Index
L9 Sozial- und Gesundheitsrecht;Norm
B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Stmk. KALG 1957 idF der 5. Nov. §§37 Abs2 zweiter Satz und Abs3, 38a Abs1 bis 6; Stmk. AufteilungsV; wenn möglich ist eine verfassungskonforme Auslegung vorzunehmen, selbst wenn in den Materialien der Gesetzwerdung entgegenstehende Aussagen enthalten wären; es ist ausgeschlossen, daß §37 Abs2 Stmk. KALG als Rechtsgrundlage der angefochtenen V in Frage kommt - Mangel der Präjudizialität; das Regelungssystem des §38a betrifft lediglich Ärzte, die in einem dienstrechtlichen Verhältnis zum Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband als Rechtsträger einer Krankenanstalt stehen; Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung der bekämpften Bestimmungen aus den in VfSlg. 9800/1983 genannten Gründen - §37 Abs3 und §38a Abs1 bis 6 nicht kompetenzwidrig sowie die V nicht gesetzwidrigSpruch
1. Der Antrag festzustellen, daß der zweite Satz im Abs2 des §37 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1957, LGBl. Nr. 78, idF LGBl. Nr. 30/1982, verfassungswidrig war, wird zurückgewiesen. 1. Der Antrag festzustellen, daß der zweite Satz im Abs2 des §37 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1957, LGBl. Nr. 78, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1982,, verfassungswidrig war, wird zurückgewiesen.
2. Im übrigen wird den Anträgen keine Folge gegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Gestützt auf Art89 Abs2 und 3 B-VG (Art139, 140 Abs1 B-VG) stellt der Oberste Gerichtshof an den VfGH die Anträge:
"1.) Zu entscheiden, daß §37 Abs2 Satz 2 und Abs3 §38 a Abs1 bis 6 Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 1957, Nr. 78 idF der 5. KALG-Nov., LGBl 1982/30 verfassungswidrig waren, "1.) Zu entscheiden, daß §37 Abs2 Satz 2 und Abs3 §38 a Abs1 bis 6 Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 1957, Nr. 78 in der Fassung der 5. KALG-Nov., LGBl 1982/30 verfassungswidrig waren,
2.) Die V der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1983 über die Aufteilung der Ärztehonorare aus den Sondergebühren der Landeskrankenanstalten, LGBl 1983/40 als verfassungswidrig aufzuheben." 2.) Die römisch fünf der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1983 über die Aufteilung der Ärztehonorare aus den Sondergebühren der Landeskrankenanstalten, LGBl 1983/40 als verfassungswidrig aufzuheben."
Begründend wird im wesentlichen dargelegt:
1.1. Einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten Revision lägen Klagsansprüche von ordentlichen Professoren und Klinikvorständen der Universität Graz, die gleichzeitig Leiter der fachlich entsprechenden Abteilungen des Landeskrankenhauses Graz seien, gegen das Land Steiermark als beklagte Partei zugrunde. Auf die durch Sonderverträge geregelten Dienstverhältnisse der Kläger zum Land Steiermark sei das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz, LGBl. 125/1974, anzuwenden. Nach den jeweiligen Sonderverträgen hätten die Kläger neben einem festen Sonderentgelt für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf die Sondergebühren nach §36 Abs1 litb des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1957, LGBl. 78, (künftig: KALG 1957) "nach den Modalitäten und in den Ausmaßen, wie sie von der Steiermärkischen Landesregierung generell oder für den Einzelfall jeweils festgesetzt werden". Das KALG 1957 sei mit Gesetz vom 23. März 1982, LGBl. 30/1982, (künftig: 5. KALG-Nov.) durch eine Neufassung der §§36 bis 38 und die Einfügung der §§37 a und 38 a geändert worden; aufgrund der §§36, 37 und 38 a KALG 1957 idF der 5. KALG-Nov. sei die V der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1983, LGBl. Nr. 40, über die Aufteilung der Ärztehonorare aus den Sondergebühren der Landeskrankenanstalten (künftig: Aufteilungsverordnung) ergangen. 1.1. Einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten Revision lägen Klagsansprüche von ordentlichen Professoren und Klinikvorständen der Universität Graz, die gleichzeitig Leiter der fachlich entsprechenden Abteilungen des Landeskrankenhauses Graz seien, gegen das Land Steiermark als beklagte Partei zugrunde. Auf die durch Sonderverträge geregelten Dienstverhältnisse der Kläger zum Land Steiermark sei das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 125 aus 1974,, anzuwenden. Nach den jeweiligen Sonderverträgen hätten die Kläger neben einem festen Sonderentgelt für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf die Sondergebühren nach §36 Abs1 litb des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1957, LGBl. 78, (künftig: KALG 1957) "nach den Modalitäten und in den Ausmaßen, wie sie von der Steiermärkischen Landesregierung generell oder für den Einzelfall jeweils festgesetzt werden". Das KALG 1957 sei mit Gesetz vom 23. März 1982, Landesgesetzblatt 30 aus 1982,, (künftig: 5. KALG-Nov.) durch eine Neufassung der §§36 bis 38 und die Einfügung der §§37 a und 38 a geändert worden; aufgrund der §§36, 37 und 38 a KALG 1957 in der Fassung der 5. KALG-Nov. sei die römisch fünf der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1983, Landesgesetzblatt Nr. 40, über die Aufteilung der Ärztehonorare aus den Sondergebühren der Landeskrankenanstalten (künftig: Aufteilungsverordnung) ergangen.
