TE Vwgh Beschluss 1990/9/19 90/03/0131

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs2;
VwGG §26 Abs1 lita;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Wien vom 2. Februar 1990, Zl. MA 63-W 387/88, betreffend Taxikonzession

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Februar 1990 wurde dem Beschwerdeführer die Konzession für das "Taxigewerbe, beschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens" im Standort Wien X-Gasse 26, gemäß § 25 Abs. 2 GewO 1973 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes verweigert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die die gemäß § 28 Abs. 1 Z.7 VwGG abzugebende Prozeßerklärung enthält, daß der Bescheid am 29. März 1990, zugestellt wurde, weshalb über die Beschwerde das Vorverfahren eingeleitet wurde.

Laut dem den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten angeschlossenen Zustellschein wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer jedoch nicht - wie er behauptet - am 29. März 1990, sondern bereits am 26. März 1990 zugestellt. Dieser Tag war ein Montag. Die gemäß § 26 Abs. 1 lit. a VwGG vorgesehene sechswöchige Beschwerdefrist endete somit am Montag, dem 7. Mai 1990. Die erst am 9. Mai 1990 zur Post gegebenen Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030131.X00

Im RIS seit

19.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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