Entscheidungsdatum
20.10.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W107 2111261-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX , AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom römisch 40 , AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 06.05.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte dabei unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BStNr.) XXXX , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2014 gestellt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BStNr.) römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2014 gestellt wurde.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom
XXXX , AZ XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 abgewiesen. Von dem zunächst errechneten Prämienbetrag in Höhe von EUR 95,79 wurde im Ergebnis ein Betrag in selber Höhe in Abzug gebracht. Begründend wurde ausgeführt, es erfolge keine Auszahlung, da der Beschwerdeführer nicht mindestens EUR 100 an Direktzahlungen erhalte. Der Prämienberechnung wurde dabei eine ermittelte/beantragte Gesamtfläche von 1,03 ha zu Grunde gelegt. In der Almtabelle des Bescheides wurde die beantragte Almfutterfläche mit 79,71 ha, die Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen Großvieheinheiten (GVE) mit "GVE ermittelt: 0,00 GVE" und "GVE in %:römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 abgewiesen. Von dem zunächst errechneten Prämienbetrag in Höhe von EUR 95,79 wurde im Ergebnis ein Betrag in selber Höhe in Abzug gebracht. Begründend wurde ausgeführt, es erfolge keine Auszahlung, da der Beschwerdeführer nicht mindestens EUR 100 an Direktzahlungen erhalte. Der Prämienberechnung wurde dabei eine ermittelte/beantragte Gesamtfläche von 1,03 ha zu Grunde gelegt. In der Almtabelle des Bescheides wurde die beantragte Almfutterfläche mit 79,71 ha, die Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen Großvieheinheiten (GVE) mit "GVE ermittelt: 0,00 GVE" und "GVE in %:
0,00 %" sowie die beantragte/beihilfefähige anteilige Almfutterfläche des Beschwerdeführers mit 0,00 ha angeführt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.01.2015, eingebracht per E-Mail am selben Tag, rechtzeitige Beschwerde. Beigelegt wurden die Beschwerde in Schriftform, Tierinformation der AMA zu drei Tieren des Beschwerdeführers sowie ein LKV-Bestandsregister vom Zeitraum 01.06.2014 bis 31.10.2014. Begründend wurde ausgeführt, die ermittelten GVE in der Almtabelle seien nicht korrekt. Im Sommer 2014 seien aus seinem Betrieb drei Tiere mit den Ohrmarken XXXX , XXXX und XXXX auf der XXXX alpe des "3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.01.2015, eingebracht per E-Mail am selben Tag, rechtzeitige Beschwerde. Beigelegt wurden die Beschwerde in Schriftform, Tierinformation der AMA zu drei Tieren des Beschwerdeführers sowie ein LKV-Bestandsregister vom Zeitraum 01.06.2014 bis 31.10.2014. Begründend wurde ausgeführt, die ermittelten GVE in der Almtabelle seien nicht korrekt. Im Sommer 2014 seien aus seinem Betrieb drei Tiere mit den Ohrmarken römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 auf der römisch 40 alpe des "
XXXX " gemeldet gewesen.römisch 40 " gemeldet gewesen.
4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit 06.07.2015 das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2014 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte dabei die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 Auftreiber auf die gemeinschaftlich genutzte Alm mit der BStNr. XXXX , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2014 gestellt und eine Almfutterfläche im Ausmaß von 79,71 ha beantragt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 Auftreiber auf die gemeinschaftlich genutzte Alm mit der BStNr. römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2014 gestellt und eine Almfutterfläche im Ausmaß von 79,71 ha beantragt wurde.
Im Antragsjahr 2014 wurde das Tier des Beschwerdeführers mit der Ohrmarke XXXX am 06.06.2014 auf die Alm mit der BStNr. XXXX aufgetrieben und am 21.06.2014 von dieser Alm abgetrieben. Die Meldung des Auftriebs erfolgte am 10.06.2014.Im Antragsjahr 2014 wurde das Tier des Beschwerdeführers mit der Ohrmarke römisch 40 am 06.06.2014 auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 aufgetrieben und am 21.06.2014 von dieser Alm abgetrieben. Die Meldung des Auftriebs erfolgte am 10.06.2014.
