Entscheidungsdatum
24.10.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2134464-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Robert KERSCHBAUMER, Rechtsanwalt, 9900 Lienz, Burghard Breitner-Str. 4, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 27.07.2016, Zl. 74.393/0001/2016, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Robert KERSCHBAUMER, Rechtsanwalt, 9900 Lienz, Burghard Breitner-Str. 4, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 27.07.2016, Zl. 74.393/0001/2016, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Entscheidung vom 09.07.2016 entschied die Prüfungskommission an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe und Hotelfachschule, XXXX, dass die Beschwerdeführerin im Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache - Englisch (B2) (schriftlich)" mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und damit die Reife- und Diplomprüfung nicht bestanden habe.1. Mit Entscheidung vom 09.07.2016 entschied die Prüfungskommission an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe und Hotelfachschule, römisch 40 , dass die Beschwerdeführerin im Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache - Englisch (B2) (schriftlich)" mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und damit die Reife- und Diplomprüfung nicht bestanden habe.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13.06.2016 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Widerspruch.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landesschulrat für Tirol, den Widerspruch gemäß §§ 34 bis 40 und § 71 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF ab.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landesschulrat für Tirol, den Widerspruch gemäß Paragraphen 34 bis 40 und Paragraph 71, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF ab.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und rügte die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften.
5. Am 27.09.2016 teilte der Landesschulrat dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin, nach positiver Beurteilung der Klausur aus Englisch am 21.09.2016 mit "Genügend", mit Beschluss der zuständigen Konferenz vom 26.09.2016 die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe in XXXX, bestanden habe.5. Am 27.09.2016 teilte der Landesschulrat dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin, nach positiver Beurteilung der Klausur aus Englisch am 21.09.2016 mit "Genügend", mit Beschluss der zuständigen Konferenz vom 26.09.2016 die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe in römisch 40 , bestanden habe.
6. Mit Schreiben vom 04.09.2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor.
7. Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 iVm. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).
2.3. Die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung wird vom Verwaltungsgerichtshof u.a. in jenen Fällen verneint, in denen es um den Ausspruch des Nichtbestehens der Reifeprüfung geht, wenn die Reifeprüfung in der Folge bestanden wurde (vgl. VwGH 24.01.1994, Zl 93/10/0198).2.3. Die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung wird vom Verwaltungsgerichtshof u.a. in jenen Fällen verneint, in denen es um den Ausspruch des Nichtbestehens der Reifeprüfung geht, wenn die Reifeprüfung in der Folge bestanden wurde vergleiche VwGH 24.01.1994, Zl 93/10/0198).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war, dass die Beschwerdeführerin die Reife- und Diplomprüfung nicht bestanden hat. Da sie diese nunmehr im 1. Nebentermin mit 26.09.2016 bestanden hat, hätte eine inhaltliche Entscheidung des Beschwerdeverfahrens nur mehr theoretische Bedeutung.
2.4. Infolge materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführerin wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm. Abs. 4 VwGVG entfallen.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.
3. Zu Spruchpunkt B)
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, Prüfungsbeurteilung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2134464.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016