TE Bvwg Beschluss 2016/10/18 W227 2126879-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.10.2016

Norm

AVG 1950 §71 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W227 2126879-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Antrag von XXXX vom 5. Juli 2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 18. April 2016, Zl. allg/0981-A/2016, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Antrag von römisch 40 vom 5. Juli 2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 18. April 2016, Zl. allg/0981-A/2016, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 14. Juni 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem anwaltlich vertretenen Wiedereinsetzungswerber die Verspätung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 18. April 2016, Zl. allg/0981-A/2016, vor.

2. Mit Beschluss vom 21. Juni 2016, Zl. W227 2126879-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurück.2. Mit Beschluss vom 21. Juni 2016, Zl. W227 2126879-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurück.

3. Am 5. Juli 2016 stellte der Wiedereinsetzungswerber den vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag.

4. Die gegen den Beschluss vom 21. Juni 2016, Zl. W227 2126879-1/5E, erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Oktober 2016, Zl. Ra 2016/10/0080, zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Verspätungsvorhalt wurde dem Rechtsanwalt des Wiedereinsetzungswerbers im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) am 14. Juni 2016 übermittelt.

Erst am 5. Juli 2016 stellte der Rechtsanwalt des Wiedereinsetzungswerbers per ERV den Wiedereinsetzungsantrag.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Gemäß § 33 Abs. 4 dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

3.1.2. Als fristauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, kommt u.a. der Zeitpunkt in Betracht, in dem der Vertreter einer Partei von seinem Irrtum Kenntnis erlangt. Von der Kenntnis der Verspätung eines Rechtmittels ist bereits auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte oder musste (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 101 ff mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.2. Als fristauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, kommt u.a. der Zeitpunkt in Betracht, in dem der Vertreter einer Partei von seinem Irrtum Kenntnis erlangt. Von der Kenntnis der Verspätung eines Rechtmittels ist bereits auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte oder musste vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 101 ff mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 2 AVG ist auf die in § 33 Abs. 3 VwGVG 2014 normierte Frist ("binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses") übertragbar (vgl. VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0113, mit Hinweis auf VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037).Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist auf die in Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG 2014 normierte Frist ("binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses") übertragbar vergleiche VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0113, mit Hinweis auf VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037).

3.1.3. Im gegenständlichen Fall wurde der Verspätungsvorhalt am 14. Juni 2016 an den Rechtsanwalt des Wiedereinsetzungswerbers übermittelt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte er Kenntnis von der Verspätung der Beschwerde (vgl. dazu auch VwGH 29.9.2005, 2005/20/0088, wonach die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt der Kenntnis des Verspätungsvorhaltes zu laufen beginnt). Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages endete daher (jedenfalls) am 28. Juni 2016. Der vorliegende Antrag wurde jedoch erst am 5. Juli 2016 und damit verspätet gestellt, weshalb er zurückzuweisen war.3.1.3. Im gegenständlichen Fall wurde der Verspätungsvorhalt am 14. Juni 2016 an den Rechtsanwalt des Wiedereinsetzungswerbers übermittelt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte er Kenntnis von der Verspätung der Beschwerde vergleiche dazu auch VwGH 29.9.2005, 2005/20/0088, wonach die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt der Kenntnis des Verspätungsvorhaltes zu laufen beginnt). Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages endete daher (jedenfalls) am 28. Juni 2016. Der vorliegende Antrag wurde jedoch erst am 5. Juli 2016 und damit verspätet gestellt, weshalb er zurückzuweisen war.

3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 5.10.2016, Ra 2016/10/0080).3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 5.10.2016, Ra 2016/10/0080).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt der Kenntnis des Verspätungsvorhaltes zu laufen beginnt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt der Kenntnis des Verspätungsvorhaltes zu laufen beginnt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragsfristen, Kenntnis, verspäteter Wiedereinsetzungsantrag,
Verspätungsvorhalt, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2126879.2.00

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten