TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/19 90/03/0001

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

94/01 Schiffsverkehr;

Norm

SchPG §36;
WVO 1971 §1.04;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Niederösterreich vom 2. November 1989, Zl. III/1-15.778-S-89, betreffend Übertretung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung 1971.

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Das an den Beschwerdeführer gerichtete Straferkenntnis des Amtes für Schiffahrt in Wien vom 3. November 1988 enthält einen Spruch, der unter anderem wie folgt lautet:

"Gegen den 20. 12. 1987 wurde Ihre bei Strom-km nn1 befindliche Steganlage, auf Grund mangelnder Verheftung, durch herrschendes Hochwasser (Pegel Melk 800 cm) losgerissen und Richtung Tal bis Strom-km nn2 getrieben und stellte somit eine Gefährdung und Behinderung der Schiffahrt dar. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1.04 Wasserstraßen-Verkehrsordnung BGBl. Nr. 259/1971."

Gemäß § 36 des Schiffahrtspolizeigesetzes wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) verhängt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, da die schwimmende Anlage des Beschwerdeführers unter dessen Obhut gestellt sei, werde ihm Verletzung der Sorgfaltspflicht zur Last gelegt. Bei der Erhebung zur Klärung des Sachverhaltes sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer von der Strom- und Schleusenaufsicht schon öfter betreffend seine Steganlage angezeigt worden sei. Bei der letzten Anzeige vom 26. November 1987 sei von der Strom- und Schleusenaufsicht festgestellt worden, daß die Steganlage nicht sachgemäß gegen Hochwasser verheftet gewesen sei. Der Rechtfertigung vom 12. Februar 1988, derzufolge der Schaden durch Sabotage ausgelöst worden sei, habe nicht Rechnung getragen werden können, da nach der Angabe des Beschwerdeführers der Stahlpoller nur rund 1 m im Erdreich gesteckt und die Verheftung somit mangelhaft gewesen sei. Die Mangelhaftigkeit zeige sich auch darin, daß für die Größe der Steganlage nur ein einziger Poller bei einer Eingrabungstiefe von 120 cm (entnommen aus der Berechnung des Beschwerdeführers vom 6. Mai 1988) verwendet worden sei. Dieser eine Poller würde zwar für einen "Normalwasserstand" ausreichen, aber nicht, wie sich gezeigt habe, für ein derartiges Hochwasser. Gemäß Bewilligungsbescheid vom 2. Juli 1984, Abschnitt B (Bedingungen), wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die Anlage bei Hochwasser entweder zu entfernen oder derart zu sichern, daß sie weder abtreiben noch sonstigen Schaden oder Gefahr verursachen könne. Die Steganlage sei von Strom-km nn1 zu Tal getrieben und habe erst bei Strom-km nn2 durch die Strom- und Schleusenaufsicht am Ufer gesichert werden können. Die treibende Steganlage habe somit eine erhebliche Gefährdung und Behinderung der Schiffahrt dargestellt. (Es folgen Ausführungen über die Strafbemessung.)

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen das Straferkenntnis erhobene Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die vorgelegte Standberechnung zum Nachweis ausreichender Verheftung sei durch die Tatsache, daß der Steg abgetrieben sei, widerlegt. In der Standberechnung sei lediglich eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu erblicken. Ferner werde zur Behauptung, daß eine Gefährdung der Schiffahrt nicht möglich gewesen wäre, da diese eingestellt gewesen sei, ausgeführt, daß in Notfällen, Einsatzfällen oder durch Einsätze des Bundesheeres im Hochwasserfall sehr wohl eine Gefährdung der Schiffahrt möglich gewesen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erhobene Berufung war bei der Erstbehörde am 25. November 1988 eingelangt, der angefochtene Bescheid wurde durch Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers am 22. November 1989 erlassen. Der angefochtene Bescheid wurde somit noch rechtzeitig innerhalb der einjährigen Frist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 erlassen.

Die an den Tagen des Vorfalles, der Erlassung des erstbehördlichen Straferkenntnisses und des angefochtenen Bescheides anzuwendende Rechtsvorschrift war § 1.04 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 259/1971, welcher wie folgt lautet:

"§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht

1. Über die anderen Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schiffahrt und die berufliche Übung gebieten, um

a)

die Gefährdung von Menschenleben,

b)

Beschädigungen anderer Fahrzeuge, der Ufer und von

Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern sowie

              c)              Behinderungen der Schiffahrt

zu vermeiden.

              2.              Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind."

Der Spruch des im Verwaltungsrechtszug bestätigten Straferkenntnisses enthält das - offenbar auf das Verhalten des Beschwerdeführers gemünzte, in dieser Hinsicht sprachlich allerdings nur undeutlich formulierte - Sachverhaltselement "auf Grund mangelnder Verheftung". Nach der Begründung sei die Mangelhaftigkeit darin gelegen, daß bei einer Eingrabungstiefe von nur rund 100 bis 120 cm ungeachtet der Größe der Steganlage nur ein einziger Poller verwendet worden sei und im Hochwasserfall entweder eine Entfernung oder eine zusätzliche Sicherung erfolgen hätte müssen. In der gegen das Straferkenntnis erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer auf seine Standberechnung, derzufolge die Verheftung ordnungsgemäß gewesen sei. Die belangte Behörde unterließ es, auf diese Standberechnung einzugehen, vielmehr erklärte sie den bloßen Umstand, daß der Steg abtrieb, für maßgebend. Die daran anknüpfende Rüge des Beschwerdeführers ist im Ergebnis berechtigt, denn das Abtreiben des Steges läßt nicht auch schon zwingend darauf schließen, daß und gegebenenfalls welche der den Kriterien des § 1.04 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen unterlassen worden seien. Die belangte Behörde hätte sich sohin mit der Standberechnung des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen, insbesondere dahin, ob die darin hervorgehobene Verankerung des Steges geeignet war, einem Hochwasser standzuhalten. Im Hinblick auf das hiefür erforderliche Fachwissen hätte es der Beiziehung eines Sachverständigen bedurft. Würde sich als Ermittlungsergebnis herausgestellt haben, daß die Verankerung nach der Standberechnung ausreichend gewesen sei, wäre aufzuzeigen gewesen, worin die dem Beschwerdeführer vorgeworfene mangelnde Verheftung sonst zu erblicken gewesen wäre.

Der Sachverhalt bedarf somit in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung. Der angefochtene Bescheid war daher, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedarf, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030001.X00

Im RIS seit

19.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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