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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
A gegen Bundesminister für Inneres vom 6. November 1989, Zl. 247.580/5-III/13/89, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hatte der Beschwerdeführer, ein bulgarischer Staatsangehöriger armenischer Nationalität, den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 19. Jänner 1989, mit dem festgestellt worden war, beim Beschwerdeführer lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und führte begründend aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, in seinem Heimatland als Angehöriger der armenischen Minderheit Schikanen seitens der Zivilbevölkerung und auch seitens der Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Nach Teilnahme an einer illegalen Veranstaltung der armenischen Minderheit sei dem Beschwerdeführer die weitere Teilnahme an derartigen Veranstaltungen verboten und er in der Folge zur Fortsetzung seines Medizinstudiums an eine andere Universität verwiesen worden. Auch dort seien dem Beschwerdeführer kritische Äußerungen über die Behandlung der armenischen Minderheit seitens der Polizei vorgeworfen und ihm für den Wiederholungsfall mit dem Ausschluß von der Universität gedroht worden. Später sei der Beschwerdeführer tatsächlich für sechs Monate von der Universität ausgeschlossen worden, habe dann aber sein Studium vollenden können. Der Beschwerdeführer sehe aber in seiner Heimat keine Chance für die Ausübung seines Berufes. In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, aus seiner Heimat aus schwerwiegenden politischen, nationalen und religiösen Gründen weggegangen zu sein.
Dieses Vorbringen wertete die belangte Behörde insbesondere deshalb als ungeeignet, das Vorliegen von Fluchtgründen im Sinne der Flüchtlingskonvention zu bescheinigen, weil den Ausführungen des Beschwerdeführers vor der Behörde erster Instanz keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention entnommen werden könnten. So habe der Beschwerdeführer trotz seines zeitweiligen Ausschlusses von der Universität das Medizinstudium vollenden können und sei bis zu seiner Ausreise als praktischer Arzt tätig gewesen. Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Schikanen seitens der Zivilbevölkerung könnten nicht als Indiz für das Vorliegen von Verfolgung gewertet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer haben seinen Arbeitsplatz in einem Krankenhaus erst durch Bezahlung eines beträchtlchen "Schmiergeldes" erhalten, wobei er durch Zuweisung lediglich untergeordneter Tätigkeiten diskriminiert worden sei. Dies sei insbesondere auch in der Religiosität des Beschwerdeführers, der sich als praktizierendes Mitglied zur armenisch-orthodoxen apostolischen Kirche bekenne, wie auch in seiner Zugehörigkeit zur armenischen Minderheit begründet gewesen. Dem Beschwerdeführer sei auch wegen der armenischen und türkischen Elemente seines Namens und wegen der Weigerung, diesen zu ändern, die Heirat mit seiner bulgarischen Freundin "verweigert" worden. Der Beschwerdeführer habe im Interesse seines Studienabschlusses seine regimekritischen Aktivitäten eingestellt, sei aber mit von "Amnesty International" angeführten politisch oder religiös verfolgten Personen bekannt. Die Ausreise sei dem Beschwerdeführer nur durch Bestechnung des Grenzbeamten möglich gewesen, wobei der Beschwerdeführer auf Grund dieser unerlaubten Ausreise mit Bestrafung rechnen müsse.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Aslygesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Die vom Beschwerdeführer angeführten Schikanen durch die Zivilbevölkerung hat die belangte Behörde zu Recht außer Betracht gelassen, weil es sich bei den entsprechenden Ausführungen um lediglich allgemeine Behauptungen handelt und der Beschwerdeführer selbst keinerlei daraus für ihn entstandene Konsequenzen geltend gemacht hat. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Schwierigkeiten während seines Studiums hat die belangte Behörde zutreffend deshalb als nicht ausreichend für die Glaubhaftmachung von Verfolgung bzw. von begründeter Furcht gewertet, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sein Studium zu vollenden. Ebensowenig können die Beschwerdeausführungen betreffend die religiöse Einstellung des Beschwerdeführers und seine Situation im Berufsleben eine begründete Furch vor Verfolgung aus in der Konvention genannten Gründen aufzeigen.
Was die behauptete Diskriminierung durch Zuweisung untergeordneter Tätigkeiten anbelangt, ist der vom Beschwerdeführer gezogene Schluß, dies beruhe auf seiner Zugehörigkeit zur armenischen Minderheit, nicht zwingend, weil auch in anderen Staaten kurz nach Vollendung ihres Studiums eingestellten Ärzten zunächst nicht die bedeutungsvollsten Aufgaben zugewiesen werden.
Die behauptete "Verweigerung der Eheschließung" wegen der Ablehnung, einen anderen Namen anzunehmen, stellt sich bei der unwidersprochen gebliebenen Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides als gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar, auf die sohin nicht einzugehen war.
Zu der vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtung, wegen der Übertretung paßrechtlicher bzw. sonstiger den Aufenthalt bulgarischer Staatsbürger im Ausland regelnder Vorschriften bestraft zu werden, ergibt sich - unabhängig davon, daß auch dieses Vorbringen eine unzulässige Neuerung ist -, daß eine allenfalls aus diesen Gründen drohende Bestrafung eines Asylwerbers die Flüchtlingseigenschaft nicht begründet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Februar 1988, Zl. 86/01/0252, und vom 31. März 1989, Zl. 89/01/0102).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Demgemäß konnte auch ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzukennen, unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010051.X00Im RIS seit
19.09.1990