Entscheidungsdatum
21.10.2016Norm
AVG 1950 §62 Abs4Spruch
W138 2137878-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des XXXX, XXXX, vertreten durch Dr. Georg LUGERT, Rechtsanwalt, Doktor-Karl-Renner-Promenade 10, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 01.12.2014, GFN: 951/2006/19 zu Recht beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Dr. Georg LUGERT, Rechtsanwalt, Doktor-Karl-Renner-Promenade 10, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 01.12.2014, GFN: 951/2006/19 zu Recht beschlossen:
A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis vom 18.11.2015, GZ W138 2108269-1/4E dahingehend berichtigt, dass im Spruchpunkt B) nach der Wortfolge Art. 133 Abs. 4 B-VG das Wort "nicht" richtigerweise zu ergänzen ist.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird das Erkenntnis vom 18.11.2015, GZ W138 2108269-1/4E dahingehend berichtigt, dass im Spruchpunkt B) nach der Wortfolge Artikel 133, Absatz 4, B-VG das Wort "nicht" richtigerweise zu ergänzen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis vom 18.11.2015, GZ W138 2108269-1/4E hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 01.12.2014, GFN: 951/2006/19, als unbegründet abgewiesen.
In Spruchpunkt B) wurde die Revision als zulässig erklärt, während unter "Zu B) Unzulässigkeit der Revision:" des Erkenntnisses die Unzulässigkeit einer Revision begründet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG ist keine Entscheidung in der Sache und es war daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu entscheiden.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist keine Entscheidung in der Sache und es war daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines Beschlusses zu entscheiden.
Zu A) Zur Berichtigung:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr. 194/1961, das Agrarverfahrensgesetz - AgrVG, BGBl Nr. 173/1950, und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über die Beschwerden gem. Art 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, das Agrarverfahrensgesetz - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über die Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, B-VG sinngemäß anzuwendende Paragraph 62, Absatz 4, AVG.
Im Spruch des zu berichtigenden Erkenntnisses wurde die Revision an den Verwaltungsgerichtshof fälschlicherweise - mangels Anführung des Wortes "nicht" - zugelassen. In den Erwägungsgründen ist jedoch zur Unzulässigkeit einer Revision unmissverständlich ausgeführt:
"Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen."Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Duldung des Betretens des Grundstückes durch Organe der Vermessungsbehörden iSd § 4 VermG stellt immer auf den Einzelfall ab und hat somit keine grundsätzliche Bedeutung. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Überdies fehlt es nicht an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auf die zu A) angeführten Erkenntnisse des VwGH verwiesen wird."Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Duldung des Betretens des Grundstückes durch Organe der Vermessungsbehörden iSd Paragraph 4, VermG stellt immer auf den Einzelfall ab und hat somit keine grundsätzliche Bedeutung. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Überdies fehlt es nicht an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auf die zu A) angeführten Erkenntnisse des VwGH verwiesen wird."
Zwar vermag eine Begründung des Verwaltungsgerichtes, die abweichend vom Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erachtet, grundsätzlich nichts daran zu ändern, dass der Spruch der Entscheidung die Revision für zulässig erklärt hat, sodass bis zur einer etwaigen gegenteiligen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen ist, dass die Revision die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 20.05.2015, Ro 2015/03/0025).Zwar vermag eine Begründung des Verwaltungsgerichtes, die abweichend vom Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses die Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erachtet, grundsätzlich nichts daran zu ändern, dass der Spruch der Entscheidung die Revision für zulässig erklärt hat, sodass bis zur einer etwaigen gegenteiligen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen ist, dass die Revision die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 20.05.2015, Ro 2015/03/0025).
Aufgrund der oben wiedergegebenen Begründung des Erkenntnisses vom 18.11.2015, W138 2108269-1/4E zeigt sich ohne Zweifel, dass vorliegend ausschließlich aufgrund eines einem Schreib- oder Rechenfehler gleich zu haltenden offensichtlichen Versehens das Wort "nicht" im Spruchpunkt B) nicht angeführt worden ist, was fälschlicher Weise entgegen den Ausführungen in der Begründung eine Zulassung der Revision bedeuten würde, obwohl das Erkenntnis auf ausreichende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt werden konnte und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch-mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Parteien, für die die Entscheidung bestimmt ist, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereit bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH vom 19.04.2002, 2002/17/0140, sowie die bei Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 62 [Stand 01.01.2014, rdb. at] RZ 47 angeführten weiteren Judikaturnachweise). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist. Ob ein Versehen offenkundig ist, muss sich nicht notwendiger Weise aus den übrigen Teilen der Entscheidung selbst erschließen, sondern kann sich auch aus dem übrigen, dem Parteien bekannten Kontext ergeben.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch-mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Parteien, für die die Entscheidung bestimmt ist, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereit bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH vom 19.04.2002, 2002/17/0140, sowie die bei Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 62, [Stand 01.01.2014, rdb. at] RZ 47 angeführten weiteren Judikaturnachweise). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist. Ob ein Versehen offenkundig ist, muss sich nicht notwendiger Weise aus den übrigen Teilen der Entscheidung selbst erschließen, sondern kann sich auch aus dem übrigen, dem Parteien bekannten Kontext ergeben.
Es handelt sich im vorliegenden Fall folglich um eine einem Schreib- oder Rechenfehler gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die nunmehr gem. § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen dadurch zu berichtigen war, dass das fehlende Wort zu ergänzen war.Es handelt sich im vorliegenden Fall folglich um eine einem Schreib- oder Rechenfehler gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die nunmehr gem. Paragraph 62, Absatz 4, AVG von Amts wegen dadurch zu berichtigen war, dass das fehlende Wort zu ergänzen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zu A); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zu A); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung, Ergänzungsbedürftigkeit, offenkundigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W138.2137878.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016