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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
N und L gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. Februar 1990, Zl. 6/4-4042/90, betreffend Vermögensteuer zum 1. Jänner 1989
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- zu ersetzen.
Begründung
In der vorliegenden Beschwerde ist als Tag, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, der 20. März 1990 angegeben. Bezogen auf den 20. März 1990 wäre die am 26. April 1990 persönlich beim Verwaltungsgerichtshof überreichte Beschwerde rechtzeitig im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG eingebracht gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof leitete daher gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein.
Aus den hierauf von der belangten Behörde zusammen mit der Gegenschrift vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens geht jedoch hervor, daß der Erstbeschwerdeführer, zu dessen Handen der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, diesen bereits am 5. März 1990 übernahm und unter diesem Datum auch die Übernahme auf dem Rückschein bestätigte. Bezogen auf den 5. März 1990 erweist sich die am 26. April 1990 überreichte Beschwerde aber als verspätet, worauf auch die belangte Behörde in der Gegenschrift aufmerksam macht. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990130097.X00Im RIS seit
19.09.1990