Entscheidungsdatum
18.10.2016Norm
AVG 1950 §71 Abs2Spruch
W227 2126879-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Antrag von XXXX vom 5. Juli 2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 18. April 2016, Zl. allg/0981-A/2016, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Antrag von römisch 40 vom 5. Juli 2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 18. April 2016, Zl. allg/0981-A/2016, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 14. Juni 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem anwaltlich vertretenen Wiedereinsetzungswerber die Verspätung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 18. April 2016, Zl. allg/0981-A/2016, vor.
2. Mit Beschluss vom 21. Juni 2016, Zl. W227 2126879-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurück.2. Mit Beschluss vom 21. Juni 2016, Zl. W227 2126879-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurück.
3. Am 5. Juli 2016 stellte der Wiedereinsetzungswerber den vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag.
4. Die gegen den Beschluss vom 21. Juni 2016, Zl. W227 2126879-1/5E, erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Oktober 2016, Zl. Ra 2016/10/0080, zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Verspätungsvorhalt wurde dem Rechtsanwalt des Wiedereinsetzungswerbers im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) am 14. Juni 2016 übermittelt.
Erst am 5. Juli 2016 stellte der Rechtsanwalt des Wiedereinsetzungswerbers per ERV den Wiedereinsetzungsantrag.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 33 Abs. 4 dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
3.1.2. Als fristauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, kommt u.a. der Zeitpunkt in Betracht, in dem der Vertreter einer Partei von seinem Irrtum Kenntnis erlangt. Von der Kenntnis der Verspätung eines Rechtmittels ist bereits auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte oder musste (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 101 ff mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.2. Als fristauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, kommt u.a. der Zeitpunkt in Betracht, in dem der Vertreter einer Partei von seinem Irrtum Kenntnis erlangt. Von der Kenntnis der Verspätung eines Rechtmittels ist bereits auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte oder musste vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 101 ff mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 2 AVG ist auf die in § 33 Abs. 3 VwGVG 2014 normierte Frist ("binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses") übertragbar (vgl. VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0113, mit Hinweis auf VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037).Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist auf die in Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG 2014 normierte Frist ("binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses") übertragbar vergleiche VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0113, mit Hinweis auf VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037).
3.1.3. Im gegenständlichen Fall wurde der Verspätungsvorhalt am 14. Juni 2016 an den Rechtsanwalt des Wiedereinsetzungswerbers übermittelt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte er Kenntnis von der Verspätung der Beschwerde (vgl. dazu auch VwGH 29.9.2005, 2005/20/0088, wonach die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt der Kenntnis des Verspätungsvorhaltes zu laufen beginnt). Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages endete daher (jedenfalls) am 28. Juni 2016. Der vorliegende Antrag wurde jedoch erst am 5. Juli 2016 und damit verspätet gestellt, weshalb er zurückzuweisen war.3.1.3. Im gegenständlichen Fall wurde der Verspätungsvorhalt am 14. Juni 2016 an den Rechtsanwalt des Wiedereinsetzungswerbers übermittelt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte er Kenntnis von der Verspätung der Beschwerde vergleiche dazu auch VwGH 29.9.2005, 2005/20/0088, wonach die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt der Kenntnis des Verspätungsvorhaltes zu laufen beginnt). Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages endete daher (jedenfalls) am 28. Juni 2016. Der vorliegende Antrag wurde jedoch erst am 5. Juli 2016 und damit verspätet gestellt, weshalb er zurückzuweisen war.
3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 5.10.2016, Ra 2016/10/0080).3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 5.10.2016, Ra 2016/10/0080).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt der Kenntnis des Verspätungsvorhaltes zu laufen beginnt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt der Kenntnis des Verspätungsvorhaltes zu laufen beginnt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
3.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragsfristen, Kenntnis, verspäteter Wiedereinsetzungsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2126879.2.00Zuletzt aktualisiert am
27.10.2016