Von den Klägern der arbeitsgerichtlichen Prozesse werde behauptet, durch die 5. KALG-Nov. und die Aufteilungsverordnung sei das für die Ärzte bestimmte Sondergebührenaufkommen verringert und zu ihren Lasten neu verteilt worden, was zu einer krassen Verkürzung ihrer Ansprüche auf anteilige Sondergebühren geführt habe. Laut Klagsbehauptung seien die §§37 und 38 a KALG idF der 5. KALG-Nov. infolge Überschreitung der Gesetzgebungskompetenz durch den Landesgesetzgeber verfassungswidrig; demgemäß sei auch die aufgrund dieser Bestimmungen ergangene Aufteilungsverordnung gesetzwidrig. Von den Klägern werde daher die Feststellung begehrt, daß ihnen bestimmte Ansprüche an Sondergebühren gemäß §36 Abs1 litb KALG 1957 (also in der Fassung vor dem Inkrafttreten der 5. KALG-Novelle) zustünden; vom Erst- bis Dritt-, Fünft- und Siebentkläger werde außerdem die Zahlung von je S 1,000.000,-aus dem Titel der bereits eingetretenen Kürzung der Sondergebührenanteile gefordert. Von den Klägern der arbeitsgerichtlichen Prozesse werde behauptet, durch die 5. KALG-Nov. und die Aufteilungsverordnung sei das für die Ärzte bestimmte Sondergebührenaufkommen verringert und zu ihren Lasten neu verteilt worden, was zu einer krassen Verkürzung ihrer Ansprüche auf anteilige Sondergebühren geführt habe. Laut Klagsbehauptung seien die §§37 und 38 a KALG in der Fassung der 5. KALG-Nov. infolge Überschreitung der Gesetzgebungskompetenz durch den Landesgesetzgeber verfassungswidrig; demgemäß sei auch die aufgrund dieser Bestimmungen ergangene Aufteilungsverordnung gesetzwidrig. Von den Klägern werde daher die Feststellung begehrt, daß ihnen bestimmte Ansprüche an Sondergebühren gemäß §36 Abs1 litb KALG 1957 (also in der Fassung vor dem Inkrafttreten der 5. KALG-Novelle) zustünden; vom Erst- bis Dritt-, Fünft- und Siebentkläger werde außerdem die Zahlung von je S 1,000.000,-aus dem Titel der bereits eingetretenen Kürzung der Sondergebührenanteile gefordert.
Die Vorinstanzen hätten das Klagebegehren abgewiesen, dagegen richte sich die an den Obersten Gerichtshof erhobene Revision.
