TE Bvwg Beschluss 2016/10/21 W115 2000912-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2016
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Entscheidungsdatum

21.10.2016

Norm

BEinstG §8
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §40
  1. BEinstG Art. 2 § 8 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  3. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  6. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

W115 2000912-1/48E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß Paragraph 40, VwGVG, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Land XXXX, Amt der XXXX Landesregierung, hat am XXXX beim Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice) einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung des Dienstnehmers XXXX (in der Folge Antragsteller genannt) gestellt und in eventu die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung beantragt.1. Das Land römisch 40 , Amt der römisch 40 Landesregierung, hat am römisch 40 beim Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice) einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung des Dienstnehmers römisch 40 (in der Folge Antragsteller genannt) gestellt und in eventu die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung beantragt.

2. Mit Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, hat der Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice dem Antrag auf nachträgliche Zustimmung gemäß § 8 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben.2. Mit Bescheid vom römisch 40 , OB: römisch 40 , hat der Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice dem Antrag auf nachträgliche Zustimmung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Antragstellers fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

4. Mit Bescheid der damals zuständigen Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Berufung Folge gegeben und der Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung abgewiesen wurde, und wurde die Rechtssache im Übrigen (Anmerkung: zur Prüfung der Frage, ob die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung zu erteilen sei) zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen.4. Mit Bescheid der damals zuständigen Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Berufung Folge gegeben und der Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung abgewiesen wurde, und wurde die Rechtssache im Übrigen (Anmerkung: zur Prüfung der Frage, ob die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung zu erteilen sei) zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen.

5. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Dienstgebers des Antragstellers Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Bescheid der Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Bescheid der Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

7. Das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes samt Verwaltungsakt langte am XXXX beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.7. Das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes samt Verwaltungsakt langte am römisch 40 beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Antragstellers mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei.8. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Antragstellers mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei.

9. Mit Schreiben vom XXXX, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX, hat der Antragsteller einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Vertretung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren gemäß § 8 BEinstG vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt.9. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , hat der Antragsteller einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß Paragraph 40, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Vertretung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 8, BEinstG vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG bezieht sich auf eine Rechtssache gemäßDer verfahrensgegenständliche Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß Paragraph 40, VwGVG bezieht sich auf eine Rechtssache gemäß

§ 8 BEinstG.Paragraph 8, BEinstG.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt.

Die Feststellungen hinsichtlich des Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG beruhen auf dem vom Antragsteller diesbezüglich gestellten Antrag.Die Feststellungen hinsichtlich des Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß Paragraph 40, VwGVG beruhen auf dem vom Antragsteller diesbezüglich gestellten Antrag.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf.Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf.

Die Entscheidung über die Gewährung der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers bzw. der Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Der Antragsteller beantragte im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend seine Beschwerde gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice vom XXXX, mit dem dem Antrag des Dienstgebers auf Zustimmung zur Kündigung gemäß § 8 BEinstG stattgegeben wurde, die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG.Der Antragsteller beantragte im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend seine Beschwerde gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice vom römisch 40 , mit dem dem Antrag des Dienstgebers auf Zustimmung zur Kündigung gemäß Paragraph 8, BEinstG stattgegeben wurde, die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß Paragraph 40, VwGVG.

Das Behinderteneinstellungsgesetz enthält keine Bestimmungen betreffend die Beigebung eines Verfahrenshelfers bzw. die Gewährung von Verfahrenshilfe. Daher ist aufgrund des Behinderteneinstellungsgesetzes keine Beigebung eines Verfahrenshelfers möglich.

Im VwGVG ist die Beigebung eines Verfahrenshelfers vor den Verwaltungsgerichten in § 40 VwGVG unter dem Titel "Verfahrenshilfeverteidiger" im 2. Abschnitt (Verfahren in Verwaltungsstrafsachen) des VwGVG geregelt und kommt daher nur bei Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung.Im VwGVG ist die Beigebung eines Verfahrenshelfers vor den Verwaltungsgerichten in Paragraph 40, VwGVG unter dem Titel "Verfahrenshilfeverteidiger" im 2. Abschnitt (Verfahren in Verwaltungsstrafsachen) des VwGVG geregelt und kommt daher nur bei Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, festgestellt, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig ist und daher § 40 VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33, wegen Verstoßes gegenDer Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7 aus 2015,, festgestellt, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Artikel 6, EMRK fallen, verfassungswidrig ist und daher Paragraph 40, VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33, wegen Verstoßes gegen

Art. 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft.Artikel 6, EMRK als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft.

