TE Bvwg Erkenntnis 2016/10/20 W228 2135489-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2016
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Entscheidungsdatum

20.10.2016

Norm

AVG 1950 §62 Abs4
BSVG §23
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 62 gültig von 01.03.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W228 2135489-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, SVNR:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR:

XXXX, XXXX, 2721 Bad Fischau, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, vom 25.05.2016, zu Recht erkannt:römisch 40 , römisch 40 , 2721 Bad Fischau, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, vom 25.05.2016, zu Recht erkannt:

A)

Der Vorlageantrag wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Verspätung der Beschwerde abgewiesen, wobei der Spruch nunmehr korrigiert zu lauten hat:Der Vorlageantrag wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wegen Verspätung der Beschwerde abgewiesen, wobei der Spruch nunmehr korrigiert zu lauten hat:

"Ihre Beschwerde, datierend auf 14.04.2016, eingelangt in der Anstalt am 19.04.2016 gegen den Bescheid vom 09.03.2016 bezüglich Beitragspflicht und Beitragshöhe gemäß § 23 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) wird als verspätet zurückgewiesen.""Ihre Beschwerde, datierend auf 14.04.2016, eingelangt in der Anstalt am 19.04.2016 gegen den Bescheid vom 09.03.2016 bezüglich Beitragspflicht und Beitragshöhe gemäß Paragraph 23, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) wird als verspätet zurückgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, (im Folgenden: SVB) hat mit Bescheid vom 09.03.2016 gemäß § 23 BSVG die Beitragspflicht und Höhe der Beitragsgrundlage in Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung tabellarisch für den Zeitraum 01.07.2014-31.07.2015 für XXXX, SVNR:Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, (im Folgenden: SVB) hat mit Bescheid vom 09.03.2016 gemäß Paragraph 23, BSVG die Beitragspflicht und Höhe der Beitragsgrundlage in Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung tabellarisch für den Zeitraum 01.07.2014-31.07.2015 für römisch 40 , SVNR:

XXXX, (in der Folge: Beschwerdeführerin) festgestellt.römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführerin) festgestellt.

Der Bescheid wurde laut Rückschein am 18.03.2016 übernommen und somit zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben datierend auf 14.04.2016 eine begründete Beschwerde. Diese wurde laut Poststempel am 16.04.2016 zur Post gegeben.

Die SVB hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2016 die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

Es wurde mit 09.06.2016 ein Vorlageantrag bei der SVB eingebracht. Darin wurde darauf verwiesen, dass in der Beschwerdevorentscheidung von einer Beschwerde vom "14.03.2016" die Rede ist, die am 19.04.2016 bei der SVB eingelangt sei, dies jedoch nicht stimmen könne, wenn der Bescheid doch erst am 18.03.2016 zugestellt wurde. Dem Vorlageantrag wurde der Postaufgabezettel beigelegt, der auf 16.04.2016 datiert.

Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Verspätungsvorhalt gemacht.

Am 19.10.2016 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, die jedoch nicht auf den Verspätungsvorhalt eingeht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid wurde laut Rückschein am 18.03.2016 übernommen und somit zugestellt.

Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung endete am 15.04.2016.

Die Beschwerde wurde am 16.04.2016 zur Post gegeben.

Die Versäumung der Rechtsmittelfrist wurde nicht begründet.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund des im Akt befindlichen Rückscheines sowie der Kopie des Postaufgabezettels getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung des Vorlageantrags

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin - den oben getroffenen Feststellungen folgend - der Bescheid der SVB vom 09.03.2016 am 18.03.2016 zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Freitag, 18.03.2016 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 am Freitag, 15.04.2016. Die mit 14.04.2016 datierte Beschwerde wurde jedoch erst am 16.04.2016 - und sohin eindeutig verspätet - bei der Post aufgegeben.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Freitag, 18.03.2016 zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, am Freitag, 15.04.2016. Die mit 14.04.2016 datierte Beschwerde wurde jedoch erst am 16.04.2016 - und sohin eindeutig verspätet - bei der Post aufgegeben.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass in der Beschwerdevorentscheidung von einer Beschwerde vom "14.03.2016" die Rede ist, die am 19.04.2016 bei der SVB eingelangt sei, dies jedoch nicht stimmen könne, wenn der Bescheid doch erst am 18.03.2016 zugestellt wurde, so weist sie damit auf einen Fehler in der Beschwerdevorentscheidung hin, der ein offensichtlicher Schreibfehler ist und der nach § 62 Abs. 4 AVG korrigiert werden kann. Da die Korrektur bisher nicht durch die Behörde erfolgte und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen die Beschwerdevorentscheidung ersetzenden Charakter hat, ist mit der Abänderung der Textierung des Spruches der Beschwerdevorentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Korrektur erfolgt.Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass in der Beschwerdevorentscheidung von einer Beschwerde vom "14.03.2016" die Rede ist, die am 19.04.2016 bei der SVB eingelangt sei, dies jedoch nicht stimmen könne, wenn der Bescheid doch erst am 18.03.2016 zugestellt wurde, so weist sie damit auf einen Fehler in der Beschwerdevorentscheidung hin, der ein offensichtlicher Schreibfehler ist und der nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG korrigiert werden kann. Da die Korrektur bisher nicht durch die Behörde erfolgte und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen die Beschwerdevorentscheidung ersetzenden Charakter hat, ist mit der Abänderung der Textierung des Spruches der Beschwerdevorentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Korrektur erfolgt.

Der Vorlageantrag war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2135489.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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