1.2. Der Oberste Gerichtshof meint, bei Beurteilung des bei ihm anhängigen Rechtsstreites die §§37 und 38 a KALG 1957 idF der 5. KALG-Nov. und die auf diese Bestimmungen gegründete Aufteilungsverordnung anwenden zu müssen. Auch wenn man die Ansicht vertrete, das Land Steiermark habe sich als Vertragspartner der Kläger mit der Wendung, daß der Sondergebührenanspruch "nach den Modalitäten und in den Ausmaßen bestehe, wie sie von der Steiermärkischen Landesregierung generell oder für den Einzelfall jeweils festgesetzt werden", mit der Verweisung auf künftige Rechtsänderungen das (private) Recht zur einseitigen Vertragsänderung (einseitigen Rechtsgestaltung) vorbehalten, ändere dies "an der Präjudizialität des Prüfungsantrages nichts, weil von den Parteien eine Vertragsänderung nicht behauptet wurde". Alle Vertragspartner der Sonderverträge gingen vielmehr davon aus, daß in diese durch eine Gesetzesänderung eingegriffen wurde. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des §37 Abs2 Satz 2 und Abs3 und des §38 a Abs1 bis 6 KALG 1957 idF LGBl. 30/1982 sowie gegen die Gesetzmäßigkeit der Aufteilungsverordnung bestünden aus folgenden Gründen Bedenken: 1.2. Der Oberste Gerichtshof meint, bei Beurteilung des bei ihm anhängigen Rechtsstreites die §§37 und 38 a KALG 1957 in der Fassung der 5. KALG-Nov. und die auf diese Bestimmungen gegründete Aufteilungsverordnung anwenden zu müssen. Auch wenn man die Ansicht vertrete, das Land Steiermark habe sich als Vertragspartner der Kläger mit der Wendung, daß der Sondergebührenanspruch "nach den Modalitäten und in den Ausmaßen bestehe, wie sie von der Steiermärkischen Landesregierung generell oder für den Einzelfall jeweils festgesetzt werden", mit der Verweisung auf künftige Rechtsänderungen das (private) Recht zur einseitigen Vertragsänderung (einseitigen Rechtsgestaltung) vorbehalten, ändere dies "an der Präjudizialität des Prüfungsantrages nichts, weil von den Parteien eine Vertragsänderung nicht behauptet wurde". Alle Vertragspartner der Sonderverträge gingen vielmehr davon aus, daß in diese durch eine Gesetzesänderung eingegriffen wurde. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des §37 Abs2 Satz 2 und Abs3 und des §38 a Abs1 bis 6 KALG 1957 in der Fassung Landesgesetzblatt 30 aus 1982, sowie gegen die Gesetzmäßigkeit der Aufteilungsverordnung bestünden aus folgenden Gründen Bedenken:
"Der steiermärkische Landesgesetzgeber wollte mit den durch die 5. KALG-Nov. neugefaßten Bestimmungen der §§36, 37 und 38 a KALG unter anderem den dem Rechtsträger der Krankenanstalt gebührenden Anteil am Ärztehonorar (§37 Abs3 KALG) und für Krankenanstalten, deren Rechtsträger das Land oder eine Gemeinde der Steiermark ist, die Aufteilung der den Ärzten zukommenden Anteile an den Sondergebühren (Ärztehonorar ohne Anstaltsanteile) (§38 a Abs1 KALG) neu regeln (EB zur 5. KALG-Nov. 32). Die gesetzliche Regelung wirkt sich besonders dadurch auf bestehende Verträge von Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departementleitern (im folgenden auch kurz: 'leitende Ärzte') aus, daß §38 a Abs3 KALG für die Zuteilung der Anteile der leitenden Ärzte eine degressive Staffelung nach näher bestimmten Grundsätzen anordnet. Die Kläger, die (mit Ausnahme der Staffelungsregelung für den Sechstkläger) nach ihren Sonderdienstverträgen Anspruch auf feste Prozentsätze von den Sondergebühren haben, erleiden dadurch Einbußen. Eine Übergangsregelung, die bestehende Verträge von der Neuregelung ausnimmt, ist nicht vorgesehen.
Die Regelung des §38 a Abs1 KALG (idF der 5. KALG-Novelle), wonach die Aufteilung der den Ärzten zukommenden Anteile an den Sondergebühren durch V der Landesregierung (entsprechend den Absätzen 2-6 des §38 a KALG) festzulegen ist, ist so allgemein gehalten, daß sie nicht nur auf Ärzte anzuwenden ist, die in einem Dienstverhältnis zum Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband (als jeweiligem Rechtsträger einer Krankenanstalt) stehen, sondern auch auf Ärzte, die ohne ein solches Dienstverhältnis tätig werden ('übrige ärztliche Mitarbeiter'). §37 Abs2 KALG bestimmt nämlich, daß für Untersuchungen und Behandlungen in der Sonderklasse Ärztehonorare für die oben definierten 'leitenden Ärzte' sowie für die anderen Ärzte des ärztlichen Dienstes und die Konsiliarärzte verlangt werden können. Mit dieser Bestimmung wird zwar nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und den Patienten geregelt, doch bestimmt der nächste Satz, daß diese Honorare den angeführten Ärzten (also auch den Konsiliarärzten) zu Anteilen gebühren, die ihre fachliche Qualifikation und ihre Leistungen berücksichtigen. Daraus ergibt sich infolge des Zusammenhanges der Regelungen des §37 Abs2 und 38 a Abs1 KALG, daß sich auch die Aufteilungsregelung des §38 a KALG nicht nur auf die in einem Dienstverhältnis zu einem Land oder einer Gemeinde stehenden leitenden und übrigen Ärzte beschränkt, sondern auch alle sonstigen ärztlichen Mitarbeiter, die zur Krankenanstalt in einem anderen Rechtsverhältnis (zB in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Rechtsverhältnis aufgrund eines Konsiliarvertrags) stehen, erstreckt. Die Regelung des §38 a Abs1 KALG in der Fassung der 5. KALG-Novelle), wonach die Aufteilung der den Ärzten zukommenden Anteile an den Sondergebühren durch römisch fünf der Landesregierung (entsprechend den Absätzen 2-6 des §38 a KALG) festzulegen ist, ist so allgemein gehalten, daß sie nicht nur auf Ärzte anzuwenden ist, die in einem Dienstverhältnis zum Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband (als jeweiligem Rechtsträger einer Krankenanstalt) stehen, sondern auch auf Ärzte, die ohne ein solches Dienstverhältnis tätig werden ('übrige ärztliche Mitarbeiter'). §37 Abs2 KALG bestimmt nämlich, daß für Untersuchungen und Behandlungen in der Sonderklasse Ärztehonorare für die oben definierten 'leitenden Ärzte' sowie für die anderen Ärzte des ärztlichen Dienstes und die Konsiliarärzte verlangt werden können. Mit dieser Bestimmung wird zwar nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und den Patienten geregelt, doch bestimmt der nächste Satz, daß diese Honorare den angeführten Ärzten (also auch den Konsiliarärzten) zu Anteilen gebühren, die ihre fachliche Qualifikation und ihre Leistungen berücksichtigen. Daraus ergibt sich infolge des Zusammenhanges der Regelungen des §37 Abs2 und 38 a Abs1 KALG, daß sich auch die Aufteilungsregelung des §38 a KALG nicht nur auf die in einem Dienstverhältnis zu einem Land oder einer Gemeinde stehenden leitenden und übrigen Ärzte beschränkt, sondern auch alle sonstigen ärztlichen Mitarbeiter, die zur Krankenanstalt in einem anderen Rechtsverhältnis (zB in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Rechtsverhältnis aufgrund eines Konsiliarvertrags) stehen, erstreckt.
Die §§37 und 38 a KALG umfassen damit auch Angelegenheiten, für deren gesetzliche Regelung der Landesgesetzgeber nicht zuständig ist. Der Kompetenztatbestand des Art21 Abs1 B-VG in der durch die B-VG-Nov 1974 normierten Fassung deckt die getroffene Regelung nur insoweit, als davon Ärzte betroffen sind, die in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, einer Gemeinde (oder einem Gemeindeverband) stehen (VfGH 29. September 1983, B196/78-14, B23-65/82-17). Als ausführungsgesetzliche Regelung im Bereich des Kompetenztatbestandes 'Heil- und Pflegeanstalten' (Art12 B-VG) können die genannten Bestimmungen nicht gewertet werden (VfGHSlg. 7.285, so auch die EB zur 5. KALG-Nov 1934 und zur 8. KALG-Nov 1 f). Für die gesetzliche Regelung von Vergütungen ärztlicher Mitarbeiter in einem Krankenhaus sind vielmehr jene Kompetenztatbestände maßgebend, deren Materie einen derartigen Leistungsaustausch umfaßt, besonders die Tatbestände des Zivilrechtswesens (Art10 Abs1 Z6 B-VG), des Dienstrechts der Bundesangestellten (Art10 Abs1 Z16 B-VG) und des Dienstrechts der Bediensteten der Länder (Art21 Abs1 B-VG) (VfGHSlg. 7.285; VfGH 29. September 1983, B196/78-14, B 23 bis 65/82-17; VfGH 20. Juni 1984, G 30 und 31/82, V21/82-26). Soweit die getroffene Honoraraufteilungsregelung nicht dem Kompetenztatbestand der Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände unterstellt werden kann, trifft sie eine in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallende Angelegenheit des Zivilrechtswesens (Art10 Abs1 Z6 B-VG). Auch durch Art15 Abs9 B-VG ist diese Regelung nicht gedeckt, weil dies voraussetzen würde, daß für eine sinnvolle und vollkommene Regelung der Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten eine Honoraraufteilungsregelung auch für die nicht im Landes- und Gemeindedienst stehenden Ärzte im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VfGH (Klecatsky-Morscher, Bundesverfassungsrecht ENr. 78 zu Art15 B-VG; aM offenbar der nö. Landesgesetzgeber in Erl. zu §45 NÖ KAG, Radner-Haslinger-Reinberg
419) 'unerläßlich' wäre; dies ist aber nicht der Fall, weil der Anteil der nicht unter die dienstrechtliche Landesgesetzgebungskompetenz fallenden Ärzte an den Behandlungskosten der Patienten der Sonderklasse ohne weiters mit privatrechtlichen Vereinbarungen festgesetzt werden kann (so auch EB zur 8. KALG-Nov. 6). Überdies bezieht sich Art15 Abs9 B-VG wohl nur auf die im selbständigen Wirkungskreis der Länder verbliebenen Angelegenheiten (Art15 B-VG) und nicht auf die Ausführungsgesetzkompetenz der Länder (Art12 B-VG).