Im Antragsjahr 2014 wurden die Tiere des Beschwerdeführers mit den Ohrmarken XXXX und XXXX ebenfalls am 06.06.2014 auf die Alm mit der BStNr. XXXX aufgetrieben, ebenfalls am 21.06.2014 von dieser Alm abgetrieben und am 11.09.2014 erneut auf diese Alm aufgetrieben sowie am 15.10.2014 wieder von dieser Alm abgetrieben. Die Meldungen erfolgten hinsichtlich des ersten Almauftriebs am 10.06.2014 und hinsichtlich des zweiten Almauftriebs am 18.09.2014.Im Antragsjahr 2014 wurden die Tiere des Beschwerdeführers mit den Ohrmarken römisch 40 und römisch 40 ebenfalls am 06.06.2014 auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 aufgetrieben, ebenfalls am 21.06.2014 von dieser Alm abgetrieben und am 11.09.2014 erneut auf diese Alm aufgetrieben sowie am 15.10.2014 wieder von dieser Alm abgetrieben. Die Meldungen erfolgten hinsichtlich des ersten Almauftriebs am 10.06.2014 und hinsichtlich des zweiten Almauftriebs am 18.09.2014.
Dem Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde für das Antragsjahr 2014 0,00 GVE bzw. 0,00 % GVE zugerechnet. Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer aufgetriebenen GVE wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde für das Antragsjahr 2014 keine beihilfefähige anteilige Almfutterfläche an der Alm mit der BStNr. XXXX zugerechnet.Dem Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde für das Antragsjahr 2014 0,00 GVE bzw. 0,00 % GVE zugerechnet. Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer aufgetriebenen GVE wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde für das Antragsjahr 2014 keine beihilfefähige anteilige Almfutterfläche an der Alm mit der BStNr. römisch 40 zugerechnet.
Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2014 über eine beihilfefähige Heimfläche im Ausmaß von 1,03 ha und über 1,86 flächenbezogene Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 93,00.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in einwandfreier Weise. Die Mehrfachanträge-Flächen, der angefochtene Bescheid und die Beschwerde liegen dem Verwaltungsakt bei.
Die Feststellungen hinsichtlich der Daten der Alpung der drei verfahrensgegenständlichen Tiere ergeben sich ebenfalls aus den dem Verwaltungsakt einliegenden Tierinformationen der belangten Behörde und darüber hinaus zweifelsfrei aus der Einsichtnahme in die den Parteien zugängliche Rinderdatenbank "RinderNet" im eAMA.
Dass es sich bei der auf die vom Beschwerdeführer aufgetriebene Alm mit der BStNr. XXXX im Antragsjahr 2014 um eine gemeinschaftlich genutzte Alm handelte, ergibt sich zum einen aus dem angefochtenen Bescheid selbst, in welchem in der Bescheidbegründung von gesamt 111,40 GVE ausgegangen wird und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nur drei Tiere aufgetrieben hat. Zum anderen ergibt sich diese Feststellung ebenfalls aus der Einsichtnahme in das "RinderNet" des eAMA, konkret aus der darin geführten Betriebsinformation zur gegenständlichen Alm, Abfragezeitraum 06.06.2014 bis 15.10.2014.Dass es sich bei der auf die vom Beschwerdeführer aufgetriebene Alm mit der BStNr. römisch 40 im Antragsjahr 2014 um eine gemeinschaftlich genutzte Alm handelte, ergibt sich zum einen aus dem angefochtenen Bescheid selbst, in welchem in der Bescheidbegründung von gesamt 111,40 GVE ausgegangen wird und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nur drei Tiere aufgetrieben hat. Zum anderen ergibt sich diese Feststellung ebenfalls aus der Einsichtnahme in das "RinderNet" des eAMA, konkret aus der darin geführten Betriebsinformation zur gegenständlichen Alm, Abfragezeitraum 06.06.2014 bis 15.10.2014.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig.
Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet:
3.2. Anwendbare Rechtsgrundlagen:
Art. 14, 19 Abs. 1, 28 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 14, 19, Absatz eins, 28, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise:
"KAPITEL 4
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem
Artikel 14
Anwendungsbereich
Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend "integriertes System" genannt) ein.
Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang I.Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang römisch eins.
Es gilt, soweit notwendig, auch für die Verwaltung und Kontrolle der Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 dieses Titels."
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[...]."
"Artikel 28
Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
(1) In einem der folgenden Fälle gewähren die Mitgliedstaaten ab 2010 keine Direktzahlungen an Betriebsinhaber:
a) wenn der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen vor Anwendung der in den Artikeln 21 und 23 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse weniger als 100 EUR beträgt
oder
b) wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, vor Anwendung der in Artikel 21 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse kleiner als ein Hektar ist.
[...]."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 12, 34 Abs. 5 und 76 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:Artikel 12, 34, Absatz 5 und 76 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom 20. Juli 2012, Amtsblatt L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122 aus 2009, - lauten auszugsweise:
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 34
Bestimmung der Flächen
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."
"Artikel 76
Mindestbetrag
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass keine Beihilfegewährt wird, wenn der betreffende Betrag je Beihilfeantrag 100 EUR nicht überschreitet."
§ 8 Abs. 2 und 8i Abs. 1 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014, lauten auszugsweise:Paragraph 8, Absatz 2 und 8 i Absatz eins, Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,, lauten auszugsweise:
"Direktzahlungen
§ 8 [...]Paragraph 8, [...]
(2.) In Anwendung des Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn der dem Betriebsinhaber für das Antragsjahr zu gewährende Gesamtbetrag weniger als 100 Euro beträgt."(2.) In Anwendung des Artikel 28, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn der dem Betriebsinhaber für das Antragsjahr zu gewährende Gesamtbetrag weniger als 100 Euro beträgt."
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. [...]."Paragraph 8 i, (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. [...]."
§ 1 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lauten auszugsweise:Paragraph eins und 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, lauten auszugsweise:
"1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der DurchführungParagraph eins, Diese Verordnung dient der Durchführung
1. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ABl. Nr. L 30 vom 31.1.2009, S. 16,1. der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, Amtsblatt Nummer L 30 vom 31.1.2009, Seite 16,
2. der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. Nr. L 209 vom 11.8.2005, S. 1,2. der Verordnung (EG) Nr. 1290 aus 2005, über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt Nummer L 209 vom 11.8.2005, Seite 1,
3. der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 316 vom 2.12.2009, S. 1,3. der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt Nummer L 316 vom 2.12.2009, Seite 1,
4. der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. Nr. L 316 vom 2.12.2009, S. 27,4. der Verordnung (EG) Nr. 1121 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln römisch vier und römisch fünf der Verordnung, Amtsblatt Nummer L 316 vom 2.12.2009, Seite 27,
5. der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 2.12.2009, S. 65,5. der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 2.12.2009, Seite 65,
[...]."
"2. Abschnitt
Antrag
Sammelantrag
§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 3, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Artikel 85 p, oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007, Seite 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,
4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
[...]."
Punkt 5 und 8 der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Gewährung von Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen in anderen Gebieten mit Benachteiligungen, GZ BMLFUW-LE.1.1.4/0003-II/7/2010 - im Folgenden: Sonderrichtlinie Ausgleichszulage - lauten auszugsweise:
"Definitionen
5.3 AZ-fähige Flächen:
5.3.1 Futterflächen (FF) auf dem Heimbetrieb
LN auf dem Heimbetrieb, deren Ertrag zur Viehfütterung bestimmt ist;
5.3.2 Weideflächen (FF) auf Almen und Gemeinschaftsweiden (z.B. Alm-, Gemeinschafts- weiden) im Ausmaß der von den Betrieben ausschließlich gemäß Alm- und Gemein-schaftsweide-Auftriebsliste sowie Alm/Weidemeldungen Rinder gemäß Pkt. 8.3.5 ange-gebenen RGVE gemäß Pkt. 6.2.3, soferne eine Weidedauer von mindestens 60 Tagen eingehalten wird. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien ist dabei der 01.07. des jeweiligen Jahres.
