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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
A gegen Bundesminister für Inneres vom 31. Mai 1990, Zl. 4 282.562/2-III/13/90, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 12. Dezember 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und stellte, wie schon die Behörde erster Instanz, fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist.
Die belangte Behörde ging dabei von den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Behörde erster Instanz sowie in der Berufung aus, wonach er in der Türkei als Kurde "keinerlei Rechte" gehabt hätte. Während er als Eisenbieger gearbeitet habe, sei er zweimal von der Polizei aus einem Kaffeehaus "mitgenommen" und für je einen Tag inhaftiert und verprügelt worden. Da er "dieses Leben" satt gehabt habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Als Kurde würde man in der Türkei verfolgt und unterdrückt. Man dürfe auch von der kurdischen Sprache nicht Gebrauch machen. Auch gebe es keine Meinungs- und Menschenfreiheit.
Rechtlich vertrat die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 1 Asylgesetz die Auffassung, es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgung der Person des Beschwerdeführers durch die Behörden seines Heimatlandes ergeben. Seine allgemein gehaltenen Angaben, wonach die Kurden in der Türkei diskriminiert würden, könnten die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht begründen. Auch die weitergehenden Ausführungen allgemeiner Art über Kurdenverfolgungen in der Berufungsschrift seien nicht geeignet dazutun, welche konkreten Verfolgungshandlungen der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten hätte. Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit allein könne nicht als Grund für seine Anerkennung als Konventionsflüchtling angesehen werden. Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei, daß den vom Asylwerber im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Argumenten entnommen werden müsse, es bestehe objektiv Furcht vor Verfolgung. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge sei gemäß § 9 Abs. 3 Asylgesetz gehört worden und habe der in Aussicht genommenen Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers zugestimmt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht auf Asylgewährung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz) in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt A oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne des Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Der Beschwerdeführer hat sowohl im Verfahren vor der Behörde erster Instanz als auch im Berufungsverfahren darauf hingewiesen, daß er zweimal von der Polizei deshalb verhaftet und verprügelt worden sei, weil er Kurde sei.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid hiezu die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer hätte nur allgemeine Ausführungen über die Unterdrückung der Kurden gemacht, nicht aber dargetan, welche konkreten Verfolgungshandlungen er im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten hätte. Demgegenüber ergibt sich aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er sich nicht nur mit Ausführungen allgemeiner Art über die Kurdenverfolgungen begnügt hat, sondern konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung vorgebracht hat und deshalb wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Nationalität (wegen seiner kurdischen Abstammung) hat. Die belangte Behörde hat es unterlassen, auf dieses rechtlich bedeutsame Vorbringen in der Begründung des angefochtenen Bescheides einzugehen. Dies stellt einen wesentlichen Begründungsmangel dar, weil nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil für die Rechtsverfolgung nur die Vorlage einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides erfoderlich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010111.X00Im RIS seit
19.09.1990