Eine landesgesetzliche Regelung über Ansprüche von Konsiliarärzten und sonstigen Ärzten, die in keinem Dienstverhältnis zum Land stehen, kann in Bezug auf die Anteile an den Sondergebühren nicht getroffen werden. Dieser Verfassungsrechtslage trägt erst die 8. KALG-Nov. (siehe dazu die EB 1 f und 6) Rechnung.
Die sprachliche Fassung des §37 Abs2 Satz 2 KALG und des §37 a Abs1 KALG idF der 5. KALG-Nov. erlaubt es nicht, diese Bestimmungen in einen verfassungsgemäßen und einen verfassungswidrigen Teil zu zerlegen (VfGHSlg. 7.285), sodaß sie wie die sachlich untrennbar damit verbundenen Bestimmungen des §38 Abs3 und §38 a Abs2 bis 6 KALG zur Gänze angefochten werden müssen. Die sprachliche Fassung des §37 Abs2 Satz 2 KALG und des §37 a Abs1 KALG in der Fassung der 5. KALG-Nov. erlaubt es nicht, diese Bestimmungen in einen verfassungsgemäßen und einen verfassungswidrigen Teil zu zerlegen (VfGHSlg. 7.285), sodaß sie wie die sachlich untrennbar damit verbundenen Bestimmungen des §38 Abs3 und §38 a Abs2 bis 6 KALG zur Gänze angefochten werden müssen.
Die angefochtenen Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes sind durch das am 23. Jänner 1986 in Kraft getretene Landesgesetz vom 5. November 1985
(8. KALG-Novelle) abgeändert worden. Die Fassung, gegen die nach Ansicht des erkennenden Senates Bedenken aus dem Grunde der Verfassungsmäßigkeit bestehen, ist damit (durch materielle Derogation) außer Kraft getreten. Gemäß Art89 Abs3 B-VG ist daher die Entscheidung zu begehren, daß die zitierten Rechtsvorschriften verfassungswidrig waren.
Die V der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1983 über die Aufteilung der Ärztehonorare aus den Sondergebühren der Landeskrankenanstalten LGBl Nr. 40 ist jedoch gemäß ArtII (Übergangsbestimmungen) der 8. KALG-Nov. aufrecht geblieben. Dort wird bestimmt, daß Verordnungen der Landesregierung, die auf Grund der durch dieses Gesetz novellierten Bestimmungen des KALG erlassen worden sind, bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund der durch dieses Gesetz getroffenen Regelungen in Kraft bleiben. Eine solche V ist bisher, soweit ersichtlich, nicht erlassen worden. Waren die zitierten Teile der §§37 und 38 a KALG verfassungswidrig, so ist auch der aufrechterhaltenen V LGBl 1983/40 die Grundlage entzogen, sodaß sie als gesetzwidrig aufzuheben ist. Für den Fall ihres mittlerweiligen Außerkrafttretens wird hilfsweise der Antrag im Sinne des Art89 Abs3 B-VG gestellt." Die römisch fünf der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1983 über die Aufteilung der Ärztehonorare aus den Sondergebühren der Landeskrankenanstalten LGBl Nr. 40 ist jedoch gemäß ArtII (Übergangsbestimmungen) der 8. KALG-Nov. aufrecht geblieben. Dort wird bestimmt, daß Verordnungen der Landesregierung, die auf Grund der durch dieses Gesetz novellierten Bestimmungen des KALG erlassen worden sind, bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund der durch dieses Gesetz getroffenen Regelungen in Kraft bleiben. Eine solche römisch fünf ist bisher, soweit ersichtlich, nicht erlassen worden. Waren die zitierten Teile der §§37 und 38 a KALG verfassungswidrig, so ist auch der aufrechterhaltenen römisch fünf LGBl 1983/40 die Grundlage entzogen, sodaß sie als gesetzwidrig aufzuheben ist. Für den Fall ihres mittlerweiligen Außerkrafttretens wird hilfsweise der Antrag im Sinne des Art89 Abs3 B-VG gestellt."