Für die Mindestweidedauer von 60 Tagen gelten bei Nicht-Rindern 2 Wochen vor Abgabe der Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste, bei Rindern 2 Wochen vor Einlangen der Alm/Weidemeldung Rinder, wenn der Auftriebstermin mehr als 14 Tage davor liegt, und der Tag des Auftriebes, wenn er weniger als 14 Tage vor der Abgabe/dem Einlangen liegt.
Bei Nachmeldung von Tieren, die nach Abgabe der Auftriebsliste aufgetrieben werden, beginnt für die nachgemeldeten Tiere die 60-tägige Weidedauer mit dem Zeitpunkt der Meldung.
[...]."
"8 Abwicklung
8.1 Die Abwicklung erfolgt grundsätzlich gestützt auf die Bestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
(INVEKOS).
Es ist maßgebliche Rechtsgrundlage, soweit die besondere Zielsetzung und Ausgestaltung der Maßnahme nicht abweichende Festlegungen erfordern.
[...]
8.3.1 Die Anträge (Mehrfachantrag Flächen; Abgabefrist: 15.05.) sind der AMA im Wege der beauftragten Stelle (= LWK auf Bezirksebene) vorzulegen."
3.3. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
Wie unter Punkt II.1. festgestellt, wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde für das Antragsjahr 2014 keine Großvieheinheiten und keine anteilige Futterfläche an der Alm mit der BStNr. XXXX zugerechnet und in weiterer Folge sein Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 abgewiesen.Wie unter Punkt römisch zwei.1. festgestellt, wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde für das Antragsjahr 2014 keine Großvieheinheiten und keine anteilige Futterfläche an der Alm mit der BStNr. römisch 40 zugerechnet und in weiterer Folge sein Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 abgewiesen.
Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dass die Almtabelle nicht korrekt sei, weil im Antragsjahr 2014 drei Tiere auf der gegenständlichen Alm gemeldet gewesen seien, ist diesbezüglich Folgendes auszuführen:
Wie unter Punkt II.1. festgestellt, wurden im Antragsjahr 2014 drei Tiere des Beschwerdeführers mit den Ohrmarken XXXX , XXXX und XXXX auf die gemeinschaftlich genutzte Alm mit der BStNr. XXXX aufgetrieben.Wie unter Punkt römisch zwei.1. festgestellt, wurden im Antragsjahr 2014 drei Tiere des Beschwerdeführers mit den Ohrmarken römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 auf die gemeinschaftlich genutzte Alm mit der BStNr. römisch 40 aufgetrieben.
Gemeinschaftlich genutzte Flächen werden gemäß Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 sowie gemäß § 8i MOG 2007 entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten fiktiv auf diese aufgeteilt. Bei der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie werden den Almauftreibern somit die vom Almbewirtschafter im Mehrfachantrag-Flächen beantragten Flächen nach Maßgabe der von ihnen auf die Alm aufgetriebenen GVE zugerechnet.Gemeinschaftlich genutzte Flächen werden gemäß Artikel 34, Absatz 5, VO (EG) 1122 aus 2009, sowie gemäß Paragraph 8 i, MOG 2007 entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten fiktiv auf diese aufgeteilt. Bei der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie werden den Almauftreibern somit die vom Almbewirtschafter im Mehrfachantrag-Flächen beantragten Flächen nach Maßgabe der von ihnen auf die Alm aufgetriebenen GVE zugerechnet.