Dies bedeutet, dass § 40 VwGVG zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Anwendung findet und daher keine gesetzliche Grundlage bietet, um im gegenständlichen Verfahren, das keine Verwaltungsstrafsache ist, einen Verfahrenshelfer zu bestellen.Dies bedeutet, dass Paragraph 40, VwGVG zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Anwendung findet und daher keine gesetzliche Grundlage bietet, um im gegenständlichen Verfahren, das keine Verwaltungsstrafsache ist, einen Verfahrenshelfer zu bestellen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 47) in jenen Fällen schon jetzt geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung (hinsichtlich Asylverfahren/Schubhaft) vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, dazu Folgendes aus:Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 40, VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 47,) in jenen Fällen schon jetzt geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung (hinsichtlich Asylverfahren/Schubhaft) vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, dazu Folgendes aus:

"Mit Recht verweist der Revisionswerber aber auf Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), gemäß dessen Abs. 3 Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten."Mit Recht verweist der Revisionswerber aber auf Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), gemäß dessen Absatz 3, Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Jedenfalls angesichts dessen, dass der Schubhaftbescheid vom 18. Mai 2015 - wenn auch möglicherweise verfehlt - auf § 76 Abs. 1 FPG gestützt war und der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung des Revisionswerbers dienen sollte, ist die gegenständliche Schubhaft als Maßnahme im Sinn der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL; konkret Art. 15 dieser Richtlinie) zu verstehen. Damit ist die über die Rechtmäßigkeit dieser Schubhaft absprechende Entscheidung des BVwG in "Durchführung des Rechts der Union" im Sinn des Art. 51 Abs. 1 der GRC ergangen, weshalb der Anwendungsbereich der GRC - und damit insbesondere des angeführten Art. 47 Abs. 3 - eröffnet ist.Jedenfalls angesichts dessen, dass der Schubhaftbescheid vom 18. Mai 2015 - wenn auch möglicherweise verfehlt - auf Paragraph 76, Absatz eins, FPG gestützt war und der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung des Revisionswerbers dienen sollte, ist die gegenständliche Schubhaft als Maßnahme im Sinn der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL; konkret Artikel 15, dieser Richtlinie) zu verstehen. Damit ist die über die Rechtmäßigkeit dieser Schubhaft absprechende Entscheidung des BVwG in "Durchführung des Rechts der Union" im Sinn des Artikel 51, Absatz eins, der GRC ergangen, weshalb der Anwendungsbereich der GRC - und damit insbesondere des angeführten Artikel 47, Absatz 3, - eröffnet ist.

In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Aufhebung von Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 unter Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G 26/10 ua., Slg.Nr. 19522, siehe den Beschluss des EuGH vom 13. Juni 2012 in der Rs. C-156/12 "GREP GmbH", Randnr. 22). Im Übrigen ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist (Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 27; zustimmend N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 47 Rz 59)."In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfassungsrechtliche Immunisierung des Paragraph 40, VwGVG vor dem Hintergrund des Artikel 47, Absatz 3, GRC irrelevant (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Aufhebung von Artikel 15, Ziffer 3, des Budgetbegleitgesetzes 2009 unter Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G 26/10 ua., Slg.Nr. 19522, siehe den Beschluss des EuGH vom 13. Juni 2012 in der Rs. C-156/12 "GREP GmbH", Randnr. 22). Im Übrigen ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Artikel 47, Absatz 3, GRC zu gewähren ist (Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 27; zustimmend N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Artikel 47, Rz 59)."

Der im Fall des Antragstellers zu prüfende Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice stützt sich auf § 8 BEinstG. Dabei handelt es sich um eine innerstaatliche Norm, die nicht auf eine unionsrechtliche Richtlinie oder Verordnung gestützt ist. Damit ist der zu prüfende Bescheid nicht "in Durchführung des Rechts der Union" im Sinn des Art. 51 Abs. 1 GRC ergangen, weshalb der Anwendungsbereich der GRC - und damit insbesondere der hier in Frage stehende Art. 47 Abs. 3 GRC - nicht eröffnet ist. Die Beigebung eines Verfahrenshelfers kann daher auch nicht auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC gewährt werden.Der im Fall des Antragstellers zu prüfende Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice stützt sich auf Paragraph 8, BEinstG. Dabei handelt es sich um eine innerstaatliche Norm, die nicht auf eine unionsrechtliche Richtlinie oder Verordnung gestützt ist. Damit ist der zu prüfende Bescheid nicht "in Durchführung des Rechts der Union" im Sinn des Artikel 51, Absatz eins, GRC ergangen, weshalb der Anwendungsbereich der GRC - und damit insbesondere der hier in Frage stehende Artikel 47, Absatz 3, GRC - nicht eröffnet ist. Die Beigebung eines Verfahrenshelfers kann daher auch nicht auf Basis von Artikel 47, Absatz 3, GRC gewährt werden.

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Unionsrecht, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W115.2000912.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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