Index
10 Verfassungsrecht;Norm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung des ArtI Z24 und Z27 Oö KAG-Nov. 1985; insoferne die Nov. eine bloße Wiederholung einer bereits vorher bestandenen Regelung darstellt - kein Eingriff in die Rechtssphäre; soweit die Nov. lediglich eine Verordnungsermächtigung enthält - unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre erst durch die V selbst möglich; Ärztehonorare sind auch gem. §34 Oö KAG 1976 idF der Nov. 1985 (als Teil der Sondergebühren) vorgesehen - daher kein nachteiliger Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller; Mangel der Antragslegitimation Prüfung nur der geltend gemachten Bedenken; Festsetzung der Ambulanzgebühren in pauschalierter Form nicht gesetzwidrig; keine Bedenken gegen §34 Abs4 Oö KAG idF KAG-Nov. 1985, daß dieser grundsatzgesetzwidrig seiSpruch
1. Die Anträge, ArtI Z24 und Z27 der O. Ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1985, LGBl. Nr. 13/1985, als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen. 1. Die Anträge, ArtI Z24 und Z27 der O. Ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1985, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1985,, als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.
2. Den Anträgen, die V der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Oktober 1986 über die Ambulanzgebühren, LGBl. Nr. 58/1986, als gesetzwidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben. 2. Den Anträgen, die römisch fünf der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Oktober 1986 über die Ambulanzgebühren, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1986,, als gesetzwidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Die antragstellenden Konvente und Kongregationen sind Rechtsträger Allgemeiner öffentlicher Krankenhäuser in Linz und anderen oberösterreichischen Gemeinden. Sie stellen jeweils den Antrag, gemäß Art139 Abs1 und 3 B-VG die gesamte V der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Oktober 1986 über die Ambulanzgebühren, LGBl. 58/1986, als gesetzwidrig aufzuheben, und weiters, gemäß Art140 Abs1 und 3 B-VG den ArtI Z24 (Neufassung des §34) und den ArtI Z27 (Streichung des §34b) des Oberösterreichischen Landesgesetzes vom 9. November 1984, mit dem das OÖ Krankenanstaltengesetz 1976 geändert wird, LGBl. 13/1985 (künftig: OÖ KAG-Nov. 1985), als verfassungswidrig aufzuheben; gleichzeitig begehren sie die Feststellung, daß die §§34 und 34b des OÖ Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. 10/1976 (künftig: OÖ KAG 1976), wieder in Kraft treten. 1.1. Die antragstellenden Konvente und Kongregationen sind Rechtsträger Allgemeiner öffentlicher Krankenhäuser in Linz und anderen oberösterreichischen Gemeinden. Sie stellen jeweils den Antrag, gemäß Art139 Abs1 und 3 B-VG die gesamte römisch fünf der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Oktober 1986 über die Ambulanzgebühren, Landesgesetzblatt 58 aus 1986,, als gesetzwidrig aufzuheben, und weiters, gemäß Art140 Abs1 und 3 B-VG den ArtI Z24 (Neufassung des §34) und den ArtI Z27 (Streichung des §34b) des Oberösterreichischen Landesgesetzes vom 9. November 1984, mit dem das OÖ Krankenanstaltengesetz 1976 geändert wird, Landesgesetzblatt 13 aus 1985, (künftig: OÖ KAG-Nov. 1985), als verfassungswidrig aufzuheben; gleichzeitig begehren sie die Feststellung, daß die §§34 und 34b des OÖ Krankenanstaltengesetzes 1976, Landesgesetzblatt 10 aus 1976, (künftig: OÖ KAG 1976), wieder in Kraft treten.
1.2.1. Der antragstellende Konvent der Elisabethinen ist Rechtsträger des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Elisabethinen in Linz. Er bringt vor, das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Elisabethinen in Linz habe 7 bettenführende Abteilungen mit 525 systemisierten Betten und 5 Institute. Der antragstellende Konvent beschäftige in diesem Krankenhaus ständig ca. 98 Ärzte (einschließlich der Turnusärzte). Im Jahre 1986 habe das Krankenhaus aus den Honorarrücklässen, die die Ärzte von den Arzthonoraranteilen an den Ambulanzgebühren an den Rechtsträger zu leisten gehabt haben (§34b Abs3 iVm §34a Abs4 OÖ KAG 1976), Einnahmen von rund S 3,400.000,-- verzeichnet; auch im Jahre 1985 seien dem Konvent aus dem zitierten Rechtstitel Einnahmen in dieser Größenordnung zugeflossen. 1.2.1. Der antragstellende Konvent der Elisabethinen ist Rechtsträger des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Elisabethinen in Linz. Er bringt vor, das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Elisabethinen in Linz habe 7 bettenführende Abteilungen mit 525 systemisierten Betten und 5 Institute. Der antragstellende Konvent beschäftige in diesem Krankenhaus ständig ca. 98 Ärzte (einschließlich der Turnusärzte). Im Jahre 1986 habe das Krankenhaus aus den Honorarrücklässen, die die Ärzte von den Arzthonoraranteilen an den Ambulanzgebühren an den Rechtsträger zu leisten gehabt haben (§34b Abs3 in Verbindung mit §34a Abs4 OÖ KAG 1976), Einnahmen von rund S 3,400.000,-- verzeichnet; auch im Jahre 1985 seien dem Konvent aus dem zitierten Rechtstitel Einnahmen in dieser Größenordnung zugeflossen.
1.2.2. Die antragstellende Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Vinzenz von Paul ist Rechtsträgerin der Allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten in Linz und Ried im Innkreis. Sie bringt vor, das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern in Linz habe 12 bettenführende Abteilungen mit 730 systemisierten Betten und 6 Institute. Die antragstellende Kongregation beschäftige in diesem Krankenhaus ständig ca. 115 Ärzte (einschließlich der Turnusärzte). Im Jahre 1985 habe das Krankenhaus aus den Honorarrücklässen, die die Ärzte von den Arzthonoraranteilen an den Ambulanzgebühren an den Rechtsträger zu leisten gehabt haben (§34b Abs3 iVm §34a Abs4 OÖ KAG 1976), Einnahmen von rund S 2,000.000,-verzeichnet; auch im Jahre 1986 seien dem Konvent aus dem zitierten Rechtstitel Einnahmen in dieser Größenordnung zugeflossen. 1.2.2. Die antragstellende Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Vinzenz von Paul ist Rechtsträgerin der Allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten in Linz und Ried im Innkreis. Sie bringt vor, das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern in Linz habe 12 bettenführende Abteilungen mit 730 systemisierten Betten und 6 Institute. Die antragstellende Kongregation beschäftige in diesem Krankenhaus ständig ca. 115 Ärzte (einschließlich der Turnusärzte). Im Jahre 1985 habe das Krankenhaus aus den Honorarrücklässen, die die Ärzte von den Arzthonoraranteilen an den Ambulanzgebühren an den Rechtsträger zu leisten gehabt haben (§34b Abs3 in Verbindung mit §34a Abs4 OÖ KAG 1976), Einnahmen von rund S 2,000.000,-verzeichnet; auch im Jahre 1986 seien dem Konvent aus dem zitierten Rechtstitel Einnahmen in dieser Größenordnung zugeflossen.
Das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern in Ried im Innkreis habe 7 bettenführende Abteilungen mit 354 systemisierten Betten und 2 Institute. Die antragstellende Kongregation beschäftige in diesem Krankenhaus ständig ca. 50 Ärzte (einschließlich der Turnusärzte). Die Einnahmen aus den Arzthonorarrücklässen in den Ambulanzen habe im Jahre 1986 rund S 1,100.000,-- betragen.
1.2.3. Der antragstellende Konvent der Barmherzigen Brüder ist Rechtsträger des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Linz. Er bringt vor, das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Linz habe 13 bettenführende Abteilungen mit 330 systemisierten Betten und 5 Institute. Der antragstellende Konvent beschäftige in diesem Krankenhaus ständig ca. 75 Ärzte (einschließlich der Turnusärzte). Im Jahre 1985 habe das Krankenhaus aus den Honorarrücklässen, die die Ärzte von den Arzthonoraranteilen an den Ambulanzgebühren an den Rechtsträger zu leisten gehabt haben (§34b Abs3 iVm §34a Abs4 OÖ KAG 1976), Einnahmen von rund S 620.000,-- verzeichnet; auch im Jahre 1986 seien dem Konvent aus dem zitierten Rechtstitel Einnahmen in dieser Größenordnung zugeflossen. 1.2.3. Der antragstellende Konvent der Barmherzigen Brüder ist Rechtsträger des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Linz. Er bringt vor, das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Linz habe 13 bettenführende Abteilungen mit 330 systemisierten Betten und 5 Institute. Der antragstellende Konvent beschäftige in diesem Krankenhaus ständig ca. 75 Ärzte (einschließlich der Turnusärzte). Im Jahre 1985 habe das Krankenhaus aus den Honorarrücklässen, die die Ärzte von den Arzthonoraranteilen an den Ambulanzgebühren an den Rechtsträger zu leisten gehabt haben (§34b Abs3 in Verbindung mit §34a Abs4 OÖ KAG 1976), Einnahmen von rund S 620.000,-- verzeichnet; auch im Jahre 1986 seien dem Konvent aus dem zitierten Rechtstitel Einnahmen in dieser Größenordnung zugeflossen.