Die Aufteilungsregelung des Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 wird national in der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage konkretisiert.Die Aufteilungsregelung des Artikel 34, Absatz 5, VO (EG) 1122 aus 2009, wird national in der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage konkretisiert.
Gemäß Punkt 5.3.2 dieser Richtlinie beträgt die Mindestweidedauer 60 Tage, um eine Weidefläche als ausgleichszulagefähige Fläche anerkennen zu können.
Nicht anders kann es sich bei der Ermittlung der anteiligen Almfutterflächen zur Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie verhalten:
Die Sonderrichtlinie Ausgleichszulage stellt - gleich der Einheitlichen Betriebsprämie - eine flächenbezogene landwirtschaftliche Unionsbeihilfe dar, die gemäß Punkt 8.1 der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage auf Basis des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) abgewickelt wird.
Das mit den Verordnungen (EWG) 3508/92 und (EWG) 3887/92 eingeführte und in der Folge mit den Verordnungen (EG) 1782/2003 und (EG) 73/2009 sowie mit den zu diesen Verordnung ergangenen Durchführungsverordnungen fortgeschriebene INVEKOS enthält einheitliche Regelungen für die Antragstellung, einheitliche Vorgaben für die durchzuführenden Kontrollen sowie schematische Vorgaben für Kürzungen und Ausschlüsse flächenbezogener landwirtschaftlicher Unionsbeihilfen.Das mit den Verordnungen (EWG) 3508/92 und (EWG) 3887/92 eingeführte und in der Folge mit den Verordnungen (EG) 1782 aus 2003, und (EG) 73 aus 2009, sowie mit den zu diesen Verordnung ergangenen Durchführungsverordnungen fortgeschriebene INVEKOS enthält einheitliche Regelungen für die Antragstellung, einheitliche Vorgaben für die durchzuführenden Kontrollen sowie schematische Vorgaben für Kürzungen und Ausschlüsse flächenbezogener landwirtschaftlicher Unionsbeihilfen.
Gemäß Art. 14 VO (EG) 73/2009 richtet jeder Mitgliedsstaat ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem ein, welches für die nach Anhang I der Verordnung genannten Stützungsregelungen (u.a. Einheitliche Betriebsprämie) Geltung besitzt.Gemäß Artikel 14, VO (EG) 73 aus 2009, richtet jeder Mitgliedsstaat ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem ein, welches für die nach Anhang römisch eins der Verordnung genannten Stützungsregelungen (u.a. Einheitliche Betriebsprämie) Geltung besitzt.
Die Regelungen des INVEKOS zielen darauf ab, eine möglichst effiziente, kostengünstige, transparente sowie die finanziellen Interessen der Union bestmöglich wahrende Abwicklung der Direktzahlungen zu gewährleisten und sind auf Massenverfahren zugeschnitten (vgl. etwa die Erwägungsgründe 11 ff VO (EG) 1782/2003).Die Regelungen des INVEKOS zielen darauf ab, eine möglichst effiziente, kostengünstige, transparente sowie die finanziellen Interessen der Union bestmöglich wahrende Abwicklung der Direktzahlungen zu gewährleisten und sind auf Massenverfahren zugeschnitten vergleiche etwa die Erwägungsgründe 11 ff VO (EG) 1782 aus 2003,).
Auch im Rahmen der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage erfolgt die Zurechnung der Almflächen auf Basis des Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 und wird die Gewährung der Förderung an die Auftreiber anhand der anteiligen Futterflächen vorgenommen.Auch im Rahmen der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage erfolgt die Zurechnung der Almflächen auf Basis des Artikel 34, Absatz 5, VO (EG) 1122 aus 2009, und wird die Gewährung der Förderung an die Auftreiber anhand der anteiligen Futterflächen vorgenommen.
