TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/19 89/03/0282

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.1990
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litd;

Betreff

N gegen Steiermärkische Landesregierung vom 20. Juni 1989, Zl. 11-75 La 32-88, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juni 1989 wird, soweit der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO schuldig erkannt und bestraft wurde, einschließlich der damit anteilsmäßig verbundenen Kostenaussprüche wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 20. September 1988

wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am

10. Dezember 1987 in einer bestimmten Ortsgemeinde als Lenker

eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW,

    1. um 01.20 Uhr, ..... gasse-Ecke ..... straße, sich nach

Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde

hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine

Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er in

einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein

Fahrzeug gelenkt habe,

    2. um 01.10 Uhr, Kreuzung ..... gasse-Ecke ..... straße,

das Fahrzeug im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten

Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten und

    3. um 01.10 Uhr, Kreuzung ..... gasse-Ecke ..... straße,

außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht am Rande der Fahrbahn zum Halten aufgestellt - es sei ca. 2 m vom Fahrbahnrand entfernt gestanden. Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

§ 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO;

2.

§ 24 Abs. 1 lit. d StVO;

3.

§ 23 Abs. 2 StVO.

Über den Beschwerdeführer wurde zu 1. gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) und zu 2. und 3. gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von je S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid der Berufungsbehörde vom 20. Juni 1989 wurde die Berufung hinsichtlich der Punkte 1. und 2. abgewiesen. Hinsichtlich des Punktes 3. des Straferkenntnisses wurde der Berufung Folge gegeben und gemäß § 45 VStG 1950 die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Dagegen richtet sich in Ansehung der Abweisung der Berufung die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO übernahm die belangte Behörde die bereits von der Erstbehörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen. Diese Feststellungen gingen dahin, daß der Beschwerdeführer das Röhrchen an den Mund gesetzt habe, die Atemluft jedoch immer wieder neben dem Röhrchen vorbeigeblasen habe, was sowohl akustisch als auch optisch wahrnehmbar gewesen sei; der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht gewillt gewesen, den Test ordnungsgemäß durchzuführen; er sei neuerlich belehrt und neuerlich aufgefordert worden, den Alkotest korrekt durchzuführen; auch beim zweiten Versuch habe der Beschwerdeführer die Atemluft am Röhrchen vorbeigeblasen; ein Hustenanfall sei den Sicherheitswachebeamten nicht aufgefallen. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründeten sich auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen Sicherheitswachebeamten. Daß die belangte Behörde diesen Aussagen folgte, erweist sich auch unter Bedachtnahme auf das Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde nicht als unschlüssig. Die wesentlichen Merkmale dieses Sachverhaltes gingen dahin, daß der Beschwerdeführer schon bei Beginn der Handhabung des Testgerätes und dann auch bei der ihm gebotenen nochmaligen Gelegenheit, den Test abzulegen, am Röhrchen vorbei blies. Es lag somit keine die Tatbestandsmäßigkeit nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO ausschließende Situation eines nicht unterdrückbaren Lachreizes im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 22. November 1983, Zl. 83/03/0127, vor.

Der Beschwerdeführer übersieht, daß es im vorliegenden Fall nicht um die Verwertbarkeit eines Testergebnisses, sondern um die Verpflichtung zur Ablegung des Alkotests und dessen Verweigerung ging. Die Frage, in welcher Höhe der Markierungsring angebracht ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle (siehe unter anderem das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1988, Zl. 88/18/0331).

Der Strafrahmen nach § 99 Abs. 1 StVO reicht von S 8.000,-- bis S 50.000,--. Die belangte Behörde berief sich hinsichtlich der Strafbemessung darauf, daß der Beschwerdeführer zunächst (das ist anläßlich der Amtshandlung zum Tatzeitpunkt) bestritten habe, das Fahrzeug gelenkt zu haben, um auf diese Weise zu versuchen, sich der Verantwortung zu entziehen; darin liege kein für die Herabsetzung der Strafe sprechender Umstand. Im gegebenen Zusammenhang liegt keine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung vor, weil die belangte Behörde nach der Aktenlage das Vorliegen eines Milderungsgrundes nach § 34 Z. 17 StGB (§ 19 VStG 1950) verneinen durfte. Zwar hatte die Erstbehörde festgestellt, daß kein Milderungsgrund vorliege, wohingegen die belangte Behörde den Milderungsgrund der Unbescholtenheit feststellte. Wenn die belangte Behörde die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von S 10.000,-- trotzdem nicht herabsetzte, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin auch unter Bedachtnahme auf die in der Beschwerde angeführte Aktenlage hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, weil die Strafe ohnedies in der Nähe des unteren Randes der Strafdrohung nach § 99 Abs. 1 StVO bemessen wurde.

In Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO erweist sich die vorliegende Beschwerde somit sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch hinsichtlich der Strafbemessung als unbegründet.

Nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO ist das Halten und Parken verboten im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder.

Zur gesetzmäßigen Umschreibung des Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO gehört die Angabe des Tatortes derart, daß die bei einer Straßenkreuzung in Betracht kommenden vier möglichen Schnittpunkte einander kreuzender Fahrbahnränder unterschieden werden, d.h. jener Schnittpunkt genannt wird, von dem die Verbotszone nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO im Einzelfall bemessen worden ist. Dazu gehört auch die Angabe, in welcher der beiden einander kreuzenden Straßen der Tatort liegt (siehe unter anderem das hg. Erkenntnis vom 20. September 1985, Zl. 85/18/0281). In dem mit dem angefochtenen Bescheid insoweit bestätigten Spruch des Straferkenntnisses wurde der Tatort nicht in einer solchen Weise umschrieben, daß die rechtliche Beurteilung der Unterstellbarkeit unter das Merkmal "weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder" im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. d StVO möglich wäre. In Ansehung des Spruchpunktes 2 des Straferkenntnisses erweist sich der angefochtene Bescheid daher als seinem Inhalte nach rechtswidrig. Auf die Frage, ob die Sachverhaltsfeststellungen, die einerseits dem Schuldspruch nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO, andererseits der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Übertretung nach § 23 Abs. 2 StVO zugrunde gelegt wurden, in schlüssiger Weise miteinander vereinbar seien, war bei diesem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr einzugehen.

Aus den dargelegten Erwägungen war in dem vorstehend im Spruch bezeichneten Umfang einerseits der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben und andererseits die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030282.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten