TE Vwgh Beschluss 1990/9/21 90/17/0389

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;
L37033 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art118 Abs2;
GdO NÖ 1973 §61;
LAO NÖ 1977 §183;
LustbarkeitsabgabeG NÖ;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

L Gesellschaft m.b.H. gegen Gemeinderat der Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf vom 18. Juli 1990, ohne Zahl, betreffend Nachsicht von Lustbarkeitsabgabe

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Im Hinblick auf den gemäß § 61 NÖ. Gemeindeordnung, LGBl. 1000-3, zustehenden Rechtsbehelf der Vorstellung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt etwa die Beschlüsse vom 20. Jänner 1989, Zl. 88/17/0211, und vom 29. September 1989, Zl. 89/17/0192) der Instanzenzug durch die Anrufung der obersten Abgabenbehörde der Gemeinde (Gemeinderat) noch nicht gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erschöpft worden. Daß es sich bei der Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handelt, hat der Verwaltungsgerichtshof im erstgenannten Beschluß dargetan und dort näher begründet.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluß zurückzuweisen war.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990170389.X00

Im RIS seit

21.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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