1.2.4. Die antragstellende Kongregation der Schulschwestern von Vöcklabruck ist Rechtsträgerin der Allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten in Braunau und Grieskirchen. Sie bringt vor, das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Schulschwestern in Braunau habe 9 bettenführende Abteilungen mit 450 systemisierten Betten und 2 Institute. Die antragstellende Kongregation beschäftige in diesem Krankenhaus ständig ca. 56 Ärzte (einschließlich der Turnusärzte). Im Jahre 1986 habe das Krankenhaus aus den Honorarrücklässen, die die Ärzte von den Arzthonoraranteilen an den Ambulanzgebühren an den Rechtsträger zu leisten gehabt haben (§34b Abs3 iVm §34a Abs4 OÖ KAG 1976), Einnahmen von rund S 640.000,-- verzeichnet; auch im Jahre 1985 seien dem Konvent aus dem zitierten Rechtstitel Einnahmen in dieser Größenordnung zugeflossen. 1.2.4. Die antragstellende Kongregation der Schulschwestern von Vöcklabruck ist Rechtsträgerin der Allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten in Braunau und Grieskirchen. Sie bringt vor, das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Schulschwestern in Braunau habe 9 bettenführende Abteilungen mit 450 systemisierten Betten und 2 Institute. Die antragstellende Kongregation beschäftige in diesem Krankenhaus ständig ca. 56 Ärzte (einschließlich der Turnusärzte). Im Jahre 1986 habe das Krankenhaus aus den Honorarrücklässen, die die Ärzte von den Arzthonoraranteilen an den Ambulanzgebühren an den Rechtsträger zu leisten gehabt haben (§34b Abs3 in Verbindung mit §34a Abs4 OÖ KAG 1976), Einnahmen von rund S 640.000,-- verzeichnet; auch im Jahre 1985 seien dem Konvent aus dem zitierten Rechtstitel Einnahmen in dieser Größenordnung zugeflossen.
Das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Schulschwestern in Grieskirchen habe 4 bettenführende Abteilungen mit 265 systemisierten Betten, ein Institut und ständig ca. 35 Ärzte (einschließlich der Turnusärzte). Die Einnahmen aus den Arzthonorarrücklässen in den Ambulanzen hätten im Jahre 1986 rund S 400.000,-- betragen.
1.2.5. Die antragstellende Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Kreuz ist Rechtsträgerin des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Kreuz in Wels und des Sonderkrankenhauses für Innere Erkrankungen in Sierning. Sie bringt vor, das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Kreuz in Wels habe 12 bettenführende Abteilungen mit 930 systemisierten Betten und 7 Institute. Die antragstellende Kongregation beschäftige in diesem Krankenhaus ständig ca. 135 Ärzte (einschließlich der Turnusärzte). Im Jahre 1986 habe das Krankenhaus aus den Honorarrücklässen, die die Ärzte von den Arzthonoraranteilen an den Ambulanzgebühren an den Rechtsträger zu leisten gehabt haben (§34b Abs3 iVm §34a Abs4 OÖ KAG 1976), Einnahmen von rund S 5,300.000,-- verzeichnet; auch im Jahre 1985 seien der Kongregation aus dem zitierten Rechtstitel Einnahmen in dieser Größenordnung zugeflossen. 1.2.5. Die antragstellende Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Kreuz ist Rechtsträgerin des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Kreuz in Wels und des Sonderkrankenhauses für Innere Erkrankungen in Sierning. Sie bringt vor, das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Kreuz in Wels habe 12 bettenführende Abteilungen mit 930 systemisierten Betten und 7 Institute. Die antragstellende Kongregation beschäftige in diesem Krankenhaus ständig ca. 135 Ärzte (einschließlich der Turnusärzte). Im Jahre 1986 habe das Krankenhaus aus den Honorarrücklässen, die die Ärzte von den Arzthonoraranteilen an den Ambulanzgebühren an den Rechtsträger zu leisten gehabt haben (§34b Abs3 in Verbindung mit §34a Abs4 OÖ KAG 1976), Einnahmen von rund S 5,300.000,-- verzeichnet; auch im Jahre 1985 seien der Kongregation aus dem zitierten Rechtstitel Einnahmen in dieser Größenordnung zugeflossen.
Das Sonderkrankenhaus für Innere Erkrankungen in Sierning habe eine bettenführende Abteilung mit 87 systemisierten Betten und beschäftige ständig ca. 7 Ärzte.
1.3. Die Antragsteller bringen zur Begründung der Anträge folgendes vor:
Die OÖ KAG-Nov. 1985 habe bewirkt, daß §34, der die Sondergebühren aufzähle, durch die Z24 neu gefaßt worden und §34b, der die Ambulanzgebühren geregelt habe, entfallen sei. Auf dem Boden dieser geänderten Rechtslage sei mit V vom 20. Oktober 1986, LGBl. 58/1986 (künftig: Ambulanzgebührenverordnung), eine Neuregelung der Ambulanzgebühren mit 1. Jänner 1987 vorgenommen und die V der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. März 1982 über die Ärztehonorare und Ambulanzgebühren, LGBl. 8/1982, mit gleichem Tage außer Kraft gesetzt worden. Auf Grund der geänderten Rechtslage sei der Anspruch auf einen Ärztehonoraranteil an den Ambulanzgebühren entfallen, wodurch auch der Anstaltsaufwandsanteil an diesen Ärztehonoraranteilen weggefallen sei. Gemäß §35 Abs3 des OÖ KAG 1976 idF der OÖ KAG-Nov. 1985 dürfen andere als die in den §§33, 34 und 34a vorgesehenen Gebühren oder Entgelte nicht eingehoben werden. Mit der Ambulanzgebührenverordnung seien die Ambulanzgebühren verbindlich festgesetzt worden und somit die V für die Antragsteller ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder Erlassung eines Bescheides wirksam geworden. Sie seien auch direkte Normadressaten der OÖ KAG-Nov. 1985. §35 Abs3 OÖ KAG nenne unter den zulässigerweise einzuhebenden Gebühren auch jene, die in §34a normiert seien. Gemäß §34a Abs4 OÖ KAG gebühre dem Rechtsträger der Krankenanstalt für die Bereitstellung der Einrichtungen der Anstalt ein Anteil an den festgesetzten Ärztehonoraren, und zwar 20 % (OÖ KAG 1976) bzw. 25 % (OÖ KAG 1976 idF der OÖ KAG-Nov. 1985). Für den Ärztehonoraranteil an den Ambulanzgebühren hätten gemäß §34b Abs3 OÖ KAG 1976 die Bestimmungen des §34a KAG 1976 sinngemäß gegolten, sodaß den antragstellenden Konventen und Kongregationen aus diesem Titel ein Anteil in der Höhe von 20 % an den festgesetzten Ärztehonoraren im Ambulanzbetrieb zugestanden seien. Die Anfechtungswerber hätten auch nach der OÖ KAG-Nov. 1985 und dem Inkrafttreten der Ambulanzgebührenverordnung die Einrichtungen der Anstalt für den Ambulanzbetrieb bereit zu halten, könnten dafür aber kein entsprechendes Entgelt mehr vereinnahmen, weil Ärztehonorare nicht (mehr) festgesetzt seien. Die Änderung der Gesetzes- und Verordnungslage bewirke daher unmittelbar einen beträchtlichen Einnahmenverlust für die Antragsteller und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides, woraus sich jeweils die Zulässigkeit der Antragstellung ergebe. Die OÖ KAG-Nov. 1985 habe bewirkt, daß §34, der die Sondergebühren aufzähle, durch die Z24 neu gefaßt worden und §34b, der die Ambulanzgebühren geregelt habe, entfallen sei. Auf dem Boden dieser geänderten Rechtslage sei mit römisch fünf vom 20. Oktober 1986, Landesgesetzblatt 58 aus 1986, (künftig: Ambulanzgebührenverordnung), eine Neuregelung der Ambulanzgebühren mit 1. Jänner 1987 vorgenommen und die römisch fünf der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. März 1982 über die Ärztehonorare und Ambulanzgebühren, Landesgesetzblatt 8 aus 1982,, mit gleichem Tage außer Kraft gesetzt worden. Auf Grund der geänderten Rechtslage sei der Anspruch auf einen Ärztehonoraranteil an den Ambulanzgebühren entfallen, wodurch auch der Anstaltsaufwandsanteil an diesen Ärztehonoraranteilen weggefallen sei. Gemäß §35 Abs3 des OÖ KAG 1976 in der Fassung der OÖ KAG-Nov. 1985 dürfen andere als die in den §§33, 34 und 34a vorgesehenen Gebühren oder Entgelte nicht eingehoben werden. Mit der Ambulanzgebührenverordnung seien die Ambulanzgebühren verbindlich festgesetzt worden und somit die römisch fünf für die Antragsteller ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder Erlassung eines Bescheides wirksam geworden. Sie seien auch direkte Normadressaten der OÖ KAG-Nov. 1985. §35 Abs3 OÖ KAG nenne unter den zulässigerweise einzuhebenden Gebühren auch jene, die in §34a normiert seien. Gemäß §34a Abs4 OÖ KAG gebühre dem Rechtsträger der Krankenanstalt für die Bereitstellung der Einrichtungen der Anstalt ein Anteil an den festgesetzten Ärztehonoraren, und zwar 20 % (OÖ KAG 1976) bzw. 25 % (OÖ KAG 1976 in der Fassung der OÖ KAG-Nov. 1985). Für den Ärztehonoraranteil an den Ambulanzgebühren hätten gemäß §34b Abs3 OÖ KAG 1976 die Bestimmungen des §34a KAG 1976 sinngemäß gegolten, sodaß den antragstellenden Konventen und Kongregationen aus diesem Titel ein Anteil in der Höhe von 20 % an den festgesetzten Ärztehonoraren im Ambulanzbetrieb zugestanden seien. Die Anfechtungswerber hätten auch nach der OÖ KAG-Nov. 1985 und dem Inkrafttreten der Ambulanzgebührenverordnung die Einrichtungen der Anstalt für den Ambulanzbetrieb bereit zu halten, könnten dafür aber kein entsprechendes Entgelt mehr vereinnahmen, weil Ärztehonorare nicht (mehr) festgesetzt seien. Die Änderung der Gesetzes- und Verordnungslage bewirke daher unmittelbar einen beträchtlichen Einnahmenverlust für die Antragsteller und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides, woraus sich jeweils die Zulässigkeit der Antragstellung ergebe.
Die Z24 und Z27 des ArtI der OÖ KAG-Nov. 1985 seien verfassungswidrig, weil der Landesgesetzgeber mit dem durch diese Bestimmungen bewirkten Eingriff in bestehende Honorarregelungen zwischen den Krankenanstaltenträgern und den Ärzten die ihm zustehende verfassungsrechtliche Kompetenz überschritten habe. Die Rechtsbeziehungen der am Ärztehonorar beteiligten Ärzte und der Rechtsträger der Krankenanstalten seien nämlich auch arbeitsrechtliche und zivilrechtliche Beziehungen, die dem Zivilrechtswesen nach Art10 Abs1 Z6 B-VG zuzurechnen seien.
Die bekämpfte V sei gesetzwidrig, weil sie mit §38 OÖ KAG 1976 nicht im Einklang stehe. Nach dieser Bestimmung seien die Pflege- und Sondergebühren von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und unter Bedachtnahme auf die ordentliche und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen. Die bekämpfte V über die Ambulanzgebühren setze diese in Form von Pauschalien ohne jede Differenzierung und somit ohne Berücksichtigung der Ausstattung und der Funktion der jeweiligen Krankenanstalt fest. Die Pauschalierung stehe aber auch im Widerspruch zu der dem Verordnungsgeber auferlegten Verpflichtung zur Bedachtnahme auf eine ordentliche und wirtschaftliche Gebarung. Zusätzlich führe eine Anwendung der V zu einem gleichheitswidrigen (absurden) Ergebnis. Die bekämpfte römisch fünf sei gesetzwidrig, weil sie mit §38 OÖ KAG 1976 nicht im Einklang stehe. Nach dieser Bestimmung seien die Pflege- und Sondergebühren von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und unter Bedachtnahme auf die ordentliche und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen. Die bekämpfte römisch fünf über die Ambulanzgebühren setze diese in Form von Pauschalien ohne jede Differenzierung und somit ohne Berücksichtigung der Ausstattung und der Funktion der jeweiligen Krankenanstalt fest. Die Pauschalierung stehe aber auch im Widerspruch zu der dem Verordnungsgeber auferlegten Verpflichtung zur Bedachtnahme auf eine ordentliche und wirtschaftliche Gebarung. Zusätzlich führe eine Anwendung der römisch fünf zu einem gleichheitswidrigen (absurden) Ergebnis.
Die V sei daher gesetzwidrig und, da auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhend, ohne gesetzliche Deckung von einem unzuständigen Organ erlassen worden. Die römisch fünf sei daher gesetzwidrig und, da auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhend, ohne gesetzliche Deckung von einem unzuständigen Organ erlassen worden.
2. Die Oberösterreichische Landesregierung hat die Akten über die Erlassung der angefochtenen V vorgelegt und in allen Verfahren eine Äußerung erstattet, mit der sie jeweils die angefochtenen Gesetzesstellen als verfassungsgemäß und die angefochtene V als gesetzmäßig verteidigt; sie begehrt, die Anträge der anfechtenden Konvente und Kongregationen abzuweisen und auszusprechen, daß die V der Oberösterreichischen Landesregierung über die Ambulanzgebühren, LGBl. 58/1986, gesetzmäßig und daß ArtI Z24 und 27 der OÖ KAG-Nov. 1985 nicht verfassungswidrig ist. Hilfsweise wird beantragt, für ein allfälliges Außerkrafttreten der V eine Frist von 6 Monaten bzw. für ein solches der angefochtenen Gesetzesstellen eine Frist von einem Jahr festzulegen. 2. Die Oberösterreichische Landesregierung hat die Akten über die Erlassung der angefochtenen römisch fünf vorgelegt und in allen Verfahren eine Äußerung erstattet, mit der sie jeweils die angefochtenen Gesetzesstellen als verfassungsgemäß und die angefochtene römisch fünf als gesetzmäßig verteidigt; sie begehrt, die Anträge der anfechtenden Konvente und Kongregationen abzuweisen und auszusprechen, daß die römisch fünf der Oberösterreichischen Landesregierung über die Ambulanzgebühren, Landesgesetzblatt 58 aus 1986,, gesetzmäßig und daß ArtI Z24 und 27 der OÖ KAG-Nov. 1985 nicht verfassungswidrig ist. Hilfsweise wird beantragt, für ein allfälliges Außerkrafttreten der römisch fünf eine Frist von 6 Monaten bzw. für ein solches der angefochtenen Gesetzesstellen eine Frist von einem Jahr festzulegen.
3. Zur Rechtslage:
3.1.1. Die für die Anspruchslage der Antragsteller maßgeblichen Gesetzesstellen des OÖ KAG 1976 vor der OÖ KAG-Nov. 1985 lauteten in ihrem Zusammenhang wie folgt:
"§34
Sondergebühren
a) der Ersatz für die in §33 Abs2 genannten Aufwendungen, soweit sie von der Krankenanstalt getragen wurden;
b) der Ersatz des Entgeltes für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme;
c) für Pfleglinge, die auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht werden, ein Zuschlag zur Pflegegebühr zur Abdeckung erhöhten Sach- und Personalaufwandes (Anstaltsgebühr);
d) gegebenenfalls die Gebühr für den Beistand durch Anstaltshebammen (Hebammengebühr) für die unter litc genannten Pfleglinge.
§34a
Ärztehonorare
§34b
Ambulanzgebühren
...
§35
Pflegegebühren, Sondergebühren; Verpflichtete
...
§36
Pflegegebühren, Sondergebühren; Einbringung
...
...
3.1.2. Durch die OÖ KAG-Nov. 1985 wurden in dem hier maßgeblichen Zusammenhang - angegriffen sind die Z24 (Neufassung des §34) und Z27 (Aufhebung des §34b) des ArtI - folgende Neuregelungen getroffen:
"24. §34 hat zu lauten:
'§34
Sondergebühren
a) der Ersatz für die im §33 Abs2 genannten Aufwendungen, soweit sie von der Krankenanstalt getragen wurden;
b) der Ersatz des Entgeltes für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme;
c) für Pfleglinge, die auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht werden, ein Zuschlag zur Pflegegebühr zur Abdeckung erhöhten Sach- und Personalaufwandes (Anstaltsgebühr);
d) gegebenenfalls die Gebühr für den Beistand durch Anstaltshebammen (Hebammengebühr) für die unter litc genannten Pfleglinge.
Weiters darf für ambulante Untersuchungen und Behandlungen (§32) die Ambulanzgebühr eingehoben werden.