Die Förderung im Rahmen der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage basiert auf der VO (EG) 1698/2005. Die VO (EG) 73/2009 ermöglicht die Einbeziehung anderer gemeinschaftlicher Beihilfen als den in Anhang I der Verordnung aufgelisteten Zahlungen in das INVEKOS (vgl. Art. 26 Abs. 2 VO (EG) 73/2009). Umgekehrt wurden mit der VO (EG) 65/2011 für die Maßnahmen der ländlichen Entwicklung wesentliche Teile des INVEKOS für sinngemäß oder zur Gänze anwendbar erklärt (vgl. 7 und Art. 10 VO (EG) 65/2011).Die Förderung im Rahmen der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage basiert auf der VO (EG) 1698 aus 2005,. Die VO (EG) 73 aus 2009, ermöglicht die Einbeziehung anderer gemeinschaftlicher Beihilfen als den in Anhang römisch eins der Verordnung aufgelisteten Zahlungen in das INVEKOS vergleiche Artikel 26, Absatz 2, VO (EG) 73 aus 2009,). Umgekehrt wurden mit der VO (EG) 65 aus 2011, für die Maßnahmen der ländlichen Entwicklung wesentliche Teile des INVEKOS für sinngemäß oder zur Gänze anwendbar erklärt vergleiche 7 und Artikel 10, VO (EG) 65 aus 2011,).
Dementsprechend wird in Österreich für die Abwicklung aller im Mehrfachantrag-Flächen beantragten Unionsbeihilfen (u.a. gehören dazu die Einheitliche Betriebsprämie und die Ausgleichzulage) eine einheitliche Flächenbasis herangezogen. Würden die Almflächen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie nach anderen Grundsätzen berücksichtigt werden als im Rahmen der Ausgleichszulage, käme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung, da jeweilige Grundlage die gemeinschaftlich genutzte Flächen sind. Andernfalls würde sachlich Gleiches rechtlich unterschiedlich behandelt werden.
Die in der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage normierte 60-tägige Mindestweidedauer ist vor dem Hintergrund der Regelungsziele des INVEKOS aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmungen der Förderbereiche "Ausgleichszulage" und "Einheitliche Betriebsprämie" somit auch für die Ermittlung der anteiligen Almfutterflächen im Zuge der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie anzuwenden.
Zudem ist anzumerken, dass diese Vorgabe der Mindestweidedauer systemkonform nunmehr auch in § 13 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015, welche das Modell der EBP auf ein Regionalmodell umstellt und Direktzahlungen fortan in einzelne Maßnahmen unterteilt, normiert wird und als Voraussetzung für die in Form der Direktzahlung gewährten fakultativen gekoppelten Stützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Schafe und Ziegen ebenfalls eine Mindestweidedauer von 60 Tagen festgelegt ist.Zudem ist anzumerken, dass diese Vorgabe der Mindestweidedauer systemkonform nunmehr auch in Paragraph 13, Absatz 4, Direktzahlungs-Verordnung 2015, welche das Modell der EBP auf ein Regionalmodell umstellt und Direktzahlungen fortan in einzelne Maßnahmen unterteilt, normiert wird und als Voraussetzung für die in Form der Direktzahlung gewährten fakultativen gekoppelten Stützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Schafe und Ziegen ebenfalls eine Mindestweidedauer von 60 Tagen festgelegt ist.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen waren bei der gegenständlichen Ermittlung der anteiligen Almfläche des Beschwerdeführers als Basis für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 somit nur jene Tiere bzw. GVE des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, die die Mindestweidedauer von 60 Tagen erreicht haben.
Dass der Beschwerdeführer nachweislich drei Tiere auf die gegenständliche Alm aufgetrieben hat, ist für die Zurechenbarkeit einer anteiligen Almfutterfläche allein somit nicht ausreichend. Voraussetzung hierfür ist vielmehr die Erreichung der vorgeschriebenen Mindestweidedauer.
Wie unter Punkt II.1. festgestellt, weideten das Tier des Beschwerdeführers mit der Ohrmarke XXXX vom 06.06.2014 bis 21.06.2014 und die Tiere des Beschwerdeführers mit den Ohrmarken XXXX und XXXX vom 06.06.2014 bis 21.06.2014 sowie vom 11.09.2014 bis 15.10.2014 auf der gegenständlichen Alm. Die Meldungen des Almauftriebs erfolgten festgestellter Maßen am 10.06.2014 und 18.09.2014, somit jeweils innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag des Almauftriebs. Für die Berechnung der Mindestweidedauer von 60 Tagen gilt gemäß Punkt 5.2.3 der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage somit der Tag des Auftriebes. Der Tag des Abtriebs wird nicht mitgerechnet.Wie unter Punkt römisch zwei.1. festgestellt, weideten das Tier des Beschwerdeführers mit der Ohrmarke römisch 40 vom 06.06.2014 bis 21.06.2014 und die Tiere des Beschwerdeführers mit den Ohrmarken römisch 40 und römisch 40 vom 06.06.2014 bis 21.06.2014 sowie vom 11.09.2014 bis 15.10.2014 auf der gegenständlichen Alm. Die Meldungen des Almauftriebs erfolgten festgestellter Maßen am 10.06.2014 und 18.09.2014, somit jeweils innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag des Almauftriebs. Für die Berechnung der Mindestweidedauer von 60 Tagen gilt gemäß Punkt 5.2.3 der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage somit der Tag des Auftriebes. Der Tag des Abtriebs wird nicht mitgerechnet.
Die Alpungsdauer des Tieres mit der Ohrmarke XXXX betrug somit 15 Tage; jene der Tiere mit den Ohrmarken XXXX und XXXX je 49 Tage.Die Alpungsdauer des Tieres mit der Ohrmarke römisch 40 betrug somit 15 Tage; jene der Tiere mit den Ohrmarken römisch 40 und römisch 40 je 49 Tage.
Keines der drei vom Beschwerdeführer im Antragsjahr 2014 auf die Alm mit der BStNr. XXXX aufgetriebenen Tiere erreichte somit die Mindestweidedauer von 60 Tagen.Keines der drei vom Beschwerdeführer im Antragsjahr 2014 auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 aufgetriebenen Tiere erreichte somit die Mindestweidedauer von 60 Tagen.
Mangels Erreichung der Mindestweidedauer von 60 Tagen konnte dem Beschwerdeführer daher keine anteilige Almfutterfläche an der Alm mit der BStNr. XXXX für die EBP 2014 zugerechnet werden.Mangels Erreichung der Mindestweidedauer von 60 Tagen konnte dem Beschwerdeführer daher keine anteilige Almfutterfläche an der Alm mit der BStNr. römisch 40 für die EBP 2014 zugerechnet werden.
Die Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgeriebenen GVE wurde von der belangten Behörde somit zu Recht mit 0,00 bzw. 0,00 % angenommen und dem Beschwerdeführer wurde somit zu Recht eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 0,00 ha zugerechnet.
Gemäß § 8 Abs. 2 MOG 2007 in der für das Antragsjahr 2014 geltenden Fassung werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn der dem Betriebsinhaber für das Antragsjahr zu gewährende Gesamtbetrag weniger als EUR 100 beträgt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, MOG 2007 in der für das Antragsjahr 2014 geltenden Fassung werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn der dem Betriebsinhaber für das Antragsjahr zu gewährende Gesamtbetrag weniger als EUR 100 beträgt.
Da der Beschwerdeführer festgestellter Maßen im Antragsjahr 2014 über eine beihilfefähige Heimfläche im Ausmaß von 1,03 ha sowie über 1,86 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 93 verfügte, betrug die dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 zustehende EBP EUR 95,79. Die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Einheitlichen Betriebsprämie 2014 erreichte somit nicht den erforderlichen Mindestbetrag von EUR 100.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 war somit gemäß § 8 Abs. 2 MOG 2007 abzuweisen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 war somit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, MOG 2007 abzuweisen.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Ausgleichszulage, Auszahlung einer Geldhilfe, beihilfefähige Fläche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W107.2111261.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016