2. Die Steiermärkische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie begehrt, den Antrag des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich §37 Abs2 zweiter Satz KALG 1957 idF der 5. KALG-Nov. zurückzuweisen und den übrigen Anträgen des Obersten Gerichtshofes keine Folge zu geben. 2. Die Steiermärkische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie begehrt, den Antrag des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich §37 Abs2 zweiter Satz KALG 1957 in der Fassung der 5. KALG-Nov. zurückzuweisen und den übrigen Anträgen des Obersten Gerichtshofes keine Folge zu geben.
Die Steiermärkische Landesregierung verteidigt die Verfassungs-(Gesetz-)mäßigkeit der angegriffenen Bestimmungen des KALG 1957 in der Fassung der 5. KALG-Nov. und der Aufteilungsverordnung im wesentlichen wie folgt:
"§36 enthält die Ermächtigung an den Rechtsträger der Krankenanstalt zur Einhebung von Sondergebühren. Als eine dieser Sondergebühren ist im §36 Abs1 lita auch das 'Arzthonorar' genannt. ...
§37 Abs1 wurde als Regelung über die Bestimmung der Höhe jener Sondergebühren, die im §36 Abs1 lita als 'Anstaltsgebühren' bezeichnet werden, verstanden.
§37 Abs2 wurde als Präzisierung des §36 Abs1 lita hinsichtlich der dort als 'Ärztehonorare' bezeichneten Sondergebühren und als Zweckbindung der Einnahmen aus dieser Sondergebühr verstanden. ...
§37 Abs3 wurde gleichfalls als eine Regelung der Zweckwidmung der Einnahmen aus der Sondergebühr 'Ärztehonorare' verstanden. Diese Bestimmung soll jedoch auch unterstreichen, ... daß auch die 'Ärztehonorare' Sondergebühren sind, auf die der Rechtsträger Anspruch hat.
...
Nach Auffassung der Steiermärkischen Landesregierung ist §37 Abs3 KALG als eine Regelung im grundsatzfreien Raum zu verstehen, zu der die Landesgesetzgebung ermächtigt ist. ...
Zu §38a KALG sei folgendes vorgebracht:
...
Die vom Obersten Gerichtshof ... vertretene Ansicht, §38a KALG beschränke sich nicht auf die in einem Dienstverhältnis zum Land oder einer Gemeinde stehenden leitenden und übrigen Ärzte, sondern betreffe auch alle sonstigen ärztlichen Mitarbeiter, 'die zur Krankenanstalt in einem anderen Rechtsverhältnis (z.B. in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Rechtsverhältnis auf Grund eines Konsiliarvertrags) stehen, trifft also nicht zu. Wie bereits dargelegt, gab es in der Steiermark zu der Zeit, als das Land Rechtsträger der Landeskrankenanstalten gewesen ist, an Landeskrankenanstalten keine Ärzte in einem spezifischen 'Ausbildungsverhältnis'. Auch ein Teil der Konsiliarärzte war auf Grund eines Dienstvertrages mit dem Land tätig, so daß §38a auch im Hinblick auf sie als Sonderdienstrecht verstanden werden kann.
...
Nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung kann §38a Abs1 KALG auch als taugliche Rechtsgrundlage für die Erlassung einer V über die Teilung der Mittel, die das Land als Rechtsträger der Landeskrankenanstalten aus den Sondergebühren 'Ärztehonorare' eingenommen hat, in einen Teil, der dem Land als zweckgebundene Einnahmen zur Befriedigung der Ansprüche von Ärzten auf ein Sonderentgelt nach den weiteren Bestimmungen des §38a und einen Teil, der dem Land ohne eine solche Zweckwidmung zufließt, verstanden werden. Im ersten Satz dieser Bestimmung ist nämlich auf die 'Anstaltsanteile' am Ärztehonorar ausdrücklich Bezug genommen. Nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung kann §38a Abs1 KALG auch als taugliche Rechtsgrundlage für die Erlassung einer römisch fünf über die Teilung der Mittel, die das Land als Rechtsträger der Landeskrankenanstalten aus den Sondergebühren 'Ärztehonorare' eingenommen hat, in einen Teil, der dem Land als zweckgebundene Einnahmen zur Befriedigung der Ansprüche von Ärzten auf ein Sonderentgelt nach den weiteren Bestimmungen des §38a und einen Teil, der dem Land ohne eine solche Zweckwidmung zufließt, verstanden werden. Im ersten Satz dieser Bestimmung ist nämlich auf die 'Anstaltsanteile' am Ärztehonorar ausdrücklich Bezug genommen.
II. Aus dem Gesagten ergibt sich nach Auffassung der Steiermärkischen Landesregierung folgendes:römisch zwei. Aus dem Gesagten ergibt sich nach Auffassung der Steiermärkischen Landesregierung folgendes:
Da die Kläger im Anlaßverfahren Bedienstete des Landes Steiermark sind, ist für ihre Rechtsbeziehung zum Land Steiermark ausschließlich §38a KALG maßgeblich. Die Bestimmungen des §37 Abs2 zweiter Satz können daher in dem Verfahren, welches dem Anlaßfall zugrunde liegt, nicht präjudiziell sein. Die Präjudizialität dieser Bestimmung kann auch nicht mit der Begründung angenommen werden, die V der Steiermärkischen Landesregierung über die Aufteilung der Ärztehonorare aus den Sondergebühren der Landeskrankenanstalten berufe sich auf §37 als Rechtsgrundlage. Als inhaltliche Grundlage für die gegenständliche V käme nämlich allenfalls hinsichtlich der §§1 und 2 die Bestimmung des §37 Abs3 in Betracht. Nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung könnte jedoch auch §38a Abs1 als Grundlage für die §§1 und 2 der gegenständlichen V angesehen werden. Somit könnte sogar die Präjudizialität des §37 Abs3 negiert werden. Die übrigen Bestimmungen der in Rede stehenden V haben ihre Rechtsgrundlage ausschließlich im §38a. Da die Kläger im Anlaßverfahren Bedienstete des Landes Steiermark sind, ist für ihre Rechtsbeziehung zum Land Steiermark ausschließlich §38a KALG maßgeblich. Die Bestimmungen des §37 Abs2 zweiter Satz können daher in dem Verfahren, welches dem Anlaßfall zugrunde liegt, nicht präjudiziell sein. Die Präjudizialität dieser Bestimmung kann auch nicht mit der Begründung angenommen werden, die römisch fünf der Steiermärkischen Landesregierung über die Aufteilung der Ärztehonorare aus den Sondergebühren der Landeskrankenanstalten berufe sich auf §37 als Rechtsgrundlage. Als inhaltliche Grundlage für die gegenständliche römisch fünf käme nämlich allenfalls hinsichtlich der §§1 und 2 die Bestimmung des §37 Abs3 in Betracht. Nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung könnte jedoch auch §38a Abs1 als Grundlage für die §§1 und 2 der gegenständlichen römisch fünf angesehen werden. Somit könnte sogar die Präjudizialität des §37 Abs3 negiert werden. Die übrigen Bestimmungen der in Rede stehenden römisch fünf haben ihre Rechtsgrundlage ausschließlich im §38a.
Da, wie dargelegt, §38a eine Regelung auf dem Gebiet des Dienstrechtes für Landes- bzw. Gemeindebedienstete darstellt und daher durch seine Erlassung der der Landesgesetzgebung eingeräumte Ermächtigungsrahmen nicht überschritten worden ist, kann auch die auf diese Bestimmung gründende V nicht als rechtswidrig angesehen werden." Da, wie dargelegt, §38a eine Regelung auf dem Gebiet des Dienstrechtes für Landes- bzw. Gemeindebedienstete darstellt und daher durch seine Erlassung der der Landesgesetzgebung eingeräumte Ermächtigungsrahmen nicht überschritten worden ist, kann auch die auf diese Bestimmung gründende römisch fünf nicht als rechtswidrig angesehen werden."
