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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §32 Abs2;Betreff
T gegen Tiroler Landesregierung vom 19. Juni 1990.
Zl. Ve-550-1036/24, betreffend Vollstreckungsverfügung und Auftrag zur Kostenvorauszahlung
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin gab in der vorliegenden Beschwerde den 23. Juni 1990 als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an. Die mit 7. August 1990 datierte Beschwerde wurde am 7. August 1990 zur Post gegeben. Der 23. Juni 1990 war ein Samstag.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde sechs Wochen, nach der gemäß § 62 Abs. 2 VwGG subsidiär auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden Bestimmung des § 32 Abs. 2 AVG 1950 enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, so tritt nach § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 37/1961 i.d.F. BGBl. Nr. 189/1963 Hemmung des Fristenablaufes ein. Bezogen auf den 23. Juni 1990 hätte die Beschwerde somit spätestens am Montag, dem 6. August 1990 eingebracht werden müssen. Die am Dienstag, dem 7. August 1990 zur Post gegebene Beschwerde ist daher verspätet eingebracht. Sie war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060111.X00Im RIS seit
20.09.1990