.2016 langte bei der belangten Behörde eine Disziplinaranzeige ein, wonach römisch 40 (im Folgenden Disziplinarbeschuldigter - DB) beschuldigt wurde, in seiner Funktion als damaliger Vorgesetzter von Dr. N. dafür mitverantwortlich zu sein, dass bei Auftragserteilung betreffend das Softwaresystem des X-Amtes kein reguläres Vergabeverfahren durchgeführt wurde, obwohl die einzelnen Vergaben bereits in der Frühphase als eine gesamte Vergabe hätten qualifiziert werden müssen und die Ausnahmebestimmung des Paragraph 10, BVergG nicht zur Anwendung hätte kommen dürfen, wodurch er gegen seine Dienstpflichten gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2 und 45 Absatz eins, BDG 1979 verstoßen hätte (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht).
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren wegen der im Verdachtsbereich zur Last gelegten Pflichtverletzungen gegen den DB gemäß §§ 123 Abs. 1 iVm 118 Abs. 1 Z 3 und 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 nicht ein.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren wegen der im Verdachtsbereich zur Last gelegten Pflichtverletzungen gegen den DB gemäß Paragraphen 123, Absatz eins, in Verbindung mit 118 Absatz eins, Ziffer 3 und 94 Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 nicht ein.
Begründend wurde nach ausführlicher Darstellung der in der Disziplinaranzeige dargestellten Verdachtsmomente, die sich im Wesentlichen aus einer Prüfung der Innenrevision über das angesprochene Vergabeverfahren ergäben, ausgeführt, dass die Dienstbehörde des DB in der Person des damaligen Sektionschefs am 14.08.2015 durch eine von Dr. N. auftragsgemäß vorgelegte Stellungnahme zur gegenständlichen Auftragsvergabe von den dem DB vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen erfahren habe. Der Sektionschef habe daraufhin in weiterer Folge die Innenrevision mit der Überprüfung der Auftragserteilung beauftragt. Da die Disziplinaranzeige jedoch erst am 18.02.2016 bei der Vorsitzenden der Kommission eingelangt sei und keine sonstigen die Verjährung ausschließenden Handlungen gesetzt worden seien, sei bereits zu diesem Zeitpunkt Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG eingetreten.Begründend wurde nach ausführlicher Darstellung der in der Disziplinaranzeige dargestellten Verdachtsmomente, die sich im Wesentlichen aus einer Prüfung der Innenrevision über das angesprochene Vergabeverfahren ergäben, ausgeführt, dass die Dienstbehörde des DB in der Person des damaligen Sektionschefs am 14.08.2015 durch eine von Dr. N. auftragsgemäß vorgelegte Stellungnahme zur gegenständlichen Auftragsvergabe von den dem DB vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen erfahren habe. Der Sektionschef habe daraufhin in weiterer Folge die Innenrevision mit der Überprüfung der Auftragserteilung beauftragt. Da die Disziplinaranzeige jedoch erst am 18.02.2016 bei der Vorsitzenden der Kommission eingelangt sei und keine sonstigen die Verjährung ausschließenden Handlungen gesetzt worden seien, sei bereits zu diesem Zeitpunkt Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG eingetreten.
3. Gegen diesen Nichteinleitungsbeschluss erhob die Disziplinaranwältin beim Bundeskanzleramt rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit.
Begründend wurde unter Anführung einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die die Frist nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 auslösende Kenntnis der Dienstbehörde von der Dienstpflichtverletzung nicht schon mit der Vorlage der Stellungnahme von Dr. N. sondern frühestens mit Vorlage des Revisionsberichtes an den Sektionschef am 11.11.2015 vorgelegen sei.Begründend wurde unter Anführung einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die die Frist nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 auslösende Kenntnis der Dienstbehörde von der Dienstpflichtverletzung nicht schon mit der Vorlage der Stellungnahme von Dr. N. sondern frühestens mit Vorlage des Revisionsberichtes an den Sektionschef am 11.11.2015 vorgelegen sei.
Da es sich beim Vergaberecht um ein sehr komplexes Rechtsgebiet handle und bei Vorlage der Stellungnahme von Dr. N. eine (Mit)verantwortlichkeit des DB als ihr damaliger Vorgesetzter noch nicht annährend klar gewesen sei, habe der Sektionschef wohl Unregelmäßigkeiten vermutet, diese wären jedoch noch zu gering gewesen, zumal der Sektionschef keine Experte des Bundesvergaberechtes sei. Es sei Telos des Beamtendienstrechtes und Teil der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten erst nach Vorliegen von Expertisen und sorgfältigster Prüfung allenfalls das Disziplinarrecht anzuwenden, weshalb der Sektionschef sich zunächst zur näheren Prüfung der Innenrevision bedient habe. Erst nach Vorliegen des Revisionsberichts zur Sonderprüfung am 11.11.2016 sei klar gewesen, dass - obgleich die Primärverantwortung bei Dr. N. liege, den DB eine Mitverantwortung träfe. Da die Disziplinaranzeige somit binnen offener Frist (bis 12.05.2016) bei der belangten Behörde eingetroffen sei, sei die Nichteinleitung wegen Verjährung rechtswidrig.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde dem BVwG am 12.08.2016 vorgelegt und vom BVwG in weiterer Folge dem DB im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis gebracht.4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde dem BVwG am 12.08.2016 vorgelegt und vom BVwG in weiterer Folge dem DB im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis gebracht.
5. Mit Äußerung des bevollmächtigten Vertreters des DB vom 12.09.2016 wurde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Bereits am 17.07.2015 habe der Sektionschef die Dr. N. aufgefordert, eine Vielzahl von Fragen, die letztlich Gegenstand des nicht nur gegen sie sondern auch gegen den DB geführten Disziplinarverfahrens wurden, zu beantworten. Somit habe bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis eines Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen vorgelegen, sodass der die Verjährung auslösende Zeitpunkt bereits vor dem von der belangten Behörde angenommenen Zeitpunkt läge. Das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis des VwGH vom 17.02.2015 beträfe einen völlig anders gelagerten Sachverhalt. Überdies könne der Zeitpunkt der Kenntnis eines Verdachtes von Pflichtverletzungen nicht an weitere Tätigkeiten geknüpft werden, gehe es doch um ein Wissen um konkrete Umstände. Bereits der Fragenkatalog an Dr. N. zeige, dass der Sektionschef bereits eine konkrete Verdachtslage gehabt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
1.1. Zu der von Sektionschef X. geführten Sektion gehört ua. die Dienstbehörde des DB. Die Kenntnis des Sektionschefs hinsichtlich eines Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung stellt somit die dienstbehördliche Kenntnis derselben im Sinne des § 94 BDG 1979 dar.1.1. Zu der von Sektionschef römisch zehn. geführten Sektion gehört ua. die Dienstbehörde des DB. Die Kenntnis des Sektionschefs hinsichtlich eines Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung stellt somit die dienstbehördliche Kenntnis derselben im Sinne des Paragraph 94, BDG 1979 dar.
1.2.1. Sektionschef X. beauftragte mit Dienstzettel vom 12.07.2015 Abtltr Dr. N. wegen Unklarheiten im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und der bisherigen Abrechnung des sogenannten XXXX Projekts zehn Fragen bis zum 15.08.2015 schriftlich zu beantworten. Ausdrücklich angeführt wurde, dass auf der Grundlage der Stellungnahme entschieden werde, ob die Innenrevision mit einer Sonderprüfung beauftragt werde bzw. ob Verantwortlichkeiten einzelner Funktionsträger releviert werden müssten.1.2.1. Sektionschef römisch zehn. beauftragte mit Dienstzettel vom 12.07.2015 Abtltr Dr. N. wegen Unklarheiten im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und der bisherigen Abrechnung des sogenannten römisch 40 Projekts zehn Fragen bis zum 15.08.2015 schriftlich zu beantworten. Ausdrücklich angeführt wurde, dass auf der Grundlage der Stellungnahme entschieden werde, ob die Innenrevision mit einer Sonderprüfung beauftragt werde bzw. ob Verantwortlichkeiten einzelner Funktionsträger releviert werden müssten.
1.2.2. Die von Abtltr Dr. N. verfasste Stellungnahme vom 27.07.2016 wurde Sektionschef X am 14.08.2015 vorgelegt. In weiterer Folge bearbeitete Sektionschef X die Stellungnahme mit GZ BKA-119.070/0003-I/2015, begonnen am 17.08.2015 und genehmigt am 25.08.2015, aktenmäßig, indem er die Antworten inhaltlich analysierte und schließlich am Ende des Amtsvortrages wörtlich wie folgt ausführt:1.2.2. Die von Abtltr Dr. N. verfasste Stellungnahme vom 27.07.2016 wurde Sektionschef römisch zehn am 14.08.2015 vorgelegt. In weiterer Folge bearbeitete Sektionschef römisch zehn die Stellungnahme mit GZ BKA-119.070/0003-I/2015, begonnen am 17.08.2015 und genehmigt am 25.08.2015, aktenmäßig, indem er die Antworten inhaltlich analysierte und schließlich am Ende des Amtsvortrages wörtlich wie folgt ausführt:
".....Angesichts dieses ersten Ergebnisses einer Vorprüfung anhand der Akteninhalte und nunmehr der Stellungnahme der früheren Abteilungsleiterin, die eine Reihe von objektiv feststellbaren Sachverhalten nicht aufklären konnte, besteht nunmehr der substantiierte Verdacht, dass gegen vergaberechtliche und haushaltsrechtliche Vorschriften mehrfach und in großem Umfang verstoßen wurde.
Es sind daher unverzüglich folgende weitere Schritte zu setzen, um eine detaillierte Entscheidungsgrundlage zu erhalten, wie sie für die allenfalls erforderliche Geltendmachung der dienstrechtlichen Verantwortung notwendig ist:
a) Es ist die Innenrevision mit dem Auftrag zu befassen, die
Vergaben.......
b) Es sind Dr. N. (nochmals) und Dr. F. (Anm. BVwG der DB) mit der
offen gebliebenen aber ganz wesentlichen Frage zu befassen, ob zu
den.......
Abhängig vom Ergebnis dieser beiden Klärungen kann es dann notwendig sein, die vom Dienstweg gebotenen Schritte dann ohne Verzug einzuleiten. Eine Einleitung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist noch nicht erforderlich bzw möglich, da die Sachverhaltsklärung angesichts der komplexen Vorgänge noch nicht in der für solche Verfahren erforderlichen Detailliertheit vorliegt."
(Hervorhebung nicht im Original)
1.3. Die Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A):
Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F BGBl. I Nr. 64/2016 (BDG 1979) maßgeblich:Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, (BDG 1979) maßgeblich:
Verjährung
§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 94, (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
......
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 auf die Kenntnis der Disziplinarbehörde (dazu zählt die "Dienstbehörde") schlechthin ab (VwGH vom 94/09/0144 Zl. 13.10.1994).Nach der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 auf die Kenntnis der Disziplinarbehörde (dazu zählt die "Dienstbehörde") schlechthin ab (VwGH vom 94/09/0144 Zl. 13.10.1994).
Beschwerdegegenständlich wird vorgebracht, dass die Dienstbehörde in der Person des Sektionschefs zum Zeitpunkt der Vorlage der Stellungnahme der Dr. N. zum fraglichen Vergabeverfahren noch keine hinreichende Verdachtslage bezüglich einer Dienstpflichtverletzung des DB gehabt habe, weshalb zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Frist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu laufen begonnen habe.Beschwerdegegenständlich wird vorgebracht, dass die Dienstbehörde in der Person des Sektionschefs zum Zeitpunkt der Vorlage der Stellungnahme der Dr. N. zum fraglichen Vergabeverfahren noch keine hinreichende Verdachtslage bezüglich einer Dienstpflichtverletzung des DB gehabt habe, weshalb zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Frist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu laufen begonnen habe.
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, denn in dem vom Sektionschef unmittelbar nach Vorlage der Stellungnahme angelegte Akt, der als Erledigung die Beauftragung der Innenrevision enthält, ergibt sich unzweifelhaft, dass bereits zu diesem Zeitpunkt(wörtlich) ".nunmehr der substantiierte Verdacht [besteht], dass gegen vergaberechtliche und haushaltsrechtliche Vorschriften mehrfach und in großem Umfang verstoßen wurde". Aus diesem Akt ergibt sich auch unzweifelhaft, dass sich dieser Verdacht nicht nur gegen die damalige Abteilungsleiterin sondern auch gegen den DB als ihren damaligen unmittelbaren Vorgesetzten gerichtet hat, da auch der DB aufgefordert wurde, weitere Fragen in diesem Zusammenhang zu beantworten bzw. diesem der Akt zur Kenntnisnahme vorgeschrieben wurde.
Weiters ergibt sich aus dem Amtsvortrag auch unzweifelhaft, dass beim Sektionschef nicht nur eine konkrete Verdachtslage bestand, sondern sich dieser bereits damals durchaus bewusst war, dass dadurch die Frist betreffend disziplinarrechtliche Verfolgungsverjährung ausgelöst wird. Anders können nämlich, dass Ausführungen, dass nach Vorlage des Revisionsberichtes "ohne Verzug" die allenfalls gebotenen Schritte zu setzten sein werden, nicht gedeutet werden. Ausdrücklich wird nämlich festgehalten, dass "..... [eine] Einleitung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht erforderlich bzw möglich [ist], da die Sachverhaltsklärung angesichts der komplexen Vorgänge noch nicht in der für solche Verfahren erforderlichen Detailliertheit vorliegt".
Nach dem Gesagten besteht daher kein Zweifel, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Zeitpunkt der Kenntnis der Dienstbehörde zu Recht mit der Vorlage der Stellungnahme der Dr. N. angenommen hat und somit zum Zeitpunkt des Einlangens der Disziplinaranzeige bereits Verfolgungsverjährung iSd. § 94 Abs. 1 Z1 BDG 1979 eingetreten war. Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides liegt somit nicht vor.Nach dem Gesagten besteht daher kein Zweifel, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Zeitpunkt der Kenntnis der Dienstbehörde zu Recht mit der Vorlage der Stellungnahme der Dr. N. angenommen hat und somit zum Zeitpunkt des Einlangens der Disziplinaranzeige bereits Verfolgungsverjährung iSd. Paragraph 94, Absatz eins, Z1 BDG 1979 eingetreten war. Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides liegt somit nicht vor.
Abschließend wird bemerkt, dass selbst bei der von der Beschwerdeführerin vertretenen und vom BVwG nicht geteilten Ansicht, dass die fragliche Frist erst am 11.11.2015 mit Vorlage des Revisionsberichtes ausgelöst worden sei, mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren für ein gegen den DB zu führendes Disziplinarverfahren nichts gewonnen wäre, da diesfalls die Verfolgungsverjährung mangels bis dahin vorliegender Hemmungstatbestände am 11.05.2016 eingetreten wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Dienstbehörde, Disziplinaranwalt - Abweisung, Disziplinarverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2132398.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016