3. Über Aufforderung des VfGH hat des weiteren die Bundesregierung eine Stellungnahme abgegeben und wurden von der Steiermärkischen Landesregierung die Materialien zur
4. KALG-Nov. (samt einem seinerzeit eingeholten Fakultätsgutachten) und zur 5. KALG-Nov. (samt mehreren ebenfalls von ihr seinerzeit eingeholten Rechtsgutachten) vorgelegt.
4. Die angefochtenen Bestimmungen haben im wesentlichen folgenden Inhalt:
4.1. Die Aufteilungsverordnung:
Die vom Obersten Gerichtshof als gesetzwidrig bekämpfte V der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1983, LGBl. Nr. 40, ordnet unter Berufung auf §§36, 37 und 38 a des KALG 1957 in der Fassung der 5. KALG-Nov. eine Aufteilung der Ärztehonorare, welche dem jeweiligen Zahlungspflichtigen als Teil der Sondergebühren für eine Behandlung in der Sonderklasse oder für ambulante Untersuchungen und Behandlungen auf Grund der diesbezüglichen Verordnungen der Landesregierung vorgeschrieben und eingehoben werden, in der Weise an, daß zunächst ein Anstaltsanteil an den Ärztehonoraren der Sonderklasse festgelegt wird (§2) und daß hinsichtlich des verbleibenden Sondergebührenaufkommens ein Aufteilungsschlüssel der Ärztehonorare für die Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriumssowie allfälligen Departmentleiter einerseits und die übrigen ärztlichen Mitarbeiter andererseits festgesetzt wird (§§3ff). Die vom Obersten Gerichtshof als gesetzwidrig bekämpfte römisch fünf der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1983, Landesgesetzblatt Nr. 40, ordnet unter Berufung auf §§36, 37 und 38 a des KALG 1957 in der Fassung der 5. KALG-Nov. eine Aufteilung der Ärztehonorare, welche dem jeweiligen Zahlungspflichtigen als Teil der Sondergebühren für eine Behandlung in der Sonderklasse oder für ambulante Untersuchungen und Behandlungen auf Grund der diesbezüglichen Verordnungen der Landesregierung vorgeschrieben und eingehoben werden, in der Weise an, daß zunächst ein Anstaltsanteil an den Ärztehonoraren der Sonderklasse festgelegt wird (§2) und daß hinsichtlich des verbleibenden Sondergebührenaufkommens ein Aufteilungsschlüssel der Ärztehonorare für die Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriumssowie allfälligen Departmentleiter einerseits und die übrigen ärztlichen Mitarbeiter andererseits festgesetzt wird (§§3ff).
4.2. Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz:
4.2.1. Die Bestimmungen des mit "Sondergebühren und Sonderaufwendungen" überschriebenen Abschnittes des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1957, LGBl. 78 (KALG 1957), in der Fassung des Gesetzes vom 23. März 1982, LGBl. 30 (5. KALG-Novelle), - das sind die §§36 bis 39 - werden in der Folge, obwohl nur die §§37 Abs2 zweiter Satz und Abs3, sowie §38 Abs1 bis 6 angefochten sind, zum besseren Verständnis der Rechtslage im vollen Wortlaut wiedergegeben (ausgenommen §39, der für das Verfahren nichts Wesentliches enthält): 4.2.1. Die Bestimmungen des mit "Sondergebühren und Sonderaufwendungen" überschriebenen Abschnittes des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1957, Landesgesetzblatt 78 (KALG 1957), in der Fassung des Gesetzes vom 23. März 1982, Landesgesetzblatt 30 (5. KALG-Novelle), - das sind die §§36 bis 39 - werden in der Folge, obwohl nur die §§37 Abs2 zweiter Satz und Abs3, sowie §38 Abs1 bis 6 angefochten sind, zum besseren Verständnis der Rechtslage im vollen Wortlaut wiedergegeben (ausgenommen §39, der für das Verfahren nichts Wesentliches enthält):
"§36
a) in der Sonderklasse neben den Pflegegebühren (Pflegegebührenersätzen) für operative Eingriffe und sonstige zur Behandlung oder zu diagnostischen Zwecken erforderlichen Verrichtungen, insbesondere auch für Untersuchungen, röntgendiagnostische und strahlentherapeutische Leistungen sowie physikalische Behandlungen, Anstaltsgebühren und Ärztehonorare;
b) in der Sonderklasse eine Hebammengebühr für den Fall des Beistandes durch eine in der Krankenanstalt angestellte Hebamme;
c) Ambulanzgebühren für jede in der Krankenanstalt vorgenommene ambulante Untersuchung und Behandlung einschließlich der Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§34).
§37
§37 a
§38