TE Bvwg Beschluss 2016/10/21 W219 2135253-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2016
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Entscheidungsdatum

21.10.2016

Norm

ABGB §280
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ABGB § 280 heute
  2. ABGB § 280 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 280 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 280 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Spruch

W219 2135253-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vom 20.09.2016 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 vom 20.09.2016 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 20.09.2016 brachte XXXX eine mit demselben Datum datierte, als "Beschwerde=Anfechtung=Wahlanfechtung der Bundespräsidentenwahlen=BPW 2016" bezeichnete Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.1. Am 20.09.2016 brachte römisch 40 eine mit demselben Datum datierte, als "Beschwerde=Anfechtung=Wahlanfechtung der Bundespräsidentenwahlen=BPW 2016" bezeichnete Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Für XXXX wurde bereits mit Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 30. 11.2004, GZ 1 P 97/96k-276, XXXX zum Sachwalter bestellt. Im Verwaltungsakt findet sich ein weiterer Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg, datiert mit 05.08.2016, GZ 12 P 43/09x-502, aus welchem hervorgeht, dass der Wirkungsbereich des Sachwalters derzeit folgende Angelegenheiten umfasst: "Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten."2. Für römisch 40 wurde bereits mit Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 30. 11.2004, GZ 1 P 97/96k-276, römisch 40 zum Sachwalter bestellt. Im Verwaltungsakt findet sich ein weiterer Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg, datiert mit 05.08.2016, GZ 12 P 43/09x-502, aus welchem hervorgeht, dass der Wirkungsbereich des Sachwalters derzeit folgende Angelegenheiten umfasst: "Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten."

3. Mit E-Mail vom 20.09.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Sachwalter, XXXX, bekannt zu geben, ob dieser seine Genehmigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde erteile.3. Mit E-Mail vom 20.09.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Sachwalter, römisch 40 , bekannt zu geben, ob dieser seine Genehmigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde erteile.

4. Dieser Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes kam der Sachwalter mit Schreiben vom 30.09.2016 nach. Er teilte mit, dass die vorliegende Eingabe von Herrn XXXX nicht genehmigt wird.4. Dieser Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes kam der Sachwalter mit Schreiben vom 30.09.2016 nach. Er teilte mit, dass die vorliegende Eingabe von Herrn römisch 40 nicht genehmigt wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil des Akts des Bundesverwaltungsgerichts sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2014, Ra 2014/02/0065 mwN). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises, für den ihm ein Sachwalter bestellt wurde, nur im Rahmen der ihm nach den § 280 ABGB und § 865 ABGB zukommenden Möglichkeiten selbst Rechtshandlungen setzen.Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen vergleiche etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2014, Ra 2014/02/0065 mwN). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises, für den ihm ein Sachwalter bestellt wurde, nur im Rahmen der ihm nach den Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB zukommenden Möglichkeiten selbst Rechtshandlungen setzen.

Die vorliegende Beschwerde wurde unmittelbar von XXXX erhoben, obwohl für ihn ein Sachwalter wirksam bestellt ist.Die vorliegende Beschwerde wurde unmittelbar von römisch 40 erhoben, obwohl für ihn ein Sachwalter wirksam bestellt ist.

Es fehlt an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des XXXX durch seinen Sachwalter (vgl. die am 30.09.2016 eingelangte Erklärung des Sachwalters, die Beschwerdeerhebung nicht zu genehmigen).Es fehlt an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des römisch 40 durch seinen Sachwalter vergleiche die am 30.09.2016 eingelangte Erklärung des Sachwalters, die Beschwerdeerhebung nicht zu genehmigen).

In Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB ist die Beschwerde unvollständig geblieben, weshalb die Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG mangels Berechtigung des XXXX zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen ist (vgl. dazu den bereits zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2014).In Bezug auf die Willensbildung gemäß Paragraph 280, ABGB ist die Beschwerde unvollständig geblieben, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mangels Berechtigung des römisch 40 zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen ist vergleiche dazu den bereits zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2014).

Schlagworte

Beschwerdelegimitation, Genehmigung, Sachwalter, Willensmangel,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W219.2135253.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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