TE Bvwg Beschluss 2016/10/18 W230 2014460-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.10.2016

Norm

AVG 1950 §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §1
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §24 Abs5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W230 2013924-1/17E

W230 2014460-1/18E

W230 2014458-1/18E

W230 2014457-1/19E

W230 2014456-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden (zu 1.) der XXXX und (zu 2., 3., 4. und 5.) der XXXX , beide vertreten durch RA Dr. Peter MAIR gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, 1. Zl. XXXX , 2. Zl. XXXX , 3. Zl. XXXX 4. Zl. XXXX und 5. Zl. XXXX wegen Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden (zu 1.) der römisch 40 und (zu 2., 3., 4. und 5.) der römisch 40 , beide vertreten durch RA Dr. Peter MAIR gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, 1. Zl. römisch 40 , 2. Zl. römisch 40 , 3. Zl. römisch 40 4. Zl. römisch 40 und 5. Zl. römisch 40 wegen Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie:

A)

Die Beschwerdeverfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerden richten sich gegen die im Kopf der Entscheidung aufgezählten Bescheide betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für die Antragsjahre 2010, 2011, 2012 und 2013. Strittig war unter anderem die Ermittlung der beihilfefähigen Flächen einer Alm, auf die die Beschwerdeführerinnen in den betreffenden Jahren Vieh aufgetrieben haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ähnlich gelagerten - Beschwerdesachen gemäß § 39 Abs. 2 AVG (iVm. § 17 VwGVG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte den Beschwerdeführerinnen die anlässlich der Beschwerdevorlage eingebrachten Äußerungen der belangten Behörde zu und forderte sie zur näheren Konkretisierung ihres Vorbringens auf. Ein zunächst für den 29.08.2016 anberaumter Verhandlungstermin wurde auf Ersuchen der Beschwerdeführerinnen vertagt. Für den 19.10.2016 erfolgte die neuerliche Ladung zur mündlichen Verhandlung. Am 14.10.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht Schriftsätze des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerinnen ein, mit denen diese die Zurückziehung der Beschwerden erklärten.Die Beschwerden richten sich gegen die im Kopf der Entscheidung aufgezählten Bescheide betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für die Antragsjahre 2010, 2011, 2012 und 2013. Strittig war unter anderem die Ermittlung der beihilfefähigen Flächen einer Alm, auf die die Beschwerdeführerinnen in den betreffenden Jahren Vieh aufgetrieben haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ähnlich gelagerten - Beschwerdesachen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte den Beschwerdeführerinnen die anlässlich der Beschwerdevorlage eingebrachten Äußerungen der belangten Behörde zu und forderte sie zur näheren Konkretisierung ihres Vorbringens auf. Ein zunächst für den 29.08.2016 anberaumter Verhandlungstermin wurde auf Ersuchen der Beschwerdeführerinnen vertagt. Für den 19.10.2016 erfolgte die neuerliche Ladung zur mündlichen Verhandlung. Am 14.10.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht Schriftsätze des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerinnen ein, mit denen diese die Zurückziehung der Beschwerden erklärten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerden

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus §§ 1 und 6 MOG 2007, 29 Abs. 3 AMA-G sowie §§ 6, 7 BVwGG. Die Beschwerden wurde rechtzeitig erhoben.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus Paragraphen eins und 6 MOG 2007, 29 Absatz 3, AMA-G sowie Paragraphen 6, 7, BVwGG. Die Beschwerden wurde rechtzeitig erhoben.

Nach § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegenden Beschwerdezurückziehungserklärungen sind unmissverständlich formuliert. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehungen die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen.Nach Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegenden Beschwerdezurückziehungserklärungen sind unmissverständlich formuliert. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehungen die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen.

Dies kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 24 Abs. 5 und Abs. 1 Z 1 VwGVG).Dies kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen (Paragraph 24, Absatz 5 und Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde z. B.: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde z. B.: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Beschwerdeverzicht,
Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Einstellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W230